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Private Facebook-Posts rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Kündigung
06.04.2025. Antisemitische oder gewaltverherrlichende Äußerungen in sozialen Netzwerken können eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie einen Bezug zum Arbeitgeber herstellen. Eine fristlose Kündigung ist aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erklärte die Kündigung eines Schlossers für unwirksam, der auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil antisemitische Beiträge veröffentlicht und dort zugleich seinen Arbeitgeber genannt hatte. Zwar verletzte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, weil er den Arbeitgeber der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzte.
Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber jedoch zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Entscheidend war, dass die beanstandeten Äußerungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgten und der Bezug zum Arbeitgeber lediglich über eine veraltete Arbeitgeberangabe im Facebook-Profil hergestellt wurde: LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2024, 3 SLa 313/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 03|2025 LAG Düsseldorf: Kündigung wegen außerdienstlicher antisemitischer Äußerungen auf Facebook
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Fristlose Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Verhaltensbedingte Kündigung
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2026
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