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Urteile zum Arbeitsrecht: 5 Sa 45/07 |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
5 Sa 45/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
08.02.2008 |
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| Leitsätze: |
Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 € monatlich sittenwidrig.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Stuttgart |
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Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 35 Ca 9620/06 - wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin
aus beendetem Vertragsverhältnis. |
| 2 |
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin beendete im Jahr 2005
ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur.
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| 3 |
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag für
A., I. und D.; zum Verlagsprogramm gehören Fachbücher und Zeitschriften.
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| 4 |
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen
Vertrag folgenden Inhalts: |
| 5 |
Praktikantenvertrag
…
1. Die V. K. GmbH stellt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen
Praktikumsplatz zur Verfügung.
2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V.
K. GmbH.
3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V.
K. GmbH übertragen.
4. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt pro vollem Monat brutto
375,00 €.
5. Die tägliche Beschäftigungszeit entspricht der betriebsüblichen Arbeitszeit.
6. Das Praktikum endet am 31.05.2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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| 6 |
Die Beklagte stellte der Klägerin die Möglichkeit in Aussicht,
nach Absolvieren eines Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen
zu werden. |
| 7 |
Die Klägerin hatte während ihres Studiums für den AStA Kulturveranstaltungen
administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema „Kommunikation
in der Baubranche“. Die Klägerin war bei der Beklagten daher absprachegemäß
ausschließlich in der Abteilung GKT (G. für K.-T. in A. und B.) tätig. Die
GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement tätig und
richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen
und Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift
für A., nimmt für diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der
Anzeigenkunden wahr. Die GKT unterhält jeweils ein Büro in S. und in H.
unter der Leitung des Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In
S. sind zwei Projektleiter, Herr B. und Frau B., beschäftigt; es waren während
des hier streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten tätig.
Für einzelne Veranstaltungen werden - falls erforderlich - Stundenkräfte
zugebucht. |
| 8 |
Wegen der einzelnen Projekte und der in deren Rahmen erbrachten
Tätigkeiten wird auf den Tätigkeitsnachweis in Anlage BK 1, Bl. 44 der Akte
2. Instanz Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum
01.12.2005 bis 31.05.2006 insgesamt 2.044,35 € brutto. |
| 9 |
Vor dem 01.11.2005 war die Klägerin arbeitsuchend gemeldet
und erhielt durchgehend und über den 31.05.2006 hinaus Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Angebot der Beklagten gegen Ende
des Praktikums, danach in einem Arbeitsverhältnis zu einem Bruttomonatsgehalt
von 2.000,00 € für sie tätig zu werden, lehnte die Klägerin ab. |
| 10 |
Die Klägerin hat mit der am 09.10.2006 erhobenen Klage angemessene
Vergütung gefordert. Sie sei nicht als einfache Praktikantin tätig geworden,
sondern habe in den einzelnen Projekten als normale Arbeitskraft der jeweiligen
Projektleitung zugearbeitet. Abgesehen von der konkreten Entscheidungsbefugnis
und der finanziellen und konzeptionellen Verantwortung habe sie die gleichen
Arbeiten wie die Projektleitung selbst ausgeübt. Über die notwendigen fachspezifischen
Kenntnisse aus dem A.- und I.bereich habe sie bereits verfügt. Der A.preis
F. (Farbe, Struktur, Oberfläche) etwa sei Anfang Juni 2006 nach einem Jahr
Vorbereitungsarbeit durchgeführt worden und die Klägerin sei gerade für
die zweite intensive Phase, das konkrete Abarbeiten der Massenarbeiten und
die zeitintensive Organisationsumsetzung eingesetzt worden. Die im sogenannten
Praktikantenvertrag vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig; als angemessen
sei das für die Zeit danach angebotene Entgelt von 2.000,00 € mit einem
Abschlag von 250,00 € wegen im Praktikum nicht bestehender Entscheidungsbefugnisse
und Projektverantwortung anzusetzen, also 1.750,00 € monatlich. |
| 11 |
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: |
| 12 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.455,65
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. |
| 13 |
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollend
formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. |
| 14 |
Die Beklagte hat Klagantrag Ziff. 2 anerkannt. Hinsichtlich
Klagantrag Ziff. 1 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
| 15 |
Die Beklagte hat eingewendet, dass im streitgegenständlichen
Zeitraum der Vertragsdurchführung der Ausbildungszweck und nicht die entgeltliche
Gegenleistung im Vordergrund gestanden habe. Nach Abschluss ihres Studiums
hätten der Klägerin sämtliche Kenntnisse in den wichtigsten Bereichen des
Verlagswesens gefehlt, die - zumindest oberflächlich - gerade im Rahmen
von Berufspraktika vermittelt würden. Man habe der Klägerin in interessanten
Projekten eine Einführung in das gesamte Gebiet der Abteilung gegeben, in
der sie tätig war. Die Höhe der Vergütung sei für Praktika nicht unüblich
und habe der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem
SGB II entsprochen. Die Forderung der Klägerin sei verwirkt, da sie fünf
Monate nach Beendigung des Praktikums erst geklagt habe. |
| 16 |
Das Arbeitsgericht hat der Klage im überwiegenden Umfang
stattgegeben und der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 7.090,65 € brutto
zugesprochen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet
abgewiesen. Die Klägerin sei - unbeschadet der Bezeichnung im Vertrag -
als Arbeitnehmerin und nicht als Praktikantin tätig gewesen. Ihre Arbeitsleistung
habe im Vordergrund gestanden und nicht die Vermittlung bestimmter Kenntnisse
und Fertigkeiten, da sie im gesamten Zeitraum ausschließlich der Abteilung
GKT zugewiesen gewesen sei. Die sonstigen, bei der Beklagten im Verlagswesen
zu vermittelnden vielfältigen fachspezifischen Aufgaben hingegen seien nicht
Inhalt des Vertragsverhältnisses gewesen. Die im Praktikantenvertrag getroffene
Vergütungsregelung erfülle den Tatbestand des Lohnwuchers im Sinne des §
138 Abs. 2 BGB und sei deshalb nichtig: Bei der geschuldeten Arbeitszeit
von 152,25 Stunden betrage der Stundenlohn 2,46 € brutto. Der Lohnwucher
führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, die aber nicht zurückwirke -
der Wucherlohn sei durch die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2
BGB zu ersetzen. Dabei sei von dem Maßstab auszugehen, nach dem die Beklagte
die stundenweise zugebuchten Kräfte bei Abendveranstaltungen, etwa Hostessen,
bezahle, da die Tätigkeit der Klägerin als zumindest gleichwertig anzusehen
sei. