HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 15.09.2009, 2 Sa 105/09

   
Schlagworte: Auflösungsantrag, Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 2 Sa 105/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.09.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 24.02.2009, 3 Ca 2813/08
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 2 Sa 105/09
3 Ca 2813/08 ArbG Lübeck (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 15.09.2009

als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le 

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 2. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom durch die Präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ...

für Recht er­kannt:

 

- 2 -

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 24.02.2009 – 3 Ca 2813/08 – wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um die Wirk­sam­keit ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung und die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch das Ge­richt.

Die Kläge­rin ist am ....1963 ge­bo­ren. Sie ist aus­ge­bil­de­te Arzt­hel­fe­rin und war seit dem 01.01.1998 als Al­ten­pfle­ge­hel­fe­rin bei der Be­klag­ten mit ei­ner mo­nat­li­chen Vergütung von zu­letzt 2.152,85 EUR brut­to beschäftigt.

Am 11.09.2008 um et­wa 15.30 Uhr hörte die Kläge­rin ei­nen Auf­prall. Die Be­woh­ne­rin Th. war, un­mit­tel­bar nach­dem die Kläge­rin an ihr vor­bei­ge­gan­gen war, gestürzt. Frau Th. lei­det un­ter Par­kin­son De­menz. Sie ist sturz­gefähr­det und trägt des­halb sog. Pro­tek­tor­ho­sen.

In wel­cher Wei­se die Kläge­rin und ih­re Kol­le­gin, die Al­ten­pfle­ge­hel­fe­rin Frau W., Frau Th. Hil­fe leis­te­ten, ist strit­tig. Die Kläge­rin ver­gaß, ein Sturz­pro­to­koll an­zu­fer­ti­gen. Als sie am nächs­ten Tag zur Ar­beit er­schien, for­der­te ihr Sta­ti­ons­lei­ter, Herr B., sie auf, das Sturz­pro­to­koll aus­zufüllen. Das ge­schah in der aus An­la­ge B4 (Bl. 26, 27 d. A.) er­sicht­li­chen Wei­se, wo­bei die Kläge­rin das Pro­to­koll mit „11.09.2008“ da­tier­te.

Die Be­klag­te hörte den bei ihr ge­bil­de­ten Be­triebs­rat mit Schrei­ben vom 24.09.2008 (Bl. 17-19 d. A.) zu der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung der Kläge­rin an. In die­sem Schrei­ben heißt es u.a., die Kläge­rin sei an Frau Th. sehr schnell und dicht vor­bei­ge­gan­gen und ha­be sie so stark ge­streift, dass Frau Th. durch die­sen Zu­sam­mens­toß auf den Bo­den ge­fal­len sei. Sie und Frau W. hätten Frau Th. an­sch­ließend zwar so­fort auf­ge­ho­ben, sie dann aber le­dig­lich auf ei­nen Ses­sel vor dem Ta­ges­raum ge­setzt, um

 

- 3 -

dann so­gleich ih­rer Ar­beit wei­ter nach­zu­ge­hen, oh­ne sich wei­ter um die gestürz­te Frau Th. zu kümmern. Da die Kläge­rin durch ihr un­vor­sich­ti­ges Ver­hal­ten die Ur­sa­che für den Sturz ge­setzt hätte, wäre es ih­re Pflicht ge­we­sen, Frau Th. nicht nur auf­zu­he­ben und ein­fach in ei­nen Ses­sel zu set­zen. Sie hätten sie viel­mehr so­fort nach dem Sturz dar­auf un­ter­su­chen müssen, ob sie ir­gend­wel­che Ver­let­zun­gen da­von­ge­tra­gen hat­te. Die Kläge­rin hätte auch in dem Sturz­pro­to­koll fest­hal­ten müssen, dass sie Frau Th. so an­ge­rem­pelt ge­habt ha­be, dass die­se hin­ge­fal­len sei. Ei­ne Mit­ar­bei­te­rin, die ei­ne so kran­ke Frau wie Frau Th. leicht­fer­tig selbst zu Fall brin­ge und sich dann nicht um sie kümme­re, sei auf ei­ner Pfle­ge­sta­ti­on zur Be­treu­ung auch sehr kran­ker Be­woh­ner nicht trag­bar. Der Be­triebs­rat äußer­te mit Schrei­ben vom 29.09.2008(Bl. 20 d.A.) zur be­ab­sich­tig­ten ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung Be­den­ken, weil der Vor­wurf nicht er­kenn­bar sei. Die Äußerung der Kläge­rin und die Be­fra­gung der Zeu­gen ha­be den Kündi­gungs­grund nicht bestätigt.

Die Be­klag­te erklärte der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 29.09.2008 ei­ne or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung mit Wir­kung zum 31.01.2009. Die­se Kündi­gung hat die Kläge­rin am 17.10.2008 durch Kla­ge an­ge­grif­fen.

Die Kläge­rin hat gel­tend ge­macht, die Kündi­gung sei un­wirk­sam. Kündi­gungs­gründe lägen nicht vor. Auch ha­be die Be­klag­te den Be­triebs­rat nicht ord­nungs­gemäß an­gehört. Die­sem ge­genüber ha­be sie wie­der­holt be­tont, dass die Kläge­rin den Sturz Frau Th. ver­ur­sacht ha­be. Das sei nicht rich­tig.

Sie und Frau W. sei­en Frau Th. so­fort zur Hil­fe ge­eilt. Sie hätten, so die Kläge­rin im Kam­mer­ter­min, die Be­weg­lich­keit und Schmerz­frei­heit der Hüfte und der Bei­ne Frau Th.s ge­prüft, be­vor sie ihr hoch­ge­hol­fen hätten. Sie sei­en dann ge­mein­sam zu dem Ses­sel ge­gan­gen. Frau W. und sie hätten Frau Th. da­bei gestützt. Sie hätten zu­verlässig fest­stel­len können, dass Frau Th. sich nicht ver­letzt ge­habt ha­be. Sie hätte den Weg zum Ses­sel sonst nicht schmerz­frei zurück­le­gen können. Sie hätten sich, was ja auch un­strei­tig sei, nach Frau Th.s Be­fin­den er­kun­digt.

Die Kläge­rin hat be­haup­tet, an­sch­ließend die Schicht­lei­te­rin Frau K. im Schwes­tern­zim­mer über den Sturz in­for­miert zu ha­ben. Sie ha­be erklärt, dass mit Frau Th. al­les in Ord­nung sei. Frau K. ha­be dar­auf­hin da­von ab­ge­se­hen, sich selbst um Frau Th. zu kümmern.

 

- 4 -

Rich­tig sei al­lei­ne, dass sie ver­ges­sen ge­habt ha­be, das Sturz­pro­to­koll ord­nungs­gemäß so­fort an­zu­fer­ti­gen. Das ha­be sie dann aber am nächs­ten Tag nach­ge­holt. Das Da­tum „11.09.2008“ ha­be sie gewählt, weil sich der Vor­fall an je­nem Ta­ge er­eig­net ge­habt ha­be und sie das Pro­to­koll nach ih­rem Kennt­nis­stand vom 11.09.2008 ge­fer¬tigt ha­be.

Ihr sei die Wei­ter­beschäfti­gung bei der Be­klag­ten un­zu­mut­bar. Es sei mitt­ler­wei­le be­lei­di­gend, wie die Be­klag­te ih­re fach­li­che Kom­pe­tenz ab­qua­li­fi­zie­re. Sie als er­fah­re­ne Pfle­ge­hilfs­kraft ha­be die Si­tua­ti­on am 11.09. sehr wohl zu­verlässig einschätzen können. Sie ha­be sorgfältig und ge­wis­sen­haft ge­ar­bei­tet.

Die Be­klag­te ha­be von vorn­her­ein fal­sche Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt, um die Kündi­gung be­le­gen zu können. So ha­be sie nie Frau Th. zu Fall ge­bracht. Das ha­be des­we­gen die Zeu­gin W. auch nie­mals so geäußert. Sie ha­be auch mit dem Sturz­pro­to­koll nichts zu ver­schlei­ern ver­sucht. Das sei gar nicht möglich ge­we­sen, weil der Sta­ti­ons­lei­ter sie ja am 12.09. auf­ge­for­dert ge­habt ha­be, das Pro­to­koll zu schrei­ben.

Sie ha­be die Schicht­lei­te­rin Frau K. über den Sturz Frau Th.s in­for­miert. Das be­wei­se schon der Um­stand, dass der Sta­ti­ons­lei­ter am Fol­ge­tag von dem Sturz ge­wusst ha­be.

Die Kläge­rin hat be­an­tragt:

Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin durch die schrift­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 29.09.2008 nicht auf­gelöst wird.

Das Ar­beits­verhält­nis wird gemäß §§ 9, 10 Kündi­gungs­schutz­ge­setz zum 31.01.2009 auf­gelöst. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin ei­ne Ab­fin­dung, de­ren Höhe in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt wird, die aber 11.840,-- EUR nicht un­ter­schrei­ten soll­te, zu zah­len.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat gel­tend ge­macht, sie ha­be die Kündi­gung zu kei­nem Zeit­punkt dar­auf gestützt, dass die Kläge­rin Frau Th.s Sturz durch un­vor­sich­ti­ges Ver­hal­ten ver­ur­sacht ge­habt ha­be. Die Kündi­gung sei ge­recht­fer­tigt, weil die Kläge­rin und Frau W. Frau

 

- 5 -

Th. gar nicht hätten hoch­hel­fen dürfen. Sie hätten so­fort ei­ne Fach­kraft hin­zu­zie­hen müssen. Ins­be­son­de­re aber hätte die Kläge­rin ei­ne Geh­pro­be mit Frau Th. durchführen müssen. Die zwei bis drei Me­ter bis zum Ses­sel sei­en nicht aus­rei­chend ge­we­sen. Spätes­tens dann hätte die Kläge­rin ei­ne Pfle­ge­fach­kraft in­for­mie­ren müssen, da­mit die­se Frau Th. hätte un­ter­su­chen können. Das sei nicht ge­sche­hen. Die Kläge­rin ha­be Frau K. den Sturz nicht mit­ge­teilt. Frau Th. ha­be sich bei dem Sturz ver­letzt. Die Nacht­wa­che ha­be in der Nacht vom 11. auf den 12.09. zwei Häma­to­me an de­ren Hin­ter­kopf fest­ge­stellt.

Die Kläge­rin ha­be mit dem fal­schen Da­tum auf dem Sturz­pro­to­koll zu ver­schlei­ern ver­sucht, dass sie die­ses wei­sungs­wid­rig nicht so­fort nach dem Un­fall, son­dern erst am nächs­ten Tag er­stellt ha­be. Sie wäre auch ver­pflich­tet ge­we­sen, in der Ru­brik, ob körper­li­che Schäden er­kenn­bar sei­en, auf die zwei Häma­to­me hin­zu­wei­sen.

Sie, die Be­klag­te, ha­be die Kläge­rin nicht her­ab­gewürdigt. Sie ha­be le­dig­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Kläge­rin als Al­ten­pfle­ge­hel­fe­rin nicht in der La­ge ge­we­sen sei, zu be­ur­tei­len, ob Frau Th. Ver­let­zun­gen da­von­ge­tra­gen ha­be.

Die Be­klag­te ha­be auch Tat­sa­chen nicht ver­dreht. Sie wol­le die Kläge­rin nicht los­wer­den. Im­mer­hin ha­be sie ihr mit Ab­lauf des 31.01.2009 ein Pro­zess­rechts­verhält­nis an­ge­bo­ten, das die Kläge­rin ab­ge­lehnt ha­be.


Das Ar­beits­ge­richt hat mit dem an­ge­foch­te­nen Ur­teil vom 24.02.2009 fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung nicht be­en­det wor­den ist. Wei­ter hat es das Ar­beits­verhält­nis zum 31.01.2009 ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung von 11.840 EUR auf­gelöst. Ge­gen die­ses am 11.03.2009 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te am 02.04.2009 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung am 11.06.2009 be­gründet.

