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BAG, Urteil vom 08.06.2016, 7 AZR 339/14
Schlagworte: | Befristung des Arbeitsvertrags, Befristung: Vergleich | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 AZR 339/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.06.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 22.04.2013, 9 Ca 94/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013, 25 Sa 1079/13 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
7 AZR 339/14
25 Sa 1079/13
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
08. Juni 2016
URTEIL
Wirth, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land,
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 - 25 Sa 1079/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 beschäftigt. In dem sich anschließenden Stellenbesetzungsverfahren blieb die Bewerbung der Klägerin unberücksichtigt. Das beklagte Land stellte eine andere Bewerberin ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 24. Mai 2011 und beantragte ferner die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, de m Landesarbeitsgericht den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit:
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„In dem Rechtsstreit …
haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 zum 24.05.2011 geendet hat.
2. Die Parteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes zur Besetzung der Stelle als Bearbeiterin/Bearbeiter Aufsicht für unterstützende Wohnformen (Kennzahl:) im Dezernat Aufsicht für unterstützende Wohnformen am Standort P wirksam ist.
3. Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht.
4. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).
5. Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstandenen Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des beklagten Landes in dem Berufungsverfahren.
6. Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.“
Das Landesarbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag.
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Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Zwischen den Parteien habe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung zum 24. Mai 2011 bestanden. Es fehle außerdem an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs. Das Landesarbeitsgericht habe den zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche Prüfung als gerichtlichen Vergleichsvorschlag übernommen. Der Vergleich sei nicht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleichs mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen - 18 Sa 2018/11 - vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen und rechtfertige daher die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Jedenfalls sei es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in dem Vergleich vereinbarten Befristung zu berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet.
I. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich ausschließlich um eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2012 gerichtete Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klägerin greift die Befristung zum 31. Dezember 2012 an, die Gegenstand des am 22. Dezember 2011 festgestellten Vergleichs ist und im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2011 nochmals deklaratorisch festgehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags („… sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht“) ist keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen, da andere Beendigungstatbestände nicht im Streit sind.
II. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
1. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 16. Januar 2013 ist beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.
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2. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, die aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin bei dem beklagten Land eines sachlichen Grunds bedurfte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368).
(1) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzli-
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chen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251).
(2) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Dabei erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will, kann die in dem Vergleich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L, aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben (vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 17, BAGE 150, 8). Die Parteien müssen dabei gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368).
(3) Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Des-
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halb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251).
bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
b) Im Streitfall sind die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen ist. Jedenfalls erfüllt der Vergleich die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO. In dieser Form genügt er ausnahmsweise als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da er unter verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 5. Dezember 2011 sei nicht nur von der Klägerin, sondern auch seitens des beklagten Landes bereits vorab mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 angenommen worden. Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 -; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031). Dem könnten der Wortlaut von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene Formstrenge beim Abschluss eines Vergleichs entgegenstehen.
bb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da der Vergleich den Anforderungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO genügt und dieser Vergleich ausnahmsweise die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigt.
(1) Der Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag muss die Prozesserklärung enthalten, die Parteien beabsichtigten einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Ein Vergleichsvorschlag beider Parteien iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Partei dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die andere Partei gegenüber dem Gericht erklärt, sie sei mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden (vgl. etwa Musielak/Voit/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 17a; Wieczorek/Schütze/Assmann 4. Aufl. § 278 ZPO Rn. 84; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1029).
(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Er hat den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs mitgeteilt und um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersucht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 dem Gericht mitgeteilt, mit diesem Vergleichsvorschlag bestehe Einver-
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ständnis. Er hat zwar erklärt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Da der gerichtliche Vergleichsvorschlag jedoch mit dem Vergleichsvorschlag des beklagten Landes übereinstimmte, lag in dieser Erklärung zugleich die Annahme des Vorschlags des beklagten Landes.
(3) Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Vergleich genügt ausnahmsweise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen Landes zu eigen gemacht und diesen den Parteien unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus.
cc) Die Parteien haben den Vergleich zur Beendigung eines offenen Streits über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Klägerin hatte nicht nur eine Befristungskontrollklage in Bezug auf die Befristung zum 24. Mai 2011 erhoben, sondern auch unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle beantragt. Dieser offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde ausweislich der Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Auf den Einwand der Klägerin, es habe kein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestanden, kommt es daher nicht an.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Waskow
M. Rennpferdt
Auhuber
Meißner
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