Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwalt Arbeitsrecht
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/116 Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung - Revisionsentscheidung in Sachen Karmann




Altersdiskriminierung durch Sozialplan bei betriebsbedingter Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

19.11.2008. Soll aus betrieblichen Gründen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen abgebaut werden, sind von einer solchen Entscheidung meist nicht nur die Arbeitnehmer betroffen, die zufälligerweise gerade auf den abzubauenden Arbeitsplätzen arbeiten, sondern auch solche, die der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts auf die zu streichenden Stellen umsetzen könnte.

Gibt es daher mehr „Kündigungskandidaten“ als zu streichende Stellen, verpflichtet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) den Arbeitgeber dazu, bei der Auswahl der aus betriebsbedingten Gründen zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, d.h. eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs.3 KSchG). Die Sozialauswahl führt dazu, dass Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungen um so besser geschützt sind, je länger ihr Arbeitsverhältnis bestand und je älter sie sind. Auch Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung verbessern diesen Schutz. Das Prinzip der Sozialauswahl ist aber nicht ohne Ausnahmen durchzuführen. In die soziale Auswahl sind nämlich diejenigen Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder auch „zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes“ im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs.3 Satz 2 KSchG).

Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift bilden Arbeitgeber oftmals Altersgruppen (z.B.: Arbeitnehmer von 31 bis 40 Jahren, von 41 bis 50 Jahren, von 35 bis 60 Jahren usw.) und nehmen die Sozialauswahl nur innerhalb dieser Altersgruppen vor. Dadurch wird bei betriebsbedingten Kündigungswellen verhindert, dass aufgrund der Sozialauswahl das Durchschnittsalter der verbleibenden Belegschaft höher ist als es vorher war. Lebensalter und Beschäftigungsdauer werden daher zwar beachtet, aber nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppen. Denn wer zum Beispiel 51 Jahre alt ist, kann im Rahmen der Sozialauswahl innerhalb der Altersgruppe der 51- bis 60jährigen „durchfallen“, obwohl er im Vergleich mit einem Kündigungskandidaten der Altersgruppe der 31- bis 40jährigen schutzbedürftiger wäre und daher bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppen sein Arbeitsverhältnis gerettet hätte.

Auf der Grundlage des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist allerdings zweifelhaft geworden, ob die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl wie bisher rechtlich zulässig ist oder aber eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Hier meinen einige Arbeitsrechtler, dass die Bildung von Altersgruppen ältere Arbeitnehmer benachteiligt und daher als Altersdiskriminierung durch das AGG verboten sei. Die Gegenmeinung besagt, dass gerade das Prinzip der Sozialauswahl bzw. die diesem entsprechende Besserstellung älterer Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen diskriminierend sei, nämlich eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer darstelle. Fraglich ist bei alledem auch, ob das AGG und seine Benachteiligungsverbote auf Kündigungen überhaupt anzuwenden sind, da dies nach dem Gesetzeswortlaut (§ 2 Abs.4 AGG) eigentlich ausgeschlossen ist (siehe hierzu Arbeitsrecht aktuell: 06/20 AGG und Kündigungsschutz).

Zu diesen seit längerem kontrovers diskutierten Fragen hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.11.2008 (2 AZR 701/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Karosseriebauer Karmann in Osnabrück war Ende 2006 aus betriebsbedingten Gründen zur Entlassung von 619 Arbeitnehmern gezwungen. Dazu vereinbarte er mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und Interessenausgleich mit Namensliste, d.h. die zu kündigenden Arbeitnehmer wurden im Rahmen der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich benannt. Zum Zwecke der Ermittlung der zu kündigenden Arbeitnehmer wurden Altersgruppen gebildet, die jeweils zehn Jahrgänge erfassten, nämlich die bis 25jährigen, die bis 35jährigen, die bis 45jährigen, die bis 55jährigen und die über 55jährigen.

Im Ergebnis erhielten daher Arbeitnehmer der Altersgruppe der 46- bis 55jährigen eine Kündigung, obwohl sie im Vergleich mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 36- bis 45jährigen oder mit Arbeitnehmern der Altersgruppe der 26- bis 35jährigen sozial stärker schutzbedürftig waren: Ein solcher altersgruppenübergreifender Vergleich von „Kündigungskandidaten“ wurde bewusst verhindert und die vor der Kündigungswelle vorhandene Altersstruktur der Belegschaft auf diesem Wege aufrechterhalten.

Viele aufgrund dieser Kündigungswelle gekündigten Arbeitnehmer erhoben Klage, wobei sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Osnabrück im Februar 2007 obsiegten (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen.). Das in der zweiten Instanz für diese Prozesse zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied dagegen für Karmann, d.h. es wies die Klagen im Juli 2007 ab und ließ die Revision zum BAG zu (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück).

Das LAG war der Meinung, der im vorliegende Fall vereinbarte Interessenausgleich verstoße nicht gegen das AGG und auch nicht gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote. Dabei hielt das LAG die Diskriminierungsverbote des AGG - trotz § 2 Abs.4 AGG - im Rahmen des KSchG für anwendbar. Es war aber weiterhin der Ansicht, die Begrenzung der Sozialauswahl zum Zwecke einer „ausgewogenen Altersstruktur“ (§ 1 Abs.3 Satz 2 KschG) entspreche den von § 10 AGG zugelassenen Ausnahmen vom Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, da andernfalls eine langfristige Nachwuchsplanung nicht möglich sei.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat die zugunsten von Karmann ergangenen Berufungsurteile bestätigt, d.h. gegen die klagenden Arbeitnehmer entschieden. In der bislang allein vorliegenden Pressemeldung heißt es hierzu:

Die Diskriminierungsverbote des AGG fänden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG Anwendung. Daher könne eine diskriminierende Kündigung sozialwidrig und daher gemäß § 1 KSchG unwirksam sein. Ebensowenig wie das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) einer Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) entgegenstehe, verbiete es aber auch die Begrenzung der Bedeutung des Lebensalters in Gestalt der Bildung von Altersgruppen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Auch die Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl ist daher nach dem AGG zulässig.

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liege zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese sei aber gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führe, so heißt es in der Pressemeldung wörtlich, „mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters“. Die Bildung von Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

Was dies genau heißen soll, wird man wohl erst der derzeit noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung entnehmen können. Die Überlegung, dass die Altersgruppenbildung die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl begrenze, weist in die Richtung, dass unter dem Aspekt des Verbots der Altersdiskriminierung weniger die Altersgruppenbildung (d.h. die Ausnahme) als vielmehr die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl als solcher (d.h. die rechtliche Regel) begründungsbedürftig ist.

Fazit: In Zukunft könnte weniger eine Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung als vielmehr eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung rechtlich angegriffen werden, und zwar von jüngeren Arbeitnehmern. Soweit der Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, möchte das BAG aber wohl genau dies verhindern, d.h. es steht wohl auf dem Standpunkt, dass sowohl die stärkere Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung als auch die Altersgruppenbildung keine verbotene Altersdiskriminierung sei.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Köln, 24.01.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
HIV-Infektion:

Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion wirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10