Die Be­klag­te wie­der­holt und ver­tieft ihr erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen. Wei­ter trägt sie vor, der Lei­ter der Pfle­ge­sta­ti­on des R...hofs G.. 2, S. B., ha­be sich am 11.09.2008 ge­gen 15:25 Uhr in sei­nem Dienst­zim­mer be­fun­den. Von die­sem Zim­mer aus ha­be er den Gang der Pfle­ge­sta­ti­on ein­se­hen können, da bei­de Türen geöff­net ge­we­sen sei­en. Er ha­be be­ob­ach­tet, dass die Kläge­rin sehr schnell auf dem Gang ge­gan­gen sei und die wa­cke­lig ge­hen­de Frau Th. berührt ha­be. Die­se sei dar­auf­hin mit ei­nem

 

- 6 -

Knall auf den Bo­den ge­fal­len. Er ha­be wei­ter ge­se­hen, dass die Kläge­rin und ih­re Kol­le­gin Da­nie­la W. Frau Th. auf­ge­ho­ben, in ei­nen Ses­sel ge­setzt hätten und dann ih­rer Ar­beit nach­ge­gan­gen sei­en. Herr B. ha­be sich dar­auf ver­las­sen, dass die Kläge­rin so­fort die dienst­ha­ben­de Fach­kraft Frau K. über den Sturz un­ter­rich­ten würde. Er selbst ha­be sich we­gen ei­nes drin­gen­den Gesprächs mit ei­nem Drit­ten der Sa­che nicht wid­men können. Als er ge­gen 21:40 Uhr den Pfle­ge­wohn­be­reich kon­trol­liert ha­be, ha­be er fest­ge­stellt, dass der Sturz nicht do­ku­men­tiert wor­den sei. Er ha­be Frau Th. kon­trol­liert und fest­ge­stellt, dass die­se 2 Häma­to­me am Hin­ter­kopf ge­habt ha­be, die in der Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­on zu­vor nicht fest­ge­stellt wor­den sei­en, al­so al­ler Wahr­schein­lich­keit nach auf­grund des Stur­zes ent­stan­den sei­en. Die dienst­ha­ben­de Nacht­wa­che ha­be bestätigt, dass sie über den Sturz nicht un­ter­rich­tet wor­den sei. Der Kläge­rin sei erst­in­stanz­lich vor­ge­wor­fen wor­den, dass sie nach dem Sturz nicht dafür ge­sorgt ha­be, dass Frau Th. un­ter­sucht wor­den sei. Wei­ter be­strei­te sie, dass die Kläge­rin mit der Be­woh­ne­rin ei­ne Geh­pro­be ge­macht ha­be. Die Kündi­gung sei da­her be­rech­tigt.

Der Auflösungs­an­trag sei un­be­gründet. Der Be­triebs­rat sei über die sei­ner­zeit be­kann­ten Gründe un­ter­rich­tet wor­den. Es sei nicht vor­ge­tra­gen wor­den, die Kläge­rin ha­be Frau Th. „an­ge­rem­pelt“. Die Kläge­rin sei nicht her­ab­gewürdigt wor­den.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

1. un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­rich­tes Lübeck vom 24.02.2009 - Ak­ten­zei­chen 3 Ca 2813/08 - die Kla­ge ab­zu­wei­sen,

hilfs­wei­se

2. den An­trag der Kläge­rin das Ar­beits­verhält­nis wird gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.01.2009 auf­gelöst. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin ei­ne Ab­fin­dung, de­ren Höhe in das Er­mes­sen des Ge­rich­tes ge­stellt wird, die aber € 11.048,00 nicht un­ter­schrei­ten soll­te, zu zah­len,
ab­zu­wei­sen.

 

- 7 -

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Ur­teil un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung ih­res erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens. Wei­ter trägt sie vor, sie be­strei­te mit Nicht­wis­sen, dass Herr B. den Sturz be­ob­ach­tet ha­be. Je­den­falls sei die­ses Vor­brin­gen ver­spätet. Herr B. sei zu­vor nie als Zeu­ge ge­nannt wor­den. Es tref­fe nicht zu, dass sie, die Kläge­rin, Frau Th. ge­streift ha­be. Der Sturz ha­be auch nicht vor der Tür statt­ge­fun­den, so dass sie sich fra­ge, wie Herr B. et­was ge­se­hen ha­ben wol­le. Die Kündi­gung sei in je­dem Fall un­be­rech­tigt. Ei­ne Ab­mah­nung hätte sie sich zu Her­zen ge­nom­men. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass sich ge­gen die Vorwürfe der Be­klag­ten ver­tei­di­ge. Die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses sei zu­tref­fend er­folgt. Die Be­klag­te ha­be un­sach­lich, her­abwürdi­gend und auf un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen gestützt vor­ge­tra­gen. Ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses sei ihr nach dem Vor­trag der Be­klag­ten im Ver­lauf die­ses Rechts­streits nicht zu­zu­mu­ten.

