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Virtuelle Aktienoptionen erhöhen die Karenzentschädigung
27.04.2025 Ein Arbeitnehmer erhielt neben seinem Festgehalt virtuelle Aktienoptionen, die nach Eintritt eines bestimmten Unternehmensereignisses ausgeübt werden konnten. Während des Arbeitsverhältnisses zahlte ihm der Arbeitgeber daraus mehr als 161.000 EUR, nach seinem Ausscheiden weitere rund 17.700 EUR. Für die Berechnung seiner Karenzentschädigung verlangte der Arbeitnehmer, beide Zahlungen einzubeziehen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Zahlungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm grundsätzlich zu den „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB gehören. Die während des Arbeitsverhältnisses ausgezahlte Leistung ist daher als variable Vergütung bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind dagegen Zahlungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund später ausgeübter Optionen erfolgen: BAG, Urteil vom 27.03.2025, 8 AZR 63/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 03|2025 BAG: Leistungen aus Aktienoptionsprogrammen sind bei der Karenzentschädigung zu berücksichtigen
Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Provision
Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2026
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