|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück
|
 |

|
Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007, 16 Sa 274/07
|
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?
17.09.2007. Wie wir bereits berichteten (Arbeitsrecht Aktuell 07/15), hat das Arbeitsgericht Osnabrück in einer Vielzahl gleichgelagerter Kündigungsschutzverfahren mit Urteilen vom Januar und Februar 2007 (unter anderem: Urteil vom 05.02.2007, 3 Ca 724/06) den klagenden Arbeitnehmern recht gegeben.
Die juristische Streitfrage lautete: Darf der Arbeitgeber bei der gemäß § 1 Abs.3 KSchG im Falle betriebsbedingter Kündigungen vorzunehmenden Sozialauswahl – hier sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen zugunsten der „Kündigungskandidaten“ zu berücksichtigen – sog. Altersgruppen bilden, d.h. darf er die aus einer „normalen“ Sozialauswahl resultierende überproportionale Häufigkeit von Kündigungen jüngerer Arbeitnehmer (mit einer daraus folgenden Erhöhung des Durchschnittsalters der Belegschaft) verhindern und zu diesem Zweck eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten immer nur innerhalb von Altersgruppen – etwa: der 36- bis 45jährigen, der 46- bis 55jährigen usw. – vornehmen?
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat hierzu die Meinung vertreten, dass das AGG trotz § 2 Abs.4 AGG auf Kündigungen anwendbar sei.
Weiterhin war das Arbeitsgericht Osnabrück der Ansicht, das in § 1 und § 7 Abs.1 AGG enthaltene Verbot einer Benachteilung wegen des Alters eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ausschließe, da dies zu einer gewollten und systematischen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer führe.
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteilen vom 13.07.2007 über einen Teil gegen diese Urteile des Arbeitsgerichts Osnabrück eingelegte Berufungen entschieden.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde?
Der Autozulieferer Karmann in Osnabrück hatte Ende 2006 auf der Grundlage eines mit dem Betriebsrat ausgehandelten Interessenausgleichs und Sozialplans, in denen die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt waren (sog. „Namensliste“), in etwa 600 Fällen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Dabei hatte er zusammen mit dem Betriebsrat bei der Ermittlung der zu kündigenden Arbeitnehmer Altersgruppen gebildet.
Eine solche Vorgehensweise hat die gewollte Folge, dass viele Arbeitnehmer, die z.B. der Altersgruppe mit den 46- bis 55jährigen zuzuordnen sind, eine Kündigung erhalten, obwohl sie im direkten Vergleich mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 36- bis 45jährigen oder gar mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 26- bis 35jährigen sozial stärker schutzbedürftig wären: Durch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl wird ein solcher altersgruppenübergreifender Vergleich von „Kündigungskandidaten“ bewusst verhindert.
Die aufgrund dieser Art von Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung gekündigten Arbeitnehmer erhoben Klage, wobei sie wie erwähnt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Osnabrück obsiegten.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16 Kammer) erklärte sechs Kündigungen, die auf dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 08.09.2006 beruhten, für wirksam.
Dabei wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Urteile vom 13.07.2007, 16 Sa 274/07 u.a.).
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Osnabrück, das allen Klagen stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Arbeitgebers festgestellt, dass der mit dem Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bzw. die europarechtlichen Diskriminierungsverbote verstoße.
Für die Entscheidung des LAG Niedersachsen spricht, dass das im AGG enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auch einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegenwirken möchte.
Dies zeigt ein Blick in § 10 AGG, der die wichtigsten gesetzlich anerkannten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Altersdiskriminierung benennt; da diese Ausnahmen Fälle der rechtlichen Begünstigung von älteren Arbeitnehmern ausdrücklich benennen bzw. erlauben, schützt das diesen Ausnahmen zugrunde liegende allgemeine Prinzip, d.h. das Verbot der Altersdiskriminierung, offenbar nicht nur Alte, sondern auch Junge.
Dies gilt auch für die dem AGG zugrunde liegende Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf bzw. für Art.6 dieser Richtlinie.
So gesehen ist unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung weniger die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl, sondern die Sozialauswahl selbst bzw. die hierin liegende Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer das Problem.
Andererseits hatte das beklagte Unternehmen Karmann vor Gericht ausdrücklich damit argumentiert, hinter der Altersgruppenbildung stehe die Absicht, eine Überalterung der Belegschaft infolge der beabsichtigten Kündigungswelle zu vermeiden.
Das mit der Altersgruppenbildung ganz „offiziell“ verfolgte Ziel war also nicht der Schutz der jüngeren Arbeitnehmer vor Benachteiligung, sondern ein möglichst geringer Altersdurchschnitt im Betrieb. Eine solche Zielsetzung stellt möglicherweise doch eine verbotene Altersdiskriminierung dar. Hier hätte man sich vielleicht besser in Schweigen hüllen sollen.
Wie auch immer: Das BAG hatte bereits mit Beschluss vom 20.04.2005 (2 AZR 201/04), d.h. unabhängig von Fragen der Altersdiskriminierung, entschieden, dass der Arbeitgeber eine von ihm bei der Sozialauswahl praktizierte Altersgruppenbildung mit sehr detaillierten Argumenten begründen muss, will er nicht gegen § 1 Abs.3 KSchG verstoßen (vgl. unseren Bericht in Arbeitsrecht Aktuell 05/03).
Das BAG wird daher die vom Arbeitsgericht Osnabrück bzw. vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen gefällten Urteile nicht nur unter dem Aspekt des im AGG enthaltenen Diskriminierungsverbots, sondern auch unter dem einer (zulässigen oder zu weitgehenden?) Abweichung von § 1 Abs.3 KSchG überprüfen.
Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie unter:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|