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Massenentlassung und Personalstruktur
09.05.2015. Bei größeren betriebsbedingten Entlassungswellen können Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene soziale Auswahl zwischen den Kündigungskandidaten so durchführen, dass die Sozialauswahl jeweils bezogen auf verschiedene Altersgruppen vorgenommen wird.
Dann werden z.B. die 41- bis 50jährigen, die 51- bis 60jährigen miteinander verglichen usw. Damit wird die bestehende Altersstruktur der Belegschaft aufrecht erhalten, d.h. es wird verhindert, dass infolge einer Kündigungswelle der Altersdurchschnitt extrem stark ansteigt.
Bei einer solchen "Sozialauswahl nach Altersgruppen" muss der Arbeitgeber allerdings jede Altersgruppe in gleich starker Weise "ausdünnen", d.h. er darf z.B. in einer Altersgruppe der über 50jährigen nicht mehr Arbeitnehmer kündigen als in einer jüngeren Altersgruppe: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 478/13.
- Muss der Arbeitgeber jede Altersgruppe gleich stark "ausdünnen", auch wenn sich aus einer Namensliste eine ungleiche Betroffenheit der Altersgruppen ergibt?
- Der Streitfall: Betriebsbedingt gekündigte Produktionshelferin scheitert 2012 vor dem BAG und hat 2015 Erfolg
- BAG: Die Beteiligung der einzelnen Altersgruppen am Personalabbau muss auch bei einer Namensliste immer streng proportional erfolgen
Muss der Arbeitgeber jede Altersgruppe gleich stark "ausdünnen", auch wenn sich aus einer Namensliste eine ungleiche Betroffenheit der Altersgruppen ergibt?
Entschließt sich der Arbeitgeber eines größeren Betriebs zu betriebsbedingten Entlassungen, muss er den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten. Betriebsbedingte Kündigungen sind danach zwar nicht ausgeschlossen, aber der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs.3 Satz 1 KSchG auf deren soziale Schutzbedürftigkeit Rücksicht nehmen.
Konkret begünstigt das Prinzip der Sozialauswahl
- Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit,
- ältere Arbeitnehmer,
- Arbeitnehmer mit gesetzlichen Unterhaltspflichten, und
- schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Aufgrund der Sozialauswahl hat eine größere Entlassungswelle zur Folge, dass das Durchschnittsalter der Belegschaft ansteigt. Um dem entgegenzusteuern, erlaubt die Rechtsprechung unter Berufung auf § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG ("ausgewogene Personalstruktur"), dass der Arbeitgeber vor der Durchführung der Sozialauswahl die Belegschaft in Altersgruppen aufteilt und die Sozialauswahl dann nur innerhalb der einzelnen Altersgruppen durchführt. § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG lautet:
"In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt."
Eine solche Sozialauswahl nach Altersgruppen hat zur Folge, dass das Alter bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer zwar immer noch eine Rolle spielt, aber nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppe, also z.B. innerhalb der Gruppe der 20- bis 29jährigen. Allerdings muss der Arbeitgeber darauf achten, die verschiedenen Altersgruppen in gleich starker Weise zu Kündigungen heranzuziehen, da er ansonsten die bestehende Alters- bzw. Personalstruktur nicht nur "sichern" würde (wie es das Gesetz erlaubt), sondern vielmehr verändern würde.
Die Durchführung der Sozialauswahl ist eine komplizierte und fehleranfällige Angelegenheit. Gibt es einen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber versuchen, sich die Sozialauswahl mit Hilfe einer sog. Namensliste zu erleichtern.
Denn größere Kündigungswellen sind meist Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Daher muss der Arbeitgeber zunächst mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich ernsthaft verhandeln (aber nicht unbedingt einen Interessenausgleich vereinbaren), und der Betriebsrat kann einen Sozialplan verlangen.
Meist einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat zeitgleich auf einen Interessenausgleich und Sozialplan, wobei der Interessenausgleich letztlich die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers nur absegnet (denn verhindern kann der Betriebsrat sie ohnehin nicht) und der Sozialplan Abfindungen und andere Ausgleichsleistungen beinhaltet.
Lässt sich der Betriebsrat bei dieser Gelegenheit darauf ein, dass dem Interessenausgleich eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer beigefügt wird ("Interessenausgleich mit Namensliste"), nimmt er seinen auf der Namensliste genannten Kollegen zwar weitgehend ihren Kündigungsschutz, kann dafür aber meist bessere Sozialplanleistungen durchsetzen.
Die Rechtsfolge eines Interessenausgleichs mit Namensliste besteht gemäß § 1 Abs.5 KSchG in der Vermutung, dass die Kündigung der auf der Namensliste stehenden Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Außerdem kann die Sozialauswahl vom Arbeitsgericht nur auf "grobe" Fehler hin überprüft werden.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob eine (von § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG nicht gedeckte) ungleiche Belastung der verschiedenen Altersgruppen mit Kündigungen dem Arbeitgeber auch dann schadet, wenn diese Auswahl einer Namensliste entspricht. Anders gefragt: Ist der Verstoß gegen den Grundsatz, dass bei einer Sozialauswahl nach Altersgruppen alle Altersgruppen gleich stark zu betriebsbedingten Kündigungen heranzuziehen sind, ein "grober" Fehler der Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs.5 Satz 2 KSchG?
