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Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
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Der Ton macht die Musik
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.06.2010, 10 Ca 19/10
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von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
Hensche Rechtsanwälte, Büro Hannover
Leitsätze der Redaktion:
"Wer einerseits mitteilt, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen durchsetzen zu wollen, andererseits aber ein einvernehmliches Ende des Arbeitsverhältnisses gegen eine besonders hohe Abfindungszahlung vorschlägt, erweckt den Eindruck, letztlich nur das Vertragsende zu seinen Bedingungen diktieren zu wollen."
07.01.2011. Hartnäckig hält sich bei Arbeitnehmern die Vorstellung, am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Form einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben. Das ist in aller Regel aber nicht der Fall. Ausnahmen finden sich insbesondere in Sozialplänen. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen sieht auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Ansprüche auf Abfindung vor.
So hat der Arbeitgeber beispielsweise die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot nach Maßgabe des § 1a KSchG zu unterbreiten. Er muss dabei ausdrücklich in der Kündigungserklärung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die für Kündigungsschutzklagen geltende Dreiwochenfrist (§ 4 Satz 1 KSchG) ungenutzt verstreichen lässt, d.h. keine Klage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt dabei 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Darüber hinaus regelt das Kündigungsschutzgesetz auch den Fall, dass eine Kündigung unwirksam ist, aber eine der beiden Arbeitsvertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann (vergleiche §§ 9, 13 KSchG). In diesen Fällen kann der betroffene Arbeitnehmer bei Gericht je nach Fallgestaltung den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Auch hier orientiert sich die Rechtsprechung an dem in § 1a Abs. 2 KSchG genannten Richtwert und den weiteren Vorgaben in § 10 KSchG. Dort wird als Obergrenze im Regelfall einen Betrag von zwölf Bruttomonatsgehältern angesehen.
Abgesehen von diesen ausdrücklich geregelten Fällen hängt es aber letztlich von der Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers und dem Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien ab, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Abfindung gezahlt wird. Je nach beruflicher Qualifikation, Länge des Arbeitsverhältnisses und weiteren Aspekten wie den Erfolgaussichten eines sonst möglicherweise drohenden Rechtsstreits kann diese sehr unterschiedlich ausfallen.
Im Ergebnis läuft es darauf hinaus, dass wie so oft im Leben "der Ton die Musik macht". Ein sachlich geführter Austausch zwischen vernünftigen Gesprächspartnern ist hier natürlich der Idealfall. Tatsächlich ist es aber oft so, dass emotional bedingte Fehleinschätzungen konstruktive Verhandlungen erschweren oder sogar unmöglich machen. Wohin das führen kann, zeigt anschaulich ein im Juni 2010 vor dem Arbeitsgericht Dortmund verhandelter Fall.
Der Kläger war seit Oktober 2008 bei dem beklagten Unternehmen auf Basis eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages als Softwareentwickler beschäftigt. Mitte Dezember 2009 bemängelte der Arbeitgeber dessen häufige Erkrankungen und vermutete eine chronische Krankheit. Daraufhin legte der Kläger Kopien der den Arbeitsunfähigkeitszeiten zu Grunde liegenden Arbeitsbescheinigungen mit jeweils vermerkten, unterschiedlichen Diagnoseschlüsseln vor. Außerdem mutmaßte er über eine mögliche Infektion durch die Klimaanlage und bat darum, die von gewissen Sicherheitsrichtlinien vorgeschriebenen Unterlagen einsehen zu dürfen. Der Geschäftsführer des Unternehmens zitierte den Kläger daraufhin zu einem Gespräch. Am Morgen des bevorstehenden Termins übersandte der Kläger ein Schreiben, in dem er im Wesentlichen diverse Sicherheitsverstöße rügte, Mobbing unterstellte und in forderndem Tonfall mindestens 70.000 Euro Entschädigung verlangte.
Daraufhin wurde er kurzzeitig widerruflich freigestellt und des Hauses verwiesen. Er nutzte die ihm damit zur Verfügung stehende Zeit, um seinen Arbeitgeber erneut ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem er insgesamt 170.000 Euro forderte und ein Ultimatum zum Jahresende setzte. Für dessen erfolglosen Ablauf kündigte er an, die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt zu informieren. Daraufhin kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Erwartungsgemäß blieb die daraufhin von dem Softwareentwickler erhobene Kündigungsschutzklage erfolglos. Der Kläger könne nicht geltend machen, er habe nur für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen wollen, meinte das Gericht. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Schreiben keine ausdrückliche Erpressung beinhalten. Entscheidend war allein, dass sein gesamtes Verhalten erkennbar nur darauf abzielte, seinen Arbeitgeber zu einer möglichst hohen Zahlung zu veranlassen. Da er zudem sehr planvoll vorgegangen war, nahm das Gericht an, dass das für jedes Arbeitsverhältnis nötige Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstört worden war.
Die Entscheidung rechtskräftig.
Fazit: Es ist zweifelhaft, ob der Arbeitnehmer hier überhaupt eine realistische Chance auf eine Abfindung gehabt hat. Mit seinen völlig unrealistischen Vorstellungen und seinem aggressiven, an Erpressung grenzenden Stil hat er sich jedenfalls keinen Gefallen getan und die Fronten schnell unnötig verhärtet.
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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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