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Kundenwunsch nach männlichem Berater kann Diskriminierung sein
13.01.2025. Eine im Vertrieb tätige Architektin wurde von einer Bauinteressentin abgelehnt, die keine Frau als Beraterin wollte. Daraufhin wurde die Kundin zunächst einem männlichen Vorgesetzten zugewiesen. Die Architektin sah darin eine geschlechtsbedingte Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg sprach der Architektin eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR zu. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, Arbeitnehmerinnen vor diskriminierenden Kundenwünschen zu schützen.
Der zeitweilige Entzug der Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Architektin stellte daher eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2025 LAG Baden-Württemberg: Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund eines Kundenwunsches
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Letzte Überarbeitung: 19. Mai 2026
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