- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2026
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
- Update Arbeitsrecht Archiv
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Weiterbeschäftigung trotz nachgeschobener Kündigung
17.07.2025 Ein Arbeitnehmer hatte seinen Kündigungsschutzprozess in erster Instanz gewonnen und war zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden. Nach dem Urteil sprach der Arbeitgeber eine weitere Kündigung aus und beantragte im Berufungsverfahren, die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel vorläufig einzustellen. Er begründete dies mit der nachgeschobenen Kündigung.
Das LAG Baden-Württemberg wies den Antrag zurück. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur eingestellt werden, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die nachträgliche Kündigung allein genügt hierfür nicht. Eine analoge Anwendung des § 769 ZPO oder eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung kommt nicht in Betracht. Da der Arbeitgeber einen solchen Nachteil nicht nachweisen konnte, blieb die Zwangsvollstreckung zulässig: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2025, 10 Sa 29/25.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 06|2025 LAG Baden-Württemberg: Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Weiterbeschäftigung trotz nachgeschobener Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
Letzte Überarbeitung: 12. August 2026
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2026:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de











