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Arbeitsrecht aktuell: 11/237 Kündigung mit Abfindungsangebot und später vereinbartem Auflösungsvertrag
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Kündigungsschutzklage gefährdet die Abfindung, wenn das Abfindungsangebot vom Unterlassen einer Klage abhängt
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10
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28.11.2011. Nach einer Kündigung werden oft Abfindungen gezahlt, um einen Kündigungsschutzprozess zu beenden oder zu verhindern. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt Arbeitgebern nahe, bereits bei Ausspruch einer (betriebsbedingten) Kündigung eine Standard-Abfindung in gesetzlich festgelegter (eher geringer) Höhe unter der Bedingung anzubieten, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird (§ 1a KSchG).
Unterlässt der Arbeitnehmer die Klage, hat er den Abfindungsanspruch im Sack, klagt er dagegen, muss er vor Gericht neu über eine Abfindung verhandeln, denn das ursprüngliche Abfindungsangebot gilt nicht mehr. Daher setzen frühzeitige, am besten schon zusammen mit der Kündigung unterbreitete Abfindungsangebote den Arbeitnehmer und seinen Anwalt unter Druck, denn wer die Abfindung ausschlägt und höher pokert, z.B. mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage, kann viel verlieren.
Dieses Risiko besteht sogar dann, wenn die Kündigungsschutzklage nur pro forma erhoben wird, um den Abfindungsanspruch titulieren zu lassen: Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin
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Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sonst ist die Kündigung unwiderruflich als wirksam anzusehen (§§ 4 in Verb. mit § 7 KSchG). Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden aber nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich, mit dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer "freiwillig" darauf verständigen, dass die Kündigung wirksam war und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Der Arbeitgeber kann dieses Ergebnis vorwegnehmen, wenn er die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und zugleich erklärt, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, falls er die Klagefrist verstreichen lässt. § 1a KSchG gibt dem Arbeitnehmer dann einen Abfindungsanspruch von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs.2 KSchG und § 10 KSchG).
Da mit § 1a KSchG jeder Streit um die Kündigung vermieden werden soll, entfällt die Abfindung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn eine Klage zu spät erhoben wird. Aber gilt das auch, wenn eine Kündigungsschutzklage erklärtermaßen "nur pro forma" erhoben wird, um einen vollstreckbaren Titel für die Abfindung zu schaffen?
Ein Arbeitnehmer erhielt eine betriebsbedingte Kündigung mit einem Abfindungsangebot, das deutlich höher war als nach dem § 1a Abs.2 KSchG. Die Abfindung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer "gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang keine Kündigungsschutzklage erhebt". Einige Tage später vereinbarten die Parteien eine Auflösungsvereinbarung bzw. einen Abwicklungsvertrag mit dem gleichen Inhalt.
Der Anwalt des Arbeitnehmers sprach sodann mit der Personalabteilung ab, dass er nach Ablauf der Dreiwochenfrist pro forma Kündigungsschutzklage erheben würde, um einen gerichtlichen Vergleich schließen zu können und um dem Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Als die Klage lief, konnte sich der Arbeitgeber eine solche Absprache nicht mehr erinnern und meinte, der Abfindungsanspruch sei entfallen. Das Arbeitsgericht Rostock (Urteil vom 06.07.2010, 3 Ca 584/10) und das LAG gaben der Abfidungsklage statt und verwiesen darauf, dass nach der Vereinbarung nur eine fristgerechte Klage die Abfindung entfallen lassen sollte. Außerdem hatte der Anwalt des Arbeitnehmers den Kündigungsschutzantrag nie stellen wollen und auch letztlich nicht gestellt, sondern nur einen auf die Abfindung gerichteten Zahlungsantrag.
Fazit: Wer eine Kündigung mit Abfindungsangebot erhält, befindet sich in einer rechtlich komplizierten Lage, wenn das Abfindungsangebot unter die Bedingung gestellt wurde, dass der gekündigte Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Schon das übliche Nachverhandeln über die Höhe der angebotenen Abfindung kann das Abfindungsangebot rechtlich zunichte machen, wenn sich der Arbeitnehmer dessen Annahme nicht ausdrücklich vorbehält. In einer solchen Lage sollte man nicht auf eigene Faust verhandeln, sondern einen Anwalt einschalten.
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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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