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Arbeitsrecht aktuell: 08/001 Arbeitgeber dürfen „Spitzenverdiener“ von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2007, 3 AZR 269/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

02.01.2008. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer von ihm ausgehenden privatautonomen Regelsetzung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen. In seiner Entscheidung befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, inwieweit eine erheblich über dem Durchschnitt der restlichen Belegschaft eines Betriebes liegende Vergütung bzw. die Eingruppierung in ein anderes Vergütungssystem einen Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen kann oder ob dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beinhaltet. Fraglich ist dabei, welche Anforderungen an den sachlichen Grund zur Rechtfertigung zu stellen sind.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Kläger ist seit Juni 1978 ausschließlich auf Auslandsbaustellen im Rahmen jeweils befristeter „Auslandsdienstverträge“ bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seine monatliche Grundvergütung betrug 11.000,- DM zuzüglich einer Auslandszulage in Höhe von 2.090,- DM und lag damit erheblich über dem den Inlandsmitarbeitern gezahlten Arbeitsentgelt.

Weiterhin übernahm die Beklagte die im Ausland anfallenden Steuern und Sozialabgaben, stellte kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung und versicherte die Auslandsmitarbeiter gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Weitergehende Ansprüche auf Sozialleistungen waren im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden.

Bei der Beklagten bestand seit 1976 eine Versorgungsordnung für Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das deutsche Tarifrecht Anwendung findet. Zum 01.01.1995 trat eine neue Versorgungsordnung in Kraft, die im Mai 1995 zu einer „Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung“ zusammengefasst wurde. Der Geltungsbereich der Betriebs-vereinbarung ist dabei auf Mitarbeiter im Inland beschränkt worden. Der Kläger berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz und vertrat die Ansicht, er habe auch als Auslandsmitarbeiter Anspruch auf die Versorgungsleistungen der Beklagten. Jedenfalls müssten die Gründe für eine Differenzierung in der Versorgungsordnung benannt werden.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Die Revision des Klägers zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Bereits in den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch von Spitzenverdienern auf eine betriebliche Altersversorgung lässt sich nach der Entscheidung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht herleiten.

Eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in verschiedenen Vergütungssystemen ist durch die erheblichen Vergütungsunterschiede gerechtfertigt. Vergütungen, die weit über dem Tarifniveau liegen, ermöglichen es dem Arbeitnehmer, ohne weiteres Eigenvorsorge für das Alter zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eigenbeiträge aufgrund der geringen Höhe der zu erwartenden betrieblichen Altersrente im überschaubaren Rahmen halten.

Erforderlich ist zusätzlich, dass die Eingruppierung in verschiedene Vergütungssysteme objektiv nachvollziehbar und einleuchtend ist.

Der Differenzierungsgrund muss sich hingegen nicht explizit aus der Versorgungsverordnung ergeben. Maßgeblich ist allein, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.

Auch eine Aufsplittung des Entgelts, aus dem sich die Zahlung eines Bestandteils für die Eigenversorgung ergibt, ist nach Ansicht des BAG neuerdings nicht mehr erforderlich. Das BAG gibt damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung dazu auf.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 19. April 2012

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