Der Streitfall: Betriebsbedingt gekündigte Produktionshelferin scheitert 2012 vor dem BAG und hat 2015 Erfolg
Im Streitfall ging es um eine Kündigung, über die das BAG zweimal zu entscheiden hatte, das erste Mal 2012 und dann ein weiteres Mal im Jahre 2015. Und das kam so:
Eine tariflich vor Kündigung besonders geschützte Produktionshelferin wurde im Zuge einer größeren Entlassungswelle im März 2009 ordentlich betriebsbedingt gekündigt, obwohl sie schon mehr als 16 Jahre beschäftigt und über 55 Jahre alt war.
Der Arbeitgeber durfte auf der Grundlage einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie eine Sozialauswahl nach Altersgruppen durchführen, gab sich damit aber nicht viel Mühe, denn er hatte außerdem einen Interessenausgleich mit Namensliste in der Tasche. Die Namensliste enthielt auch den Namen der Produktionshelferin.
Sie erhob Kündigungsschutzklage und argumentierte, dass sie gemäß Tarif ordentlich unkündbar sei und dass ihre Altersgruppe stärker von Kündigungen betroffen war als der Belegschaftsdurchschnitt. In der Tat hatte der Arbeitgeber vor allem Mitarbeiter älterer Arbeitnehmergruppen gekündigt und die jüngeren Gruppen geschont - was sich aus der Namensliste ergab.
In den ersten drei Runden dieses Rechtsstreits ging es vor allem um die Frage, ob die Arbeitnehmerin nach den tariflichen Regelungen wirklich ordentlich unkündbar war. Ja, so das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 19.11.2009, 2 Ca 1842/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2010, 18 Sa 139/10), die demgemäß zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte hier allerdings im Jahre 2012 nicht mit und stellte klar, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf die tarifliche Unkündbarkeitsregelung berufen konnte, so dass die Kündigung jedenfalls nicht aus diesem Grunde unwirksam war (BAG, Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 773/10).
Daraufhin musste das LAG Hamm erneut über den Fall entscheiden und kam jetzt zu dem Ergebnis, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft war. Und da dem Arbeitgeber bei grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auch eine Namensliste nichts nützt, zog er vor dem LAG Hamm den Kürzeren (LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2012, 18 Sa 1095/12). Den groben Fehler sah das LAG darin, dass der Arbeitgeber die verschiedenen Altersgruppen in verschieden starker Weise durch betriebsbedingte Kündigungen ausgedünnt hatte.
BAG: Die Beteiligung der einzelnen Altersgruppen am Personalabbau muss auch bei einer Namensliste immer streng proportional erfolgen
Anders als im Jahre 2012 hatte das BAG diesmal an der Entscheidung des LAG Hamm nichts auszusetzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück, der damit sechs Jahre (!) nach Ausspruch der streitigen Kündigung den Kündigungsschutzprozess endgültig verloren hat. In den Urteilsgründen stützt sich das BAG vor allem auf zwei Überlegungen:
Erstens: In § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG ist von "Sicherung" einer ausgewogenen Personalstruktur die Rede und nicht von deren Herstellung oder Schaffung. Damit unterscheidet sich das allgemeine Kündigungsschutzrecht von dem Kündigungsschutzrecht in der Insolvenz. Denn nach § 125 Abs.1 Nr.2 Insolvenzordnung (InsO) darf eine Namensliste auch das Ziel verfolgen, dass eine ausgewogene Personalstruktur "geschaffen" wird. Daraus folgt, so das BAG, dass der Arbeitgeber die geplante betriebliche Kündigungsquote von z.B. 30, 40 oder 50 Prozent exakt in der gleichen Weise auf jede Altersgruppe anwenden muss, wenn er eine Sozialauswahl nach Altersgruppen durchführen möchte.
Zweitens: Verstößt der Arbeitgeber gegen das Prinzip der gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen mit Kündigungen, ist dies als "grobe Fehlerhaftigkeit" der Sozialauswahl anzusehen, womit der Arbeitgeber die rechtliche Besserstellung durch die Namensliste verliert. Denn während die Betriebspartner bei der Festlegung der Altersgruppen (Fünfjahresgruppen? Zehnjahresgruppen?) und auch bei der Aufstellung der Namenslisten einen Ermessensspielraum haben, geht es bei Übertragung der Kündigungsquote auf die einzelnen Altersgruppen um "schlichte >Arithmetik<" so die Erfurter Richter.
Fazit: Nimmt der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach Altersgruppen vor, schränkt er das Prinzip der Sozialauswahl erheblich ein. Dann muss er zumindest die verschiedenen Altersgruppen in der Weise gleich behandeln, dass er nicht die eine Gruppe stärker mit Kündigungen belastet als die andere. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese rechtliche Vorgabe, hilft ihm auch kein Interessenausgleich mit Namensliste.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 478/13
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2012, 18 Sa 1095/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 773/10
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.07.2010, 18 Sa 139/10
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Letzte Überarbeitung: 30. August 2019
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