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Arbeitsrecht aktuell: 11/254 Sozialauswahl und Altersdiskriminierung




Keine Altersdiskriminierung bei Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

20.12.2011. Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, kann der Arbeitgeber auch unter Beachtung der regulären Kündigungsfrist nur kündigen, wenn er dafür sachliche Gründe hat, die vor § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bestand haben. Das können betriebsbedingte Gründe sein, z.B. eine Einschränkung der Produktion oder eine Umstrukturierung, die aus Sicht des Arbeitgebers einen Personalabbau erforderlich machen.

Typisch für betriebsbedingte Kündigungen ist, dass z.B. 30 von 100 Arbeitnehmern einer bestimmten Abteilung entlassen werden sollen, dass es also mehr "Kündigungskandidaten" als geplante Stellenstreichungen gibt. Dann muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen berücksichtigen, d.h. eine Sozialauswahl durchführen, damit die Arbeitnehmer gekündigt werden, die eine Kündigung am ehesten verkraften können. 

Infolge einer Sozialauswahl werden vor allem die jüngeren Arbeitnehmer mit nicht so langer Betriebszugehörigkeit gekündigt, so dass sich das Durchschnittsalter der Belegschaft erhöht. Um das zu verhindern, erlaubt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl: Die Kündigungskandidaten werden in Altersgruppen eingeteilt, also z.B. in die Gruppe der 21- bis 30jährigen, die Gruppe der 31- bis 40jährigen usw., und dann wird das höhere Alter immer nur innerhalb einer Gruppe berücksichtigt. Folglich kann ein 51jähriger gekündigt werden, weil er innerhalb seiner Gruppe (der 51- bis 60jährigen) ein "Junior" ist, während ein 29jähriger bleiben darf, da er älter ist als die Vergleichsarbeitnehmer seiner Gruppe (der 21- bis 30jährigen).

Der mit der Sozialauswahl bezweckte bessere Schutz älterer Arbeitnehmer wird auf diese Weise ausgehebelt. Aber ist die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl dseshalb eine europarechtswidrige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer? Nein, so das BAG in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Ist die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl eine Altersdiskriminierung?

Auf den ersten Blick ist die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl keine altersbedingte Diskriminierung - im Gegenteil. Denn es scheint umgekehrt so zu sein, dass die positive Berücksichtigung des (höheren) Alters eine altersbedingte Schlechterstellung der jüngeren Arbeitnehmer ist. Wäre das richtig, wäre eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung eine Diskriminierung der jüngeren und die Altersgruppenbildung würde diese Diskriminierung verhindern.

Das ist aber nicht korrekt, denn die vermeintliche „Besserstellung“ älterer Arbeitnehmer ist eine positive Maßnahme im Sinne von § 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ältere Arbeitnehmer haben es auf dem Arbeitsmarkt meist schwerer als jüngere und müssen daher vor dem Arbeitsplatzverlust besser geschützt werden. Daher ist die Altersgruppenbildung kein Ausgleich einer diskriminierenden „Privilegierung“ älterer Arbeitnehmer, sondern eine Belastung der Älteren, weil der zu ihren Gunsten rechtliche gebotene (Diskriminierungs-)Schutz gegenüber drohenden Entlassungen unterbleibt. Und das merkt man dann auch bei einer konkreten Kündigungsentscheidung, wenn z.B. ein 51jähriger "Junior" in der Altersgruppe der 51- bis 60jährigen gekündigt wird, weil er älter ist als ein 29jähriger "Senior" der Altersgruppe der 21- bis 30jährigen.

Hier kann man europarechtlich einhaken. Denn die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf lässt altersbedingte Schlechterstellungen nur zu, wenn sie durch Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sein (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Derartige Ziele unterscheiden sich nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von rein individuellen Zielen durch ihre Ausrichtung am Gemeinwohl. Daher muss die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ebenfalls durch Gemeinwohlziele im Sinne von Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein. Ansonsten ist sie unzulässig. Aber das ist die Altersgruppenbildung wohl kaum, denn das mit ihr verbundene Ziel ist die Erhaltung einer gegebenen Altersstruktur im Betrieb. Und das wiederum ist kein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, sondern ein individuelles Ziel des Arbeitgebers.

BAG: Die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl dient dem Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Kündigungswelle, die 31 von 168 gewerblichen Arbeitnehmern betraf. Der Auswahl der 31 zu kündigenden Arbeitnehmer lag eine Altersgruppenbildung zugrunde, d.h. die 168 Kündigungskandidaten wurden aufgeteilt in die Altersgruppen der 25 bis 34jährigen, die der 35 bis 44jährigen, die der 45 bis 54jährigen und die der 55jährigen und älteren. Eine am 22.12.1971 geborene Arbeitnehmerin wurde im Alter von 36 Jahren ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Ihr Pech war, dass sie sich mit 36 Jahren gerade am unteren Ende "ihrer" Altersgruppe befand.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte sie weder vor dem Arbeitsgericht Bonn (Urteil 07.01.2009, 2 Ca 1849/08) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg (LAG Köln, Urteil vom 14.08.2009, 11 Sa 320/09). Das LAG meinte unter Berufung auf die bisherige BAG-Rechtsprechung, dass die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nicht zu beanstanden sei und dass auch eine Gruppenbildung in "Zehnerschritten" in Ordnung ginge. Die Revision hatte das LAG nur deshalb zugelassen, weil der Arbeitgeber trotz der Kündigungswelle weiterhin Leiharbeitnehmer einsetzte, was das LAG für klärungsbedürftig hielt.

Die Arbeitnehmerin zog auch vor dem BAG den Kürzeren. In der Pressemitteilung des BAG mit Datum vom 15.12.2011 heißt, dass die Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Denn wenn ältere Arbeitnehmer infolge der Sozialauswahl besser gestellt werden, ist das dadurch gerechtfertigt, dass die Arbeitsmarktchancen mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinken. Und die Altersgruppenbildung, die ja das Gegenteil bewirkt, soll eine "ausschließlich lineare Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters" verhindern und einer damit verbundenen "Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer" entgegenwirken. Damit werden, so das BAG, der Schutz älterer Arbeitnehmer und die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer "zu einem angemessenen Ausgleich gebracht". Letztlich dient all das "zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung".

Fazit: Die salbungsvollen Worte des BAG passen zur vorweihnachtlichen Stimmung, können aber ansonsten nicht überzeugen. Denn die Altersgruppenbildung schwächt den rechtlich gebotenen sozialen Schutzes älterer Arbeitnehmer bei Entlassungswellen nicht etwa nur ab, sondern hebt ihn vollständig auf. Eine "Sozialauswahl" mit Altersgruppenbildung verdient den Namen Sozialauswahl nicht. Das BAG hätte dem EuGH die Frage vorlegen müssen, ob eine Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl europarechtskonform ist. Diese Frage ist auch nicht durch aktuelle Entscheidungen des EuGH geklärt ist, wie das BAG behauptet.

Es ist zu hoffen, dass sich andere Gerichte in vergleichbaren Fällen dazu durchringen, dem EuGH diese Frage vorzulegen. Bedauerlicherweise kann der EuGH über die Vorlage des Arbeitsgerichts Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 27.01.2010, 2 Ca 2144/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/086 Altersgruppenbildung bei Sozialauswahl europarechtswidrig?) nicht mehr entscheiden, da sich der Streitfall mittlerweile ohne Urteil erledigt hat. Daher hat der EuGH dieses Verfahren eingestellt (EuGH, Beschluss vom 23.05.2011, Rs. C-86/10).

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Letzte Überarbeitung: 16. März 2012

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