Ergänzend wird auf den In­halt der Ak­ten, ins­be­son­de­re die wech­sel­sei­ti­gen Schriftsätze mit An­la­gen und Erklärun­gen zu Pro­to­koll, Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist dem Be­schwer­de­wert nach statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

In der Sa­che selbst hat die Be­ru­fung in­des­sen kei­nen Er­folg.

1. Die Kündi­gung der Be­klag­ten hat nicht Er­folg.

Wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend aus­geführt hat, ist sie so­zi­al­wid­rig. Denn die Be­klag­te hat mit dem Aus­spruch der Kündi­gung das sog. Ul­ti­ma ra­tio-Prin­zip ver­letzt. In­so­weit wird zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ver­wie­sen, de­nen die Be­ru­fungs­kam­mer in vol­lem Um­fang bei­tritt.

 

- 8 -

Es wäre auch nach Über­zeu­gung der Be­ru­fungs­kam­mer, das Vor­brin­gen der Be­klag­ten als wahr un­ter­stellt, zu­zu­mu­ten ge­we­sen, die Kläge­rin ab­zu­mah­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re un­ter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass die Kläge­rin bei der Be­klag­ten be­reits seit 1998 – of­fen­bar bis­lang be­an­stan­dungs­frei - beschäftigt war. Auch wenn die Kläge­rin sich nach Dar­stel­lung der Be­klag­ten nicht aus­rei­chend um die gestürz­te Be­woh­ne­rin gekümmert ha­ben soll­te und – un­strei­tig – das Sturz­pro­to­koll zunächst ver­ges­sen hat, wäre es der Be­klag­ten zu­zu­mu­ten ge­we­sen, die Kläge­rin zunächst dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sie pflicht­wid­rig ge­han­delt ha­be.

In die­sem Zu­sam­men­hang ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es ver­wun­dert, wenn der nun­mehr in 2. In­stanz be­nann­te Zeu­ge B. den Sturz und das wei­te­re Ver­fah­ren be­ob­ach­te­te, oh­ne so­fort oder zu­min­dest nach En­de sei­ner Be­spre­chung hin­zu­kam, um ggf. ei­ne Kon­trol­le vor­zu­neh­men.

2. Die Be­ru­fung ist auch un­be­gründet, so­weit sie sich ge­gen die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung rich­tet. Auch in­so­weit wird auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ver­wie­sen.

Gem. § 9 KSchG hat das Ar­beits­ge­richt auf An­trag des Ar­beit­neh­mers das Ar­beits­verhält­nis auf­zulösen und den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung zu ver­ur­tei­len, wenn dem Ar­beit­neh­mer nach Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht zu­zu­mu­ten ist. Nicht er­for­der­lich ist, dass ein wich­ti­ger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB vor­liegt, wo­nach der Ar­beit­neh­mer an­ge­sichts der vor­lie­gen­den Gründe zum Aus­spruch ei­ner außer-or­dent­li­chen Kündi­gung oh­ne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist be­rech­tigt wäre (BAG vom 26.11.1981 – 2 AZR 509/79 - ). Es reicht aus, dass die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses un­zu­mut­bar ist. Da­bei kann das Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers im Zu­sam­men­hang mit der so­zi­al­wid­ri­gen Kündi­gung je nach den Umständen ge­eig­net sein, die Un­zu­mut­bar­keit der Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu be­gründen (BAG Ur­teil vom 27.03.2003 – 2 AZR 9/02 – EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 9).

Ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten lag hier vor. Ge­ra­de der Wort­laut des Schrei­bens vom 24.09.2008 zur Un­ter­rich­tung des Be­triebs­rats lässt dies deut­lich wer­den. Die Be­klag­te wirft der Kläge­rin in die­sem Schrei­ben vor, sie ha­be die Be­woh­ne­rin zu Fall ge­bracht. Die­ser Vor­wurf ist bis zu­letzt auf­recht er­hal­ten wor­den. Wei­ter wirft die Be-

 

