Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/022 Kündigung als verbotene Maßregelung in einem Kleinbetrieb




Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Maßregelungen sind verboten!

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2010, 19 Ca 215/10

von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg

Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

"Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist auch in einem Kleinbetrieb als verbotene Maßregelung unwirksam, wenn sie nur oder jedenfalls hauptsächlich deswegen ausgesprochen wird, weil der betroffene Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte wahrgenommen hat."

01.02.2011. Als Faustformel gilt: Arbeitnehmer haben ein durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vermittelten allgemeinen Kündigungsschutz, wenn sie länger als sechs Monate ununterbrochen in einem Betrieb arbeiten, in dem in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Sie können dann nur noch aus den im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründen, also aus verhaltensbedingten Gründen, personenbedingten Gründen und betriebsbedingten Gründen, entlassen werden.

In Betrieben mit weniger Arbeitnehmern - hier wird von sogenannten "Kleinbetrieben" gesprochen - oder bei Arbeitsverhältnissen, die noch keine sechs Monate bestehen, gibt es eine solche Begrenzung nicht. Kündigungsschutzklagen haben daher während einer Probezeit oder in Kleinbetrieben zumeist nur geringe Erfolgsaussichten.

Ein Ansatzpunkt ist hier der sogenannte besondere Kündigungsschutz, in dessen Genuss bestimmte aus Sicht des Gesetzgebers besonders schutzbedürftige Personengruppen kommen. Hierzu zählen insbesondere Schwangere (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG), Arbeitnehmer in der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) und schwerbehinderte Menschen (§ 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Aber auch wenn kein besonderer Kündigungsschutz gesetzlich geregelt ist, sind gekündigte Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos der Willkür ihres Arbeitgebers ausgeliefert. Eine äußerste Grenze bilden hier die für alle Rechtsverhältnisse geltenden §§ 134, 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Kündigung darf danach nicht gegen geltende Gesetze verstoßen, sittenwidrig oder treuwidrig sein. Während eine sittenwidrige oder treuwidrige Entlassung ein praktisch so gut wie nie vorkommender Fall ist (siehe jedoch BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 15/00 zum "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme"), sind hin und wieder Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu beobachten.

Zu den vom Arbeitgeber zu beachtenden gesetzlichen Regeln gehört das "Maßregelungsverbot" des § 612a BGB. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Auch eine Kündigung kann in diesem Sinne "eine Maßnahme" sein. Problematisch ist, dass der Betroffene nicht nur die zulässige Ausübung seiner Rechte und die Kündigung beweisen muss, sondern auch, dass er gerade wegen der Ausübung seiner Rechte entlassen wurde. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt nur dann nicht, wenn die Rechtsausübung das wesentliche Motiv für die Kündigung war. Typischerweise tragen Arbeitgeber daher andere, aus ihrer Sicht entscheidende Beweggründe vor, wie beispielsweise wirtschaftliche Gründe.

So geschah es auch in einem Ende August 2010 vom Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 31.08.2010, 19 Ca 215/10). Ein in einem Kleinbetrieb arbeitender Verpacker hatte hier seinen Arbeitgeber mehrmals vergeblich um neue Arbeitsschuhe gebeten, da die alten inzwischen kaputt gegangen waren. Bei einem dieser Gespräche sagte sein Vorgesetzter zu ihm: "Verlassen Sie mein Büro. Ich will Sie hier nicht mehr sehen. Ich will nicht mit Ihnen reden." Höchstens fünf Tage später - dazwischen lag ein Wochenende - kündigte der Arbeitgeber dem Kläger ordentlich. Im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess ließ er vortragen, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Er verwies dabei auf den schlechten Jahresabschluss 2009, eine zwei Monate vor der Kündigung beendete Zeit der Kurzarbeit und die Kündigung von fünf anderen Arbeitnehmern.

Das ArbG Hamburg ließ sich hiervon nicht beeindrucken.

Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der berechtigten Bitte um neue Schuhe und der Kündigung spräche im Sinne eines eines Anscheinsbeweises für eine Maßregelung. Auch die Aussagen des Vorgesetzten passten aus Sicht des Gerichts "zu der Entwicklung einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht, auch wenn sich diese in der zitierten Äußerung selbst noch nicht zwingend nachweisen lässt".

Demgegenüber war der Erklärungsversuch des Arbeitgebers wenig überzeugend. Das Gericht verwies insoweit auf den vergleichsweise großen zeitlichen Abstand zwischen der Bilanzerstellung, dem Ende der Kurzarbeit und der Entlassung der anderen Arbeitnehmer einerseits und der Entlassung des klagenden Verpackers andererseits.

Das Arbeitsgericht Hamburg hielt die Kündigung daher als Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot für unwirksam.

Die Entscheidung rechtskräftig.

Fazit: Hätte der Arbeitgeber auch nur geringfügig länger mit der Kündigung gewartet, wäre es dem Arbeitnehmer äußerst schwer gefallen, die Maßregelung nachzuweisen. Denn der für einen Anscheinsbeweis ausreichende "enge zeitliche Zusammenhang" kann schon nach wenigen Tagen nicht mehr angenommen werden. Als Obergrenze dürfte hier in etwa eine Woche anzusehen sein. Die Kündigung wäre dann ohne weiteres wirksam gewesen; der Arbeitnehmer hatte also schlicht Glück im Unglück.

Nähere Informationen finden sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10