HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 15.09.2011, 7 Sa 1908/10

   
Schlagworte: Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 7 Sa 1908/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.09.2011
   
Leitsätze:

1. Nur wenn eine Vertragsstrafenregelung frei ausgehandelt worden ist, kann eine verwirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Schuldners gemäß § 343 BGB durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

2. Ist eine Vertragsstrafenregelung demgegenüber Gegenstand allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, führt eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Unwirksamkeit der Regelung, da eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich ist.

3. Der Arbeitnehmer wird unangemessen in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt, wenn er infolge einer unangemessen hohen Vertragsstrafe davon abgehalten werden kann und soll, sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berufswahl auszuüben.

4. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Rahmen der §§ 305 ff. BGB für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 10.11.2010, 5 Ca 141/10
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 7 Sa 1908/10