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Urlaubsanspruch kann bei Langzeiterkrankung unbegrenzt fortbestehen
23.10.2025. Eine Pflegekraft war von Ende Juli 2015 bis zu ihrem Ausscheiden im Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Neben dem gesetzlichen Urlaub enthielt ihr Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht. Die Arbeitnehmerin verlangte nach ihrem Ausscheiden die Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2016 bis 2021 in Höhe von 16.908,92 Euro brutto.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf der Arbeitnehmerin Recht gab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Entscheidung und sprach der Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
Nach Auffassung des BAG waren die Urlaubsansprüche nicht nach Ablauf von 15 Monaten verfallen. Die arbeitsvertragliche Klausel sei nicht lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen Regelungen, sondern habe den Verfall des Urlaubs zugunsten der Arbeitnehmerin wirksam ausgeschlossen. Die Klausel sei eindeutig und als abschließende Regelung zur Aufrechterhaltung des Urlaubs bei Krankheit anzusehen.
Arbeitgeber können den gesetzlichen Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung somit durch eine günstigere arbeitsvertragliche Regelung ausschließen. In diesem Fall bleiben die Urlaubsansprüche auch über die sonst geltende 15-Monats-Frist hinaus bestehen und sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten: BAG, Urteil vom 15.07.2025, 9 AZR 198/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2025 BAG: Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung aufgrund arbeitsvertraglicher Fristenregelungen
Handbuch Arbeitsrecht: AGB, AGB-Kontrolle
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
Letzte Überarbeitung: 16. September 2026
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