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Arbeitsrecht aktuell: 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs
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Verstoßen Kettenbefristungen zur Vertretung anderer Arbeitnehmer gegen europäisches Recht?
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
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15.02.2011. Ist die Befristung von Arbeitsverträgen durch einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt, so kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weder auf die Gesamtdauer noch auf die Anzahl der Zeitverträge an. Ein solcher Sachgrund liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer vertreten werden muss, weil er krankheitsbedingt länger ausfällt. Doch ist gerade in größeren Unternehmen immer ein Arbeitnehmer krank oder in Elternzeit.
Daher reiht sich in der Praxis häufig ein sachgrundbefristeter Vertrag an den nächsten. Diese Rechtsprechung ist nunmehr ins Wanken geraten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt, ob diese Praxis mit europäischem Recht vereinbar ist (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09). Tut sie dies nicht, so ist das letzte Glied in der Kettenbefristung wohl bald erreicht.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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1999 einigten sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auf EU-Ebene auf eine „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“, die später in eine verbindliche EU-Richtlinie übernommen wurde (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999). Die Rahmenvereinbarung bzw. die Richtlinie 1999/70/EG haben das Ziel, den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu unterbinden (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung). Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Mitteln wählen, d.h. sie können die Zulässigkeit befristeter Verträge vom Vorliegen eines Sachgrundes abhängig machen (§ 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung) und/oder für aufeinanderfolgende Zeitverträge eine bestimmte Höchstdauer (§ 5 Nr. 1 b) der Rahmenvereinbarung) oder eine Höchstzahl vorsehen (§ 5 Nr. 1c) Rahmenvereinbarung).
In Deutschland soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Richtlinie 1999/70/EG bzw. die Vorgaben der Rahmenrichtlinie umsetzen. Das TzBfG erlaubt bei erstmalig abgeschlossenen Arbeitsverträgen eine Befristung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen müsste (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Einen Sachgrund braucht es erst, wenn ein bislang unbefristetes Arbeitsverhältnis erstmals befristet werden soll oder wenn die Gesamtdauer der hintereinander geschalteten Befristungen zwei Jahre übersteigt. § 14 Abs. 1 TzBfG listet die wichtigsten Sachgründe auf. Ist die Befristung eines Arbeitsvertrags durch einen Sachgrund gerechtfertigt, kommt es auf die Gesamtdauer der hintereinander geschalteten Zeitverträge ebensowenig an wie auf deren Anzahl.
Daher kann sich nach deutschem Gesetzesrecht ein „sachgrundbefristeter“ Arbeitsvertrag an den nächsten reihen, so dass sich eine regelrechte Kette aufeinander folgender Zeitverträge ergibt (sog. Kettenbefristung). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erleichtert Kettenbefristungen sogar, da es grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung auf das Vorliegen eines Sachgrundes hin überprüft. Die erneute Vereinbarung einer Befristung solle immer auch die einvernehmliche Beseitigung der (möglichen) Unwirksamkeit früherer Befristungen enthalten, so jedenfalls das BAG. Vor allem aber kommt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht darauf an, wie oft die Parteien eines Arbeitsverhältnisses bereits Zeitverträge vereinbart haben und wie lange die Gesamtdauer der (immer erneut befristeten) Beschäftigung währt.
Das ist für betroffene Arbeitnehmer und ihre Anwälte ärgerlich, da sich mit zunehmender Anzahl von Zeitverträgen und zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses Zweifel an der sachlichen Berechtigung aufdrängen: Wer über zehn Jahre lange beim selben Arbeitgeber immer wieder („in Kette“) befristet beschäftigt war, weil es immer wieder - angeblich - einen Bedarf nach der zeitlich befristeten Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gab, der wird an der sachlichen Rechtfertigung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zweifeln. Schließlich ist in größeren Betrieben und Dienststellen immer ein Kollege oder eine Kollegin länger krank, in Mutterschutz oder in Elternzeit.
Daher kann man daran zweifeln, ob das deutsche Arbeitsrecht dem Missbrauch von Kettenbefristungen in dem Maße entgegenwirkt, wie das die Richtlinie 1999/70/EG verlangt. Erstmals im Oktober und November des letzten Jahres ging das BAG auf diese Kritik ein und überdachte seine bisherige Rechtsprechung.
Zunächst legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen vor, die mit der europarechtlichen Zulässigkeit der Befristung aufgrund von Haushaltsvorgaben zusammenhängen, d.h. es äußerte Zweifel daran, dass Kettenbefristungen auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit der Richtlinie 1999/70/EG vereinbar sind (Beschluss vom 27.10.2010, 7 AZR 485/09 (A), wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/008: Ist die Haushaltsbefristung mit Europarecht vereinbar?).
Nunmehr ließ das BAG auch Zweifel darüber laut werden, inwieweit seine Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, d.h. zum Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, europarechtlich zulässig ist (Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)).
Der vorliegende Sachverhalt weist enge Parallelen zu dem des Vorlagebeschlusses des BAG vom 27.10.2010 auf und das nicht nur, weil sich beide Fälle in Nordrhein-Westfalen bzw. in Köln zugetragen haben. Beide Male sind Arbeitnehmerinnen „in der Kette“, d.h. über zehn Jahre hinweg auf der Grundlage beträchtlich vieler hintereinandergeschalteter, befristeter Arbeitsverträge im Landesjustizdienst beschäftigt worden.
Vorliegend war die Arbeitnehmerin von 1996 bis Ende 2007 beim Amtsgericht Köln beschäftigt. Sachgrund der zuletzt vereinbarten Befristung war die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Das daraus folgende Auslaufen des Arbeitsvertrags Ende 2007 wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und erhob Befristungskontrollklage. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wiesen die Klage ab. Denn weder die Gesamtlänge des Arbeitsverhältnisses noch die Häufigkeit der befristeten Vertragsverlängerungen ließen - auf der Basis der bisherigen BAG-Rechtsprechung - die Annahme einer unwirksamen Befristung zu, so Arbeitsgericht und LAG Köln (LAG Köln, Urteil vom 15.05.2009, 4 Sa 877/08).
Das BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH einige Fragen im Zusammenhang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bzw. zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vor.
Im wesentlichen fragt sich das BAG, ob seine Rechtsprechung Arbeitnehmern zu wenig Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen bietet. Immerhin kann der Arbeitgeber nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung frei darüber entscheiden ob er, bei einem nach Ablauf eines Zeitvertrags weiterhin bestehenden Vertretungsbedarf, erneut einen Zeitvertrag (mit demselben oder einem anderen Arbeitnehmer) abschließt oder ob er die Zahl seiner festangestellten Arbeitnehmer aufgrund des dauernden Vertretungsbedarfs aufstockt. Diese Rechtsprechung zweifelt das BAG nunmehr an und fragt sich, ob ein dauernder Vertretungsbedarf, den der Arbeitgeber auch durch unbefristete Einstellungen abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung entgegensteht.
Darüber hinaus stellt das BAG auch die Frage, ob seine Rechtsprechung in der Hinsicht der Richtlinie 1999/70/EG entspricht, dass es auf die Zahl der mit demselben Arbeitnehmer vereinbarten, aufeinander folgenden Verträge bei der Überprüfung eines Vertretungssachgrunds nicht ankommen soll (Beschluss, Rn.30).
Fazit: Bislang erklärte das BAG Vertretungsbefristungen auch dann für wirksam, wenn die Anzahl der Vertragsverlängerungen groß und die gesamte Dauer der Beschäftigung über zehn Jahre oder länger andauerte. Nach dieser Rechtsprechung half dem Arbeitnehmer auch ein ständiger betrieblicher Vertretungsbedarf nichts, da es dem Arbeitgeber freistand, hierauf mit Festeinstellungen oder mit weiteren Zeitverträgen zu reagieren. Diese Rechtsprechung ist ins Rutschen geraten und wird je nachdem, wie der EuGH entscheidet, geändert werden. Aufgrund des jetzt ergangenen Vorlagebeschlusses des BAG können Arbeitgeber nicht mehr darauf vertrauen, dass diese Rechtsprechung weiter gilt, so dass sie bei dauerndem Vertretungsbedarf überlegen sollten, anstelle von befristeten Arbeitsverträgen Festeinstellungen vorzunehmen. Betroffenen Arbeitnehmern, deren aus Vertretungsgründen befristete Arbeitsverträge auslaufen, ist zu raten, die Wirksamkeit der Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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