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Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück




Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007, 16 Sa 274/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

17.09.2007. Wie wir bereits berichteten (Arbeitsrecht Aktuell 07/15), hat das Arbeitsgericht Osnabrück in einer Vielzahl gleichgelagerter Kündigungsschutzverfahren mit Urteilen vom Januar und Februar 2007 (unter anderem: Urteil vom 05.02.2007, 3 Ca 724/06) den klagenden Arbeitnehmern recht gegeben.

Die juristische Streitfrage lautete: Darf der Arbeitgeber bei der gemäß § 1 Abs.3 KSchG im Falle betriebsbedingter Kündigungen vorzunehmenden Sozialauswahl – hier sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen zugunsten der „Kündigungskandidaten“ zu berücksichtigen – sog. Altersgruppen bilden, d.h. darf er die aus einer „normalen“ Sozialauswahl resultierende überproportionale Häufigkeit von Kündigungen jüngerer Arbeitnehmer (mit einer daraus folgenden Erhöhung des Durchschnittsalters der Belegschaft) verhindern und zu diesem Zweck eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten immer nur innerhalb von Altersgruppen – etwa: der 36- bis 45jährigen, der 46- bis 55jährigen usw. – vornehmen?

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat hierzu die Meinung vertreten, dass das AGG trotz § 2 Abs.4 AGG auf Kündigungen anwendbar sei.

Weiterhin war das Arbeitsgericht Osnabrück der Ansicht, das in § 1 und § 7 Abs.1 AGG enthaltene Verbot einer Benachteilung wegen des Alters eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ausschließe, da dies zu einer gewollten und systematischen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer führe.

Das LAG Niedersachsen hat mit Urteilen vom 13.07.2007 über einen Teil gegen diese Urteile des Arbeitsgerichts Osnabrück eingelegte Berufungen entschieden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde?

Der Autozulieferer Karmann in Osnabrück hatte Ende 2006 auf der Grundlage eines mit dem Betriebsrat ausgehandelten Interessenausgleichs und Sozialplans, in denen die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt waren (sog. „Namensliste“), in etwa 600 Fällen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Dabei hatte er zusammen mit dem Betriebsrat bei der Ermittlung der zu kündigenden Arbeitnehmer Altersgruppen gebildet.

Eine solche Vorgehensweise hat die gewollte Folge, dass viele Arbeitnehmer, die z.B. der Altersgruppe mit den 46- bis 55jährigen zuzuordnen sind, eine Kündigung erhalten, obwohl sie im direkten Vergleich mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 36- bis 45jährigen oder gar mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 26- bis 35jährigen sozial stärker schutzbedürftig wären: Durch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl wird ein solcher altersgruppenübergreifender Vergleich von „Kündigungskandidaten“ bewusst verhindert.

Die aufgrund dieser Art von Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung gekündigten Arbeitnehmer erhoben Klage, wobei sie wie erwähnt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Osnabrück obsiegten.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16 Kammer) erklärte sechs Kündigungen, die auf dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 08.09.2006 beruhten, für wirksam.

Dabei wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Urteile vom 13.07.2007, 16 Sa 274/07 u.a.).

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Osnabrück, das allen Klagen stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Arbeitgebers festgestellt, dass der mit dem Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bzw. die europarechtlichen Diskriminierungsverbote verstoße.

Für die Entscheidung des LAG Niedersachsen spricht, dass das im AGG enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegenwirken möchte.

Dies zeigt ein Blick in § 10 AGG, der die wichtigsten gesetzlich anerkannten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Altersdiskriminierung benennt; da diese Ausnahmen Fälle der rechtlichen Begünstigung von älteren Arbeitnehmern ausdrücklich benennen bzw. erlauben, schützt das diesen Ausnahmen zugrunde liegende allgemeine Prinzip, d.h. das Verbot der Altersdiskriminierung, offenbar nicht nur Alte, sondern auch Junge.

Dies gilt auch für die dem AGG zugrunde liegende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. für Art.6 dieser Richtlinie.

So gesehen ist unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung weniger die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl, sondern die Sozialauswahl selbst bzw. die hierin liegende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer das Problem.

Andererseits hatte das beklagte Unternehmen Karmann vor Gericht ausdrücklich damit argumentiert, hinter der Altersgruppenbildung stehe die Absicht, eine Überalterung der Belegschaft infolge der beabsichtigten Kündigungswelle zu vermeiden.

Das mit der Altersgruppenbildung ganz „offiziell“ verfolgte Ziel war also nicht der Schutz der jüngeren Arbeitnehmer vor Benachteiligung, sondern ein möglichst geringer Altersdurchschnitt im Betrieb. Eine solche Zielsetzung stellt möglicherweise doch eine verbotene Altersdiskriminierung dar. Hier hätte man sich vielleicht besser in Schweigen hüllen sollen.

Wie auch immer: Das BAG hatte bereits mit Beschluss vom 20.04.2005 (2 AZR 201/04), d.h. unabhängig von Fragen der Altersdiskriminierung, entschieden, dass der Arbeitgeber eine von ihm bei der Sozialauswahl praktizierte Altersgruppenbildung mit sehr detaillierten Argumenten begründen muss, will er nicht gegen § 1 Abs.3 KSchG verstoßen (vgl. unseren Bericht in Arbeitsrecht Aktuell 05/03).

Das BAG wird daher die vom Arbeitsgericht Osnabrück bzw. vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen gefällten Urteile nicht nur unter dem Aspekt des im AGG enthaltenen Diskriminierungsverbots, sondern auch unter dem einer (zulässigen oder zu weitgehenden?) Abweichung von § 1 Abs.3 KSchG überprüfen.

Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie unter:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

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