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Wege auf Flughafengelände nicht vergütungspflichtig
20.04.2025. Ein Vorfeldmitarbeiter des Frankfurter Flughafens verlangte die Vergütung von Wegezeiten zwischen einem Kontrollpunkt im Sicherheitsbereich und dem Dienstgebäude mit Umkleidekabinen und Arbeitszeiterfassung. Er verwies darauf, dass er nach der Sicherheitskontrolle eine Warnweste mit Arbeitgeberaufdruck tragen und einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Shuttlebus nutzen musste.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab. Die Wege im Sicherheitsbereich seien keine fremdnützige Tätigkeit und daher nicht nach § 611a BGB zu vergüten. Auch die Vorgaben zum Passieren der Kontrollpunkte, die Nutzung des Shuttleservices und das Tragen der Warnweste führten nicht dazu, dass die Wegezeiten als Arbeitszeit anzusehen sind. Zudem seien die Umkleidezeiten nicht vergütungspflichtig gewesen, da die Dienstkleidung auch zu Hause angelegt werden durfte: Hessisches LAG, Urteil vom 31.01.2025, 10 SLa 564/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 03|2025 Hessisches LAG: Beginn der Vergütungspflicht bei Wegen auf dem Betriebsgelände
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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2026
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