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19/233a Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung verschoben
16.10.2019. Arbeitnehmern kann auch nach langer Betriebszugehörigkeit außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "ordentlichen" Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Wird die Kündigung auf einen Verdacht gestützt, muss der betroffene Arbeitnehmer im Rahmen dieser Prüfung auch vorher angehört werden.
Da bei solchen Pflichtverletzungen eine monatelange Kündigungsfrist für den Arbeitgeber widersprüchlich wäre, kann eine fristlose Kündigung in der Regel nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Sachverhalts ausgesprochen werden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch klargestellt, dass in Ausnahmefällen die Anhörung des Verdächtigen und damit die Kündigungsfrist um eine angemessene Zeit verschoben werden kann (BAG, Beschluss vom 27.06.2019, 2 ABR 2/19). Dies ist z.B. der Fall, wenn die hinweisgebende Person erkrankt und deshalb nicht in der Lage ist, die Bitte um Vertraulichkeit zurückzunehmen.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02/2019 BAG: Sachverhaltsaufklärung vor fristloser Kündigung und Persönlichkeitsrechte des Hinweisgebers
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
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