- 9 -

klag­te der Kläge­rin in die­sem Schrei­ben vor, sie hätte sie nicht un­ter­sucht, son­dern le­dig­lich auf­ge­ho­ben und ein­fach in ei­nen Ses­sel ge­setzt. In­zwi­schen trägt die Be­klag­te hin­ge­gen vor, die Kläge­rin hätte die Be­woh­ne­rin man­gels Sach­kennt­nis über­haupt nicht un­ter­su­chen dürfen, son­dern dies der Pfle­ge­fach­kraft über­las­sen müssen. Wei­ter schil­dert die Be­klag­te, die Be­woh­ne­rin ha­be, wie nachts fest­ge­stellt wor­den sei, zwei Häma­to­me am Hin­ter­kopf ge­habt, und führt dies ursächlich auf den Sturz zurück. Dass dies bei die­sem kon­kre­ten Sturz ge­sche­hen ist, ist nach Über­zeu­gung der Kam­mer nicht zwin­gend, da die Be­woh­ne­rin un­strei­tig sehr häufig fällt. Der Kläge­rin wird dies aber zum Vor­wurf ge­macht.

Sch­ließlich wird der Kläge­rin in dem Anhörungs­schrei­ben fal­sche Do­ku­men­ta­ti­on des Stur­zes vor­ge­wor­fen, in­dem ge­for­dert wird, sie hätte an­ge­ben müssen, dass sie die Be­woh­ne­rin um­ge­rannt hat­te. Da­bei wird auch das Wort „an­ge­rem­pelt“ ge­braucht.

Sch­ließlich en­det das Schrei­ben mit der Pas­sa­ge:

„Ei­ne Mit­ar­bei­te­rin, die ei­ne so kran­ke Frau, wie die Be­woh­ne­rin Frau Th., leicht­fer­tig selbst zu Fall bringt und sich dann nicht um sie kümmert, ist auf ei­ner Pfle­ge­sta­ti­on zur Be­treu­ung von auch sehr kran­ken Be­woh­nern, wie es im Fall der Frau Th. ge­ge­ben ist, nicht trag­bar.“

Die­se Pas­sa­ge fasst den Vor­wurf der Be­klag­ten noch ein­mal so zu­sam­men, dass die Kläge­rin die Be­woh­ne­rin zu Fall ge­bracht und sich dann nicht um sie gekümmert ha­be. Auch wenn die Be­klag­te die Be­haup­tung, die Kläge­rin ha­be die Be­woh­ne­rin „an­ge­rem­pelt“ oder „um­ge­rannt“ in­zwi­schen in „ge­streift“ mo­di­fi­ziert hat und jetzt vorträgt, die Kläge­rin ha­be sich nicht aus­rei­chend um die Be­woh­ne­rin gekümmert, steht die­se Äußerung der Be­klag­ten im Raum. Sie ist ge­genüber dem Be­triebs­rat er­folgt und soll­te die Kündi­gung be­gründen. Die Be­klag­te hat zum Aus­druck ge­bracht, dass die Kläge­rin sich ver­ant­wor­tungs­los ver­hal­ten hat. Dies stellt ge­ra­de für ei­ne im Pfle­ge­be­reich täti­ge Mit­ar­bei­te­rin ei­nen so schwe­ren Vor­wurf dar, dass es ihr nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann, das Ar­beits­verhält­nis fort­zu­set­zen. Bei der­art ex­tre­men Vorwürfen, die in ih­rer In­ten­sität nicht auf­recht­er­hal­ten wer­den können, ist zu befürch­ten, dass der Ar­beit­ge­ber in an­de­ren Fällen ähn­li­che Ver­hal­tens­wei­sen zei­gen wird. Das

 

- 10 -

muss ei­nem Ar­beit­neh­mer nicht zu­ge­mu­tet wer­den. Schon gar nicht ist ei­nem Ar­beit­neh­mer in die­ser Si­tua­ti­on zu­zu­mu­ten, ein Pro­zess­ar­beits­verhält­nis ein­zu­ge­hen. Ne­ben­bei sei an­ge­merkt, dass, wenn die Be­klag­te die ge­genüber dem Be­triebs­rat ab­ge­ge­be­ne Schil­de­rung nicht auf­recht­erhält, auch ei­ne Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung nach § 102 Be­trVG in Be­tracht kommt.

Die Be­ru­fung ist da­her mit der Kos­ten­fol­ge aus § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen.

Gründe für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on sind nicht er­sicht­lich.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 2 Sa 105/09