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Wirksame Massenentlassungsanzeige bei fehlender Soll-Angaben
02.06.2022. Arbeitgeber, die eine Massenentlassung planen, müssen diese vorab bei der Arbeitsagentur und, falls der Betrieb ein Betriebsrat hat, beim Betriebsrat anzeigen. Ab einer bestimmten Betriebsgröße und Anzahl an geplanten Entlassungen bestehen für sogenannte Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs.3 Satz. 4 KSchG Muss-Angaben. Das Fehlen einer solchen Angabe führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
Zusätzlich verpflichtet § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu Abgaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG war jedoch bislang umstritten. In einem aktuellen Urteil vom 19.05.2022, 2 AZR 467/21 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt klar, dass ein Fehlen der Soll-Angaben gemäß § 17 Abs.3 Satz 5 KSchG hingegen nicht bereits aus diesem Grund zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 11|2022 BAG: Massenentlassungsanzeigen ohne Soll-Angaben zu Geschlecht, Alter und Beruf der Arbeitnehmer sind wirksam
Letzte Überarbeitung: 11. August 2022
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