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Urteile zum Arbeitsrecht: 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06
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| Schlagworte: |
Abfindung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
05.05.2006 |
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| Leitsätze: |
- Ein "Verstreichenlassen" der Klagefrist i.S.d. § 1a KSchG liegt nicht vor, wenn fristgemäß Klage gegen die Kündigung erhoben, der Beklagte jedoch falsch bezeichnet wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn der richtige Beklagte durch Auslegung hätte ermittelt werden können, weil das Kündigungsschreiben beigefügt und der vorangegangene Betriebsübergang in der Klagebegründung erwähnt worden war. (Rn.34)
- Bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage entsteht der Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG i.V.m. der Zusage des Arbeitgebers nicht. (Rn.38)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Potsdam |
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Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2005 – 8 Ca 1857/05 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Abfindung. |
| 2 |
Die Klägerin war seit dem 01.04.1999 zunächst bei der dvs-Datenverarbeitungsgesellschaft
Sparkassenorganisation mbH in B (im Folgenden: DVS) beschäftigt. Zum 01.10.2000
ging ihr Arbeitsverhältnis auf die OSGV-dvs B-S Betriebsgesellschaft mbH
(BG) über, die dann unter Sbg Betriebsgesellschaft für Sparkassen GmbH –
die zwischenzeitlich ein weiteres mal umfirmierte Beklagte – firmiert und
ihren Sitz in P hat. |
| 3 |
Ab dem 21.08.2003 befand sich die Klägerin im Mutterschutz
und anschließend bis zum 30.11.2004 in Elternzeit, während der sie einer
Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten im Umfang von 10 Stunden wöchentlich
nachging. |
| 4 |
Unter Hinweis darauf, dass ihr ursprünglicher Arbeitsplatz
besetzt sei, stellte die Beklagte die Klägerin unter Zahlung der vollen
Vergütung ab dem 01.12.2004 frei zur Gewährung restlicher Urlaubsansprüche
aus den Jahren 2003 und 2004 sowie Freizeitausgleich aus dem Gleitzeitkonto. |
| 5 |
Noch vor Ablauf dieser Freistellung bis zum 08.03.2005 wandte
sich die Beklagte an die Klägerin mit dem Angebot eines Abwicklungsvertrages
mit einer Abfindung von 16.750,00 €, verbunden mit einer Kündigung, die
sie im Entwurf vom 08.02.2005 an die Klägerin übersandte. Mit Schreiben
vom 14.02.2005 lehnte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin
eine Abfindung in der genannten Höhe ab, signalisierte jedoch Gesprächsbereitschaft.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten meldete sich daraufhin
telefonisch am 16.02.2005; ein telefonischer Besprechungstermin wurde hierbei
für den 21.02.2005 vereinbart. In diesem Telefonat erläuterte die Klägervertreterin
ihre Vorstellungen über eine Abfindung in Höhe von ca. 60.000 €, die der
Beklagtenvertreter unter Hinweis auf das ursprüngliche Abfindungsangebot
telefonisch am 23.02.2005 ablehnte. Mit dem Schreiben vom 24.02.2005, auf
das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 21 f. d. A.), unterbreitete
die Klägervertreterin das Angebot einer Abwicklungsvereinbarung bei Rücknahme
der bereits am 17.02.2005 zum 31.03.2005 erklärten Kündigung, Ausspruch
einer neuen Kündigung zum 30.06.2005, gegen die dann Kündigungsschutzklage
erhoben werde, innerhalb derer im Gütetermin ein entsprechender Vergleich
abgeschlossen werden könne. Inhaltlich enthielt das Angebot eine Abfindung
von 26.450,00 € sowie eine Fortsetzungsvereinbarung bis 30.09.2005 bei Fortzahlung
der Vergütung in Höhe von monatlich 3.300,00 € mit einer einseitigen Lösungsmöglichkeit
für die Klägerin unter entsprechender Erhöhung der Abfindung. Hierauf meldete
sich der Beklagtenvertreter am 01.03.2005 wiederum telefonisch und teilte
mit, dass die Kündigung vom 17.02.2005 zurückgenommen und eine neue Kündigung
zum 30.06.2005 zugestellt werde, jedoch eine Abfindung von mehr als 20.000,00
€ nicht akzeptiert würde. Nach Zugang der – mit einem Abfindungsangebot
nach § 1 a KSchG versehenen – Kündigung vom 04.03.2005 (Bl. 37 f. d. A.)
