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Arbeitsrecht aktuell: 11/231 Kündigung mit Sozialauswahl - Namensliste hilft nicht immer
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Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn nur sofort austauschbare Arbeitnehmer miteinander verglichen werden
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, 7 Sa 1859/10
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21.11.2011. Nicht bei jeder Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen, sondern nur bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Und auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl nur erforderlich, wenn es mehr Kündigungskandidaten gibt als Arbeitnehmer, die nach den Planungen des Arbeitgebers entlassen werden sollen: Sollen z.B. infolge einer Betriebsschließung alle Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, ist eine Sozialauswahl überflüssig.
Sollen nicht alle Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und ist daher eine Sozialauswahl nötig, muss der Arbeitgeber die Kündigungskandidaten, d.h. die miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer, auflisten und aus dieser Gruppe diejenigen auswählen, die aufgrund sozialer Umstände eine Kündigung am ehesten verkraften können. Oft scheitert eine solche Sozialauswahl und mit ihr die Kündigung daran, dass der Arbeitgeber die Gruppe der Kündigungskandidaten nicht richtig abgrenzt. Dann werden Arbeitnehmer zu Unrecht nicht in die Auswahl einbezogen und bleiben von einer Kündigung verschont, während andere, sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer ihren Hut nehmen müssen.
Diskussionen über die in die Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer können durch eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Namensliste vermieden werden. Dann ist die Sozialauswahl nur unwirksam, wenn sie „grobe Fehler“ aufweist. Auch das kommt manchmal vor, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zeigt (Urteil vom 06.07.2011, 7 Sa 1859/10).
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
Hensche Rechtsanwälte, Büro Hannover
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Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer größeren Kündigungswelle auf einen Interessenausgleich geeinigt und eine Liste der Arbeitnehmer erstellt, die eine Kündigung erhalten sollen, dann kann die Sozialauswahl nur noch auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden (§ 1 Abs.5 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Ein solcher „Interessenausgleich mit Namensliste“ kann auch im Insolvenzverfahren abgeschlossen werden (§ 125 Abs.1 Insolvenzordnung - InsO).
In die Sozialauswahl einzubeziehen sind die Arbeitnehmer, die in dem von der Kündigungswelle betroffenen Betriebsbereich arbeiten - aber auch die, die der Arbeitgeber dorthin versetzen könnte. Denn auch diese Arbeitnehmer sind mit den eigentlichen Kündigungskandidaten vergleichbar und sollen daher ihren Job nur behalten, wenn sie die Sozialauswahl überstehen. Gute Chancen haben hier ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.
In den von der Kündungswelle betroffenen Betriebsbereich versetzbar sind auch Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber dafür erst einige Wochen einarbeiten müsste. Bezieht er solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl ein, ist sie fehlerhaft. Aber ist sie deshalb auch „grob“ fehlerhaft, so dass ein Interessenausgleich mit Namensliste mit einem solchen Inhalt nicht rechtens wäre?
Ein Insolvenzverwalter hatte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart. Gemäß der Namensliste sollten 273 von 606 Arbeitnehmern die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Der Namensliste lag zwar eine Sozialauswahl zugrunde, doch wurden von ihr Arbeitnehmer ausgenommen, die Arbeiten verrichteten, in die sich die gekündigten erst vier Wochen lang hätten einarbeiten müssen.
Ein gewerblicher Arbeitnehmer stand auf der Liste und erhielt die Kündigung. Dagegen klagte er mit dem Argument, ein nicht gekündigter Arbeitnehmer ohne Kinder sei sozial weniger schutzbedürftig als er mit seinen drei Kindern. Den Job des nicht gekündigten könne er nach einer Einarbeitungszeit von vier Wochen auch machen. Aus diesen Gründen sah das LAG die Sozialauswahl als grob fehlerhaft an, womit die Kündigung unwirksam war.
Fazit: Auch eine Kündigung, die auf der Grundlage einer Namensliste ausgesprochen wird, ist nicht unangreifbar. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich daher ernsthaft bemühen, ihrer Namensliste eine korrekte Sozialauswahl zugrunde zu legen. Für länger beschäftigte Arbeitnehmer lohnt eine Kündigungsschutzklage daher meistens.
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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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