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Arbeitsrecht aktuell: 08/013 Keine Abfindung gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

von Rechtsanwältin Doreen Welz-Westphal, Frankfurt a. M.

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Gemäß § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihm wegen betriebsbedingter Gründe gekündigt wird und er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erhebt – falls der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen die Abfindung beanspruchen kann.

Das Gesetz selbst setzt für diesen Fall die Höhe des Abfindungsanspruchs auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses fest (§ 1a Abs.2 Satz 1 KSchG). Damit ist hingegen nicht die Frage beantwortet, ob ein Anspruch auch dann besteht, wenn die Klage zwar eingereicht, später aber zurückgenommen wird. Immerhin ist dann gemäß § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO der Rechtsstreit formal als nicht anhängig geworden anzusehen.

Welcher Sachverhalt lag den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

In der Entscheidung erhielt die Klägerin nach Rückkehr aus der Elternzeit ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Nachdem ergebnislos über diese Vereinbarung verhandelt worden war, sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus, in der ein Abfindungsangebot unter Verweis auf § 1a KSchG unterbreitet wurde.

Die Klägerin erhob gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten Kündigungsschutzklage, nahm diese Klage dann zurück - und klagte erneut gegen die Beklagte, wobei sie wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs der Dreiwochenfrist Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellte. Diese - zweite - Kündigungsschutzklage sowie den Antrag auf deren nachträgliche Zulassung nahm sie später ebenfalls zurück.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a KSchG statt, wohingegen das LAG Berlin sie die Berufung der Beklagten hin zurückwies.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das BAG bestätigte damit die Klagabweisung durch das LAG. Zur Begründung verweist das BAG zutreffend darauf, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung gerade darin besteht, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, d.h. eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden.

Damit stützt das BAG die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass sich die Fiktion des § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des „Verstreichenlassens“ in § 1 a KSchG bezieht.

Mit dieser Entscheidung ist im Anschluss an die bisher schon herrschende Meinung klargestellt, dass der Arbeitgeber nur dann eine Abfindung gemäß § 1a KSchG zahlen muss, wenn tatsächlich keine Klage erhoben wird.

Hintergrund der Entscheidung des BAG ist wohl auch, dass der Zweck des § 1a KSchG u.a. in einer Entlastung der Arbeitsgerichte besteht und auch unter diesem Aspekt eine zunächst eingereichte und dann zurückgenommene Klage nicht gesetzeskonform ist, da sie ja eben eine solche - zu vermeidende - Belastung darstellt.

Der Entscheidung des BAG ist auch mit Blick auf die aktuelle Praxis der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen:

Nach der derzeit gültigen (Arbeitsrecht aktuell 07/73) Durchführungsanweisung Sperrzeit haben außergerichtliche Aufhebungsverträge mit Abfindungsvereinbarung keine Sperrzeitfolge mehr, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ernsthaft in Aussicht gestellt hat und die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung beträgt. Auch vor dem Hintergrund etwaiger Befürchtungen, die Arbeitsagentur werde eine Sperrzeit verhängen, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei Vorliegen eines Abfindungsangebots gemäß § 1a KSchG daher nicht mehr gerechtfertigt.

Fazit: Mit Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist in jedem Fall der Anspruch auf eine Abfindung aus § 1a KSchG erloschen.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. Dezember 2008

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