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Arbeitsrecht aktuell: 12/043 Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang
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EuGH segnet immer erneute ("Ketten"-)Befristung zur Vertretung anderer Arbeitnehmer ab
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
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27.01.2012. Befristete Arbeitsverträge sind mit sozialer Unsicherheit für die davon betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Daher sehen die „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“, die 1999 von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern auf EU-Ebene ausgehandelt wurde, und die auf ihrer Grundlage erlassene Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 vor, dass die EU-Staaten etwas gegen den Missbrauch von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen tun müssen (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung).
Dazu können die Mitgliedstaaten Zeitverträge von einem Sachgrund abhängig machen (§ 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung) und/oder für aufeinanderfolgende Zeitverträge eine bestimmte Höchstdauer vorsehen (§ 5 Nr. 1 b) der Rahmenvereinbarung) und/oder eine Höchstzahl von Befristungen vorschreiben (§ 5 Nr. 1c) Rahmenvereinbarung).
Ende 2010 fragte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die immer erneute Befristung von Verträgen zum Zwecke der Vertretung europarechtlich zulässig oder ab einer sehr langen Gesamtdauer missbräuchlich ist (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)). Nun kam die für Arbeitnehmer und Gewerkschaften enttäuschende Antwort: Nein, Vertretungsbefristungen sind zulässig, auch über Jahre hinweg: EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük).
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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt bei erstmalig abgeschlossenen Arbeitsverträgen eine Befristung bis zu zwei Jahren, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen müsste (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Einen Sachgrund brauchen Arbeitgeber erst für längere Befristungen. Besonders beliebt, vor allem im öffentlichen Dienst, ist der Sachgrund eines nur vorübergehenden Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, von dem in Vertretungsfällen Gebrauch gemacht wird.
Problematisch wird das mit zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge und zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Wer über zehn Jahre immer wieder („in Kette“) befristet beschäftigt war, wird es nicht mehr einsehen, dass es angeblich einen nur vorübergehenden Vertretungsbedarf gibt. Denn zumindest in größeren Betrieben und Dienststellen ist immer jemand länger krank, gerade in Mutterschutz oder in Elternzeit. Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung kommt es aber nur die jeweils zuletzt vereinbarte Befristung im Einzelfall an: Gibt es zu diesem Zeitpunkt gerade (wieder) einen für zwei Jahre abwesenden Elternzeitler, kann erneut befristet werden.
Diese Vertragspraxis und die Rechtsprechung, die sie absegnet, bieten nur wenig Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen. Das BAG wollte daher vom EuGH wissen, ob ein dauernder Vertretungsbedarf, den der Arbeitgeber auch durch unbefristete Einstellungen abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung entgegensteht (BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A) - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs).
Im Streitfall war eine Justizangestellte, Frau Kücük, von 1996 bis Ende 2007 beim Amtsgericht Köln beschäftigt. Sachgrund der zuletzt vereinbarten Befristung war die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Das daraus folgende Auslaufen des Arbeitsvertrags Ende 2007 wollte sie nicht akzeptieren und erhob Befristungskontrollklage.
Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wiesen die Klage ab. Denn weder die Gesamtlänge des Arbeitsverhältnisses noch die Häufigkeit der befristeten Vertragsverlängerungen ließen - auf der Basis der bisherigen BAG-Rechtsprechung - die Annahme einer unwirksamen Befristung zu, so Arbeitsgericht und LAG Köln (LAG Köln, Urteil vom 15.05.2009, 4 Sa 877/08). Das BAG setzte das Verfahren wie erwähnt aus und legte den Fall dem EuGH zur Stellungnahme vor.
Die Antworten des EuGH in seinem Urteil vom 26.01.2012 (Rs. C-586/10 - Kücük) sind klar. Weder die Anzahl der hintereinander geschalteten Zeitverträge noch die Gesamtdauer des dadurch immer länger werdenden Arbeitsverhältnisses noch ein ständiger Vertretungsbedarf in größeren Betrieben oder Dienststellen sind Grund genug, von einem Missbrauch der Vertretungsbefristung auszugehen. Allerdings deutet der EuGH an, dass mit zunehmender Gesamtdauer des Arbeitsvertrags genauer geprüft werden muss, ob bei der letzten Befristungsvereinbarung wirklich (wieder einmal) ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf vorlagt oder ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Wahrheit Daueraufgaben wahrnimmt.
Wer für Personalbudgets im öffentliche Dienst Verantwortung trägt, kann aufatmen. Anders sieht es für die betroffenen Arbeitnehmer aus. Wer nach über zehn Jahren Beschäftigung immer noch auf der Grundlage befristeter Verträge eingesetzt wird, muss auf wesentliche Aspekte sozialer Sicherheit verzichten und wird damit gegenüber seinen festangestellten Kollegen massiv benachteiligt.
Fazit: Aufgrund des Kücük-Urteils des EuGH werden Vertretungsbefristungen im öffentlichen Dienst voraussichtlich wieder zunehmen. Die vom EuGH angedeutete Möglichkeit einer tarifvertraglichen Beschränkung von Vertretungs-Ketten ist in Wahrheit kein Ausweg. Denn sobald eine tarifliche Obergrenze der Anzahl und/oder der Gesamtdauer von befristeten Vertretungsverträgen existiert, wird sich die Arbeitgeberseite darauf einstellen mit der Folge, dass für die Beschäftigten dann eben einige Jahre früher Schluss ist (und zwar ohne Hoffnung auf Übernahme in eine Festanstellung). Einziger Lichtblick für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ist der Hinweis des EuGH, dass bei sehr langer Gesamtvertragsdauer genauer zu prüfen ist, ob wirklich ein nur vorübergehender Vertretungsbedarf besteht oder aber ein Dauerbedarf.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
- Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung Nr. 4/12, Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.05.2009, 4 Sa 877/08
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, 7 AZR 485/09 (A)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Arbeitsrecht aktuell: 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/098 Sachgrundlose Befristung trotz Vereinbarung eines Sachgrundes möglich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/008 Ist die Haushaltsbefristung mit Europarecht vereinbar?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/140 Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?
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Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2012
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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