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Quarantäne während des Urlaubs führt nicht zu zusätzlichem Urlaub
26.01.2024. Ein Sparkassenangestellter musste sich während seines bewilligten Urlaubs aufgrund des Kontakts mit einer Corona-infizierten Person in häusliche Quarantäne begeben. Da er selbst nicht erkrankt war, verlangte er von seiner Arbeitgeberin, die betroffenen Urlaubstage seinem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das Europarecht eine solche Nachgewährung verlangt.
Der EuGH verneinte dies. Ein nicht erkrankter Arbeitnehmer in Quarantäne befinde sich in einer anderen Lage als ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer. Während eine Krankheit den Erholungszweck des Urlaubs beeinträchtigen könne, verhindere eine Quarantäne die Erholung und Entspannung nicht zwangsläufig vollständig.
Das Europarecht steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Urlaubstage während einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachgewährt werden müssen. § 9 BUrlG gilt nur bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und ist nicht auf Quarantänefälle übertragbar, wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich erkrankt ist: EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-206/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2024 EuGH: Urlaub ist auch während einer Corona-Quarantäne möglich
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
Letzte Überarbeitung: 6. November 2026
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