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Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
Unterlässt der Arbeitnehmer die Klage, hat er den Abfindungsanspruch im Sack, klagt er dagegen, muss er vor Gericht neu über eine Abfindung verhandeln, denn das ursprüngliche Abfindungsangebot gilt nicht mehr. Daher setzen frühzeitige, am besten schon zusammen mit der Kündigung unterbreitete Abfindungsangebote den Arbeitnehmer und seinen Anwalt unter Druck, denn wer die Abfindung ausschlägt und höher pokert, z.B. mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage, kann viel verlieren.
Dieses Risiko besteht sogar dann, wenn die Kündigungsschutzklage nur pro forma erhoben wird, um den Abfindungsanspruch titulieren zu lassen: Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10.
- Auflösungsvertrag mit Abfindungsanspruch und Klageunterlassungs-Klausel: Kann man trotzdem "nur pro forma" klagen?
- LAG Mecklenburg-Vorpommern: Pro-forma-Kündigungsschutzklage lässt Abfindung nicht entfallen
Auflösungsvertrag mit Abfindungsanspruch und Klageunterlassungs-Klausel: Kann man trotzdem "nur pro forma" klagen?
Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sonst ist die Kündigung unwiderruflich als wirksam anzusehen (§§ 4 in Verb. mit § 7 KSchG). Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden aber nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich, mit dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer "freiwillig" darauf verständigen, dass die Kündigung wirksam war und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Der Arbeitgeber kann dieses Ergebnis vorwegnehmen, wenn er die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und zugleich erklärt, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, falls er die Klagefrist verstreichen lässt. § 1a KSchG gibt dem Arbeitnehmer dann einen Abfindungsanspruch von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs.2 KSchG und § 10 KSchG).
Da mit § 1a KSchG jeder Streit um die Kündigung vermieden werden soll, entfällt die Abfindung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn eine Klage zu spät erhoben wird. Aber gilt das auch, wenn eine Kündigungsschutzklage erklärtermaßen "nur pro forma" erhoben wird, um einen vollstreckbaren Titel für die Abfindung zu schaffen?
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Pro-forma-Kündigungsschutzklage lässt Abfindung nicht entfallen
Ein Arbeitnehmer erhielt eine betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot, das deutlich höher war als nach dem § 1a Abs.2 KSchG. Die Abfindung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer "gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang keine Kündigungsschutzklage erhebt". Einige Tage später vereinbarten die Parteien eine Auflösungsvereinbarung bzw. einen Abwicklungsvertrag mit dem gleichen Inhalt.
Der Anwalt des Arbeitnehmers sprach sodann mit der Personalabteilung ab, dass er nach Ablauf der Dreiwochenfrist pro forma Kündigungsschutzklage erheben würde, um einen gerichtlichen Vergleich schließen zu können und um dem Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Als die Klage lief, konnte sich der Arbeitgeber eine solche Absprache nicht mehr erinnern und meinte, der Abfindungsanspruch sei entfallen. Das Arbeitsgericht Rostock (Urteil vom 06.07.2010, 3 Ca 584/10) und das LAG gaben der Abfidungsklage statt und verwiesen darauf, dass nach der Vereinbarung nur eine fristgerechte Klage die Abfindung entfallen lassen sollte. Außerdem hatte der Anwalt des Arbeitnehmers den Kündigungsschutzantrag nie stellen wollen und auch letztlich nicht gestellt, sondern nur einen auf die Abfindung gerichteten Zahlungsantrag.
Fazit: Wer eine Kündigung mit Abfindungsangebot erhält, befindet sich in einer rechtlich komplizierten Lage, wenn das Abfindungsangebot unter die Bedingung gestellt wurde, dass der gekündigte Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Schon das übliche Nachverhandeln über die Höhe der angebotenen Abfindung kann das Abfindungsangebot rechtlich zunichte machen, wenn sich der Arbeitnehmer dessen Annahme nicht ausdrücklich vorbehält. In einer solchen Lage sollte man nicht auf eigene Faust verhandeln, sondern einen Anwalt einschalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 08/013 Keine Abfindung gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 08/012 Beziffertes Abfindungsangebot bei gleichzeitigem Verweis auf § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zur Vererblichkeit von Abfindungen.
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2017
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