Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
      Urteile Arbeitsrecht - A
      Urteile Arbeitsrecht - B
      Urteile Arbeitsrecht - D
      Urteile Arbeitsrecht - E
      Urteile Arbeitsrecht - F
      Urteile Arbeitsrecht - G
      Urteile Arbeitsrecht - H
      Urteile Arbeitsrecht - I
      Urteile Arbeitsrecht - K
      Urteile Arbeitsrecht - L
      Urteile Arbeitsrecht - M
      Urteile Arbeitsrecht - N
      Urteile Arbeitsrecht - O
      Urteile Arbeitsrecht - P
      Urteile Arbeitsrecht - R
      Urteile Arbeitsrecht - S
      Urteile Arbeitsrecht - T
      Urteile Arbeitsrecht - U
      Urteile Arbeitsrecht - V
      Urteile Arbeitsrecht - W
      Urteile Arbeitsrecht - Z
      Urteile Arbeitsrecht - Ä
      Urteile Arbeitsrecht - Ü
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Ca 2144/09




   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter,Kündigung: Betriebsbedingt,Sozialauswahl,Sozialplan,Interessenausgleich,Europarecht
   
Gericht: Arbeitsgericht Siegburg
Aktenzeichen: 2 Ca 2144/09
Typ: EuGH-Vorlage
Entscheidungsdatum: 27.01.2010
   
Leitsätze: Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es erlaubt, bei der Auswahl der aus betrieblichen Gründen zu kündigenden Mitarbeiter zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu bilden und die Auswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern dergestalt zu vollziehen, dass das Verhältnis der Zahl der aus der jeweiligen Altersgruppe auszuwählenden Mitarbeiter zur Zahl der insgesamt zu kündigenden vergleichbaren Mitarbeiter dem Verhältnis der Zahl der in der jeweiligen Altersgruppe beschäftigten Mitarbeiter zur Zahl aller vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes entspricht?
Vorinstanzen:
   

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es erlaubt, bei der Auswahl der aus betrieblichen Gründen zu kündigenden Mitarbeiter zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu bilden und die Auswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern dergestalt zu vollziehen, dass das Verhältnis der Zahl der aus der jeweiligen Altersgruppe auszuwählenden Mitarbeiter zur Zahl der insgesamt zu kündigenden vergleichbaren Mitarbeiter dem Verhältnis der Zahl der in der jeweiligen Altersgruppe beschäftigten Mitarbeiter zur Zahl aller vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes entspricht?

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Der am 3. geborene, verheiratete und 2 Kindern unterhaltspflichtige Kläger seit Oktober 2000 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter beschäftigt. Die Beklagte erzielt die Wertschöpfung im Wesentlichen durch Personaleinsatz. Bis zum Sommer 2009 ließ sie von montags bis freitags in 3 vollen Schichten, samstags in einer Früh- und einer Spätschicht und sonntags in einer Nachtschicht produzieren. Im Frühjahr 2009 beschloss sie, künftig nur in 2-Schichtbetrieb zu arbeiten und die Wochenendschichten zu streichen, mithin 8 von 18 Schichten wegfallen zu lassen. Mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vereinbarte sie am 06.07.2009 einen Interessenausgleich mit Namensliste, nach dem der Personalbestand um 95 Personen reduziert werden sollte. Von zuvor 261 Maschinenbedienern waren 20 Mitarbeiter befristet beschäftigt, deren Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde. 76 weitere Maschinenbediener nahmen das Angebot der Beklagten auf Wechsel in eine Transfergesellschaft an bzw. wurden von der Beklagten gekündigt, so auch der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2009, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, zum 31.10.2009. Der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter lag eine Auswahlrichtlinie zugrunde, welche die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat ebenfalls am 06.07.2009 vereinbart hatte. Hierin war zum Einen ein Punktesystem vorgesehen sowie die Bildung von Altersgruppen, wobei zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Personalabbau jeweils proportional zur Größe der jeweiligen Altersgruppe an der Gesamtbelegschaft durchgeführt werden sollte. Der Kläger befindet sich in der Altersgruppe, die von der Vollendung des 36. Lebensjahres bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres reicht und erzielt mit seinen Sozialdaten 78 Punkte. In seiner Altersgruppe wäre er erst ab einer Punktzahl von 80 nicht zu kündigen gewesen. Bei einem Verzicht auf die Altersgruppenbildung wäre der Kläger hingegen der Gruppe der nicht zu kündigenden Mitarbeiter zuzurechnen gewesen, da in diesem Falle nur Mitarbeiter mit bis zu 77 Punkten hätten gekündigt werden können. In der Altersgruppe der bis zu 35 Jahre alten Mitarbeiter weisen nur 8 von insgesamt 63 Mitarbeitern eine Punktzahl über 77 auf.  

2

§ 1 Abs. 3 des KSchG lautet:  

3

Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07) kann die nach dieser Vorschrift vorzunehmende soziale Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter auch in der Weise vorgenommen werden, dass zum Zweck der Erhaltung der Altersstruktur (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG) Altersgruppen gebildet werden, innerhalb derer die Sozialauswahl vorzunehmen ist. Dabei muss die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen ihre prozentuale Entsprechung in der Anzahl der in den jeweiligen Altersgruppen zu kündigenden Mitarbeitern finden, wodurch die Erhaltung der bisherigen prozentualen Anteile der Altersgruppen an der Gesamtbelegschaft - in etwa - erreicht wird. Diese Altersgruppenbildung kann dazu führen, dass von 2 Arbeitnehmern mit ansonsten gleichen altersunabhängigen Punktzahlen, aber Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Altersgruppen der eine gekündigt werden kann, der andere nicht. Während das Bundesarbeitsgericht die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl und die damit verbundene tendenzielle Bevorzugung älterer Mitarbeiter grundsätzlich als legitim ansieht, da damit die typischerweise schlechteren Chancen älterer Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollen, wird die Legitimation der durch die Altersgruppenbildung entstehende Ungleichbehandlung wegen unterschiedlichen Alters im Ziel der Erhaltung der Altersstruktur gesehen. Dieser Zweck ist nach Ansicht der vorlegenden Kammer ein betriebs- und unternehmensbezogener Zweck.

5

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch in seinem Urteil 8 vom 05.03.2009 (C-388/07) entschieden, dass Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters nur durch sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt sein können. Diese Ziele - so der Gerichtshof unterschieden sich dadurch, dass sie im Allgemeininteresse stünden, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen seien, wie etwa die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

6

Die vorliegende Kammer hat daher Zweifel daran, ob angesichts dieser 9 Rechtsprechung die mit der Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl verbundene Ungleichbehandlung wegen des unterschiedlichen Alters durch das Ziel der Erhaltung der Altersstruktur legitimiert werden kann. Zwar wirkt die Altersgruppenbildung insbesondere bei Massenentlassungen einer Überalterung der Belegschaft entgegen und relativiert die durch die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl entstehende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Bildung der Altersgruppen liegt aber vordinglich im Interesse des Arbeitgebers. Ein Allgemeininteresse ist allenfalls mittelbar dadurch betroffen, dass es nicht im Sinne der Volkswirtschaft sowie der Sozialsysteme sein kann, dass überproportional jüngere Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit betroffen sind, die in wirtschaftlich angespannten Zeiten gleichfalls Schwierigkeiten haben, eine neue Beschäftigung zu finden. Ebenso wenig liegt es in ihrem Interesse, wenn gleichzeitig Unternehmen eine überalterte Belegschaft aufweisen. Für die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht könnte nach Ansicht der vorliegenden Kammer sprechen, dass auch Buchstabe c der nicht abschließenden Aufzählung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausschließlich Arbeitgeberinteressen berücksichtigt. Zudem hat der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften in seinem bereits zitierten Urteil vom 05.03.2009 als ein eine Ungleichbehandlung nicht legitimierendes Arbeitgeberinteresse beispielhaft die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit genannt, während der Erhalt der Altersstruktur lediglich dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit dienen dürfte.  




Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 30. Mai 2010

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11