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Vergleich über Fortbildungskosten wegen Irrtums unwirksam
15.03.2025 Ein Arbeitnehmer hatte sich im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung grundsätzlich zur Rückzahlung von Weiterbildungskosten verpflichtet, falls er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Bindungsfrist beendet. Die zugrunde liegende Rückzahlungsklausel war jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verständigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dennoch in einem Personalgespräch auf eine teilweise Rückzahlung der Fortbildungskosten in Höhe von 5.000 Euro.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hielt diesen Vergleich für unwirksam. Beide Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, dass dem Arbeitgeber dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Da die zugrunde liegende Rückzahlungsklausel jedoch unwirksam war, entsprach diese Annahme nicht der tatsächlichen Rechtslage. Der Vergleich konnte daher keinen Bestand haben.
Ein Vergleich nach § 779 BGB setzt voraus, dass bestehende Unsicherheiten beigelegt werden. Er ist jedoch unwirksam, wenn die Parteien von einem als sicher angenommenen Sachverhalt ausgehen, der sich später als unzutreffend erweist: LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2024, 1 SLa 733/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02|2025 LAG Hamm: Irrtum über einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch macht Vergleich unwirksam
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2026
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