am 09.03.2005 wandte sich die Klägervertreterin mit dem Schreiben vom 22.03.2005
erneut an die Beklagte und übersandte den Entwurf einer Abwicklungsvereinbarung
mit einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten
dieses Vertragsentwurfes, um dessen unterzeichnete Rücksendung die Klägervertreterin
bat und dessen Inhalt nach ihrem Vorschlag Gegenstand eines gerichtlichen
Vergleichs werden sollte, wird auf das Schreiben vom 22.03.2005 nebst Anlage
(Bl. 38 bis 42 d. A.) Bezug genommen. |
| 6 |
Mit der Klageschrift vom 01.03.2005 hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage
gegen die Kündigung vom 17.02.2005 vor dem Arbeitsgericht Potsdam erhoben.
Dabei gab sie als Beklagte ihre ursprüngliche Arbeitgeberin, die DSV, an,
legte in der Klagebegründung dar, dass das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang
von dieser auf die BG übergegangen sei und fügte sowohl das Schreiben zum
Betriebsübergang vom 06.09.2000 sowie das unter dem Briefkopf der – hiesigen
– Beklagten verfasste Kündigungsschreiben bei. Nach "Rücknahme" der ersten
Kündigung mit Schreiben vom 01.03.2005 (Bl. 23 d. A.) und Zugang der weiteren
Kündigung erweiterte sie die Klage mit dem Schriftsatz vom 22.03.2005 um
den Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die
Kündigung vom 04.03.2005 aufgelöst wird, und fügte wiederum das Kündigungsschreiben
der Beklagten bei. Nach Verweisung durch das Arbeitsgericht Potsdam an das
Arbeitsgericht Berlin meldete sich die F. GmbH als Rechtsnachfolgerin der
DVS schriftsätzlich am 13.04.2005 und bestritt unter Hinweis auf den Betriebsübergang
ihre Passivlegitimation. Daraufhin versuchte die Klägervertreterin erfolglos,
den Beklagtenvertreter telefonisch zu erreichen, der auch im Gütetermin
am 21.04.2005 nicht erschien. In diesem Termin nahm die Klägervertreterin
ihre Klage zurück und erhob am gleichen Tag vor dem Arbeitsgericht Potsdam
erneut Klage gegen die Kündigung vom 04.03.2005 und beantragte die nachträgliche
Klagezulassung. Diese Klage nahm sie im Gütetermin (Az. 8 Ca 1145/05) am
23.05.2005 nach richterlichem Hinweis ebenfalls zurück. |
| 7 |
Mit der am 08.07.2005 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen
Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von insgesamt
20.000,00 € geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, ihr stünde eine
Abfindung in Höhe von 9.900,00 € nach § 1 a KSchG und ein weiterer Betrag
von 10.100,00 € aus einer Vereinbarung zu, deren schriftliche Fixierung
die Beklagte treuwidrig verweigert habe. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit dem am 23.11.2005 verkündeten
Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 113 bis 115 d. A.), der
Klage – unter Abweisung im Übrigen – in Höhe von 9.900,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für
einen Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG seien erfüllt, da die Klägerin
die dreiwöchige Klagefrist habe verstreichen lassen. Die gegen die DVS erhobene
Klage sei unerheblich, da sie sich nicht gegen den Arbeitgeber gerichtet
habe. Die nachfolgende Klage gegen die Beklagte habe nicht zum Erlöschen
des Anspruchs geführt, da diese vor nachträglicher Zulassung wieder zurückgenommen
worden sei. Ein weiterer Abfindungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu,
da eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt worden sei. Das als
neuer Antrag zu wertende Angebot der Klägerin vom 22.03.2005 sei von der
Beklagten nicht angenommen worden, wobei diese Ablehnung an den Erfolgsaussichten
der Klage orientiert und damit nicht treuwidrig gewesen sei. |
| 9 |
Gegen dieses der Klägerin am 07.12.2005 zugestellte Urteil
hat diese mit dem am 04.01.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.02.2006 begründet. Der Beklagten
wurde das Urteil zunächst mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, dass
für sie kein Rechtsmittel gegeben sei. Nach Berichtigung eines Schreibfehlers
im Tenor wurde der Beklagten das Urteil erneut am 19.12.2005 mit korrigierter
Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ihre Berufung ist am 18.01.2006 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen, die Berufungsbegründung – nach Verlängerung der Frist bis zum
13.03.2006 – am 10.03.2006. |
| 10 |
Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit der Zustimmung
vom 04.03.2005 und dem Schreiben vom 22.03.2005 sei das Angebot der Beklagten
vom 01.03.2005 auf Zahlung einer Abfindung von 20.000 € rechtzeitig angenommen
worden, so dass ihr ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung weiterer 10.100,00
€ zustünde. |
| 11 |
Sie beantragt, |
| 12 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2005 – 8
Ca 1857/05 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie
weitere 10.100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. |
| 13 |
Die Beklagte beantragt, |
| 14 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23.11.2005 – 8
Ca 1857/05 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen |
| 15 |
sowie |
| 16 |
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
| 17 |
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Abfindungsanspruch
nach § 1 a KSchG bereits durch die Erhebung der ersten Kündigungsschutzklage
erloschen sei. Der im Vorfeld erklärte Wille der Klägerin sei es gewesen,
gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Weder die fehlerhafte Bezeichnung
des Arbeitgebers noch die spätere Rücknahme könne zu einem Wiederentstehen
des erloschenen Anspruchs führen. Spätestens mit ihrem Antrag auf nachträgliche
Zulassung habe die Klägerin ihren Willen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
deutlich gemacht, so dass jedenfalls mit diesem Antrag ein eventueller Abfindungsanspruch
erloschen sei. |
| 18 |
Sie meint, ein vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin
nicht zu, weil das – inhaltlich in einigen wichtigen Punkten veränderte
– Angebot vom 22.03.2005 nicht angenommen worden sei. Zur Abgabe eines neuen
Angebots auf Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 € mit den übrigen Bedingungen
des ursprünglichen Abwicklungsvertragsentwurfs in der Güteverhandlung vom
23.05.2005 – von dem früheren Gütetermin habe sie aufgrund der falschen
Rubrizierung keine Kenntnis gehabt – sei sie aufgrund der geänderten Sachlage
im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage nicht verpflichtet gewesen. |
| 19 |
Die Klägerin beantragt, |
| 20 |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, |
| 21 |
und vertritt die Auffassung, weder die Klageerhebung gegen
einen Dritten noch durch die Ankündigung eines nachträglichen Zulassungsantrags
sei der gesetzliche Abfindungsanspruch erloschen; erst durch die Fiktion
der Klagefristwahrung bei tatsächlich gewährter Wiedereinsetzung bzw. nachträglichem
Zulassen könne diese Rechtsfolge eintreten. |
| 22 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in
der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 23 |
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 statthafte und nach dem
Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässige Berufung der Klägerin
ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1
Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1, §§ 519, 520 ZPO. Gleiches gilt für die Berufung
der Beklagten. Für sie begann die Berufungsfrist erst mit Zustellung des
Urteils in der korrigierten Fassung zu laufen, da es zuvor an einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung fehlte, § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG. |
| 24 |
2. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg,
da der Klägerin ein Abfindungsanspruch nicht zusteht. |
| 25 |
2.1 Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung
in Höhe von 20.000,00 € besteht nicht, da zwischen den Parteien ein entsprechender
Vertrag nicht zustande gekommen ist. Es fehlt an der Annahme eines Vertragsangebotes. |
| 26 |
2.1.1 Bis zum 01.03.2005 wurden zwischen den Parteien Verhandlungen
geführt, ohne dass es zu einer Einigung über die Abfindungshöhe gekommen
ist. In dem Telefonat am 01.03.2005 wurden zwar Eckpunkte besprochen, zu
denen eine Abfindung von 20.000,00 € gehörte. Für den Abschluss eines mündlichen
Vertrages zu diesem Zeitpunkt liegen jedoch Anhaltspunkte nicht vor. Vielmehr
sollte zunächst die ausgesprochene Kündigung durch eine neue ersetzt werden
und eine Abfindung dann in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.
Es fehlte auch noch die Zustimmung der Klägerin. |
| 27 |
In dem Schreiben vom 22.03.2005 liegt keine Annahme des Angebots
der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme gemäß §
147 Abs. 2 oder § 148 BGB verspätet gewesen ist, wovon das Arbeitsgericht
ausgegangen ist. Jedenfalls ist dieses Schreiben gemäß § 150 Abs. 2 BGB
als neuer Antrag zu werten, da der Entwurf eines Abwicklungsvertrages weitere
Änderungen gegenüber demjenigen der Beklagten enthielt. So enthält bereits
§ 2 unterschiedliche Regelungen zur Abfindung, insbesondere zur Anrechnung,
Versteuerung und Vererblichkeit. Eine vorzeitige Lösungsmöglichkeit durch
die Klägerin mit entsprechender Erhöhung der Abfindung war weder im Entwurf
der Beklagten vorgesehen, noch ist eine mündliche Abänderung des Angebots
der Beklagten konkret dargelegt. Auch fehlen im Entwurf der Klägerin die
in § 3 des ursprünglichen Angebotes enthaltenen Hinweise und Erklärungen. |
| 28 |
Dieses neue Angebot hat die Beklagte nicht angenommen. Sie
hat weder den Vertragsentwurf unterzeichnet an die Klägervertreterin zurückgesandt,
noch einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Eine stillschweigende
Vertragsannahme nach § 151 BGB war vorliegend ausgeschlossen, da die Klägervertreterin
selbst zur Vertragsunterzeichnung aufgefordert hatte und darüber hinaus
noch eine gerichtliche Protokollierung vorgesehen war. |
| 29 |
2.1.2 Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass
das Verhalten der Beklagten treuwidrig gewesen sei. |
| 30 |
Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Pflichten nach
§ 241 Abs. 2 BGB im Rahmen des nach § 311 Abs. 2 BGB begründeten Schuldverhältnisses
allenfalls einen – vorliegend nicht geltend gemachten – Schadensersatzanspruch
begründen könnte, fehlt es auch an der Treuwidrigkeit. Für die Beklagte
stellte sich die Rechtslage, insbesondere das Prozessrisiko, nach Rücknahme
der Kündigungsschutzklage grundlegend anders dar. Das Ausnutzen einer fehlerhaften
Vorgehensweise des Vertrags- oder Verhandlungspartners stellt als solches
noch kein unredliches Verhalten dar. |
| 31 |
2.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer
Abfindung nach § 1 a KSchG. |
| 32 |
2.2.1 Die Kündigung vom 04.03.2005 enthält zwar den Hinweis
darauf, dass sie auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und die
Klägerin die Abfindung beanspruchen könne, wenn sie innerhalb der Klagefrist
keine Kündigungsschutzklage erhebt. Danach liegt die erforderliche rechtsgeschäftliche
Erklärung der Beklagten vor. |
| 33 |
2.2.2 Ein Abfindungsanspruch ist vorliegend jedoch bereits
deshalb nicht entstanden, weil die Klägerin die Kündigung gerichtlich angegriffen
hat. |
| 34 |
Zwar hat sie nach der Bezeichnung im Klagerubrum die Klage
und die Klageerweiterung gegen ihre ursprüngliche Arbeitgeberin, die DVS,
gerichtet. Dass diese Angabe fehlerhaft war, ergab sich bereits aus dem
Hinweis in der Klageschrift auf einen Betriebsübergang und aus dem hierzu
beigefügten Schreiben. Die – vor der weiteren Umfirmierung – richtige Bezeichnung
der Arbeitgeberin konnte ohne weiteres den ebenfalls beigefügten Kündigungsschreiben
entnommen werden. |
| 35 |
Die prozessuale Willenserklärung, gegen welche – natürliche
oder juristische – Person sich die Klage richten soll, bedarf der Auslegung,
wenn die Angaben unvollständig oder offenbar unrichtig sind. Dies gilt auch
dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer
tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt
wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft
deutlich wird, welche Person tatsächlich gemeint ist (vgl. BAG, Urt. v.
12.02.2004 – 2 AZR 136/03). Dies war bei der Kündigungsschutzklage vom 01.03.2005
ebenso der Fall wie bei der Klageerweiterung vom 22.03.2005. Es hätte deshalb
im dortigen Rechtsstreit lediglich einer Klarstellung des Passivrubrums
bedurft; ein Fall des Parteiwechsels hätte nicht vorgelegen. |
| 36 |
Ein Verstreichenlassen der Klagefrist liegt auch deshalb
nicht vor, weil die Klage bzw. Klageerweiterung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist
der Beklagten zugestellt worden ist. Es reichte vorliegend aus, dass die
Zustellung unter der Firma der ursprünglichen Arbeitgeberin der Klägerin
unter Angabe eines Geschäftsführers, der gleichzeitig auch Geschäftsführer
der Beklagten ist, am Sitz des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes
zugestellt worden ist, wo auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
sitzt, und von wo aus die Schriftsätze an die spätere Rechtsnachfolgerin
der DVS, die F. GmbH weitergeleitet worden sind. Dem Zweck des § 4 KSchG
ist auch dann Genüge getan, wenn die Zustellung an eine Person in anderer
Eigenschaft erfolgt (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2004 – 2 AZR 136/03 – Rdnr.
20, m. w. N.). |
| 37 |
Da sich die Kündigungsschutzklage hiernach von Anfang an
gegen die Beklagte gerichtet hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen
zu der Frage, ob eine Klageerhebung gegen einen Dritten ohne die Möglichkeit
einer Rubrumsklarstellung zur Folge gehabt hätte, dass ein Abfindungsanspruch
nach § 1 a KSchG i. V. m. dem Abfindungsangebot der Beklagten nicht entstanden
wäre. |
| 38 |
2.2.3 Durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage ist der
Abfindungsanspruch nicht entstanden. |
| 39 |
Zwar greift bei einer Klagerücknahme die Fiktion des § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen
ist. Dies kann sich jedoch nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung des "Verstreichenlassens"
in § 1 a KSchG beziehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es gerade, einen
Rechtsstreit zu vermeiden. Der Arbeitgeber will mit seiner Abfindungszusage
ein Prozessrisiko und entsprechende Aufwendungen vermeiden. Diesem Zweck
würde es zuwiderlaufen, wenn der Arbeitnehmer zunächst Klage erheben könnte,
um eventuelle Prozessaussichten auszuloten und eventuell eine bessere Verhandlungsposition
für eine höhere Abfindung zu erlangen, und dann bei einem Scheitern wieder
auf das Abfindungsversprechen in der Kündigung könnte. Unabhängig davon,
wie der in § 1 a KSchG geregelte Abfindungsanspruch eingeordnet wird, ob
als gesetzlicher oder – wohl eher – rechtgeschäftlicher Anspruch, und unabhängig
davon, ob der "Hinweis" als Willenserklärung und das "Verstreichenlassen"
der Klagefrist als Realakt oder ebenfalls als Willenserklärung gewertet
wird, wird in Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Klageerhebung
das Entstehen eines Abfindungsanspruchs verhindert und die Klagerücknahme
diese Rechtsfolge nicht beseitigt (vgl. nur ErfKo-Ascheid, § 1 a KSchG Rdnr.
4; KR-Spilger, § 1 a KSchG Rdnr. 79; Däubler, NZA 2004, 177 ff. (178); Preis,
DB 2004, 70 ff. (74); Bader, NZA 2004, 65 ff. (71); LAG Sachsen-Anhalt,
Urt. v. 28.09.2005 – 3 Sa 850/04). |
| 40 |
2.2.4 Da hiernach ein Abfindungsanspruch nicht entstanden
ist, kommt es auf die weitere Rechtsfrage, ob bereits mit dem Antrag auf
nachträgliche Klagezulassung der Anspruch auf Abfindung erlischt bzw. ein
Rücktrittsrecht des Arbeitgebers auslöst oder erst die Gewährung der nachträglichen
Klagezulassung durch das Gericht Rechtsfolgen für den Abfindungsanspruch
auslöst, nicht mehr an. |
| 41 |
2.3 Nach alledem war – unter Abweisung der Berufung der Klägerin
– auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abzuändern
und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs.
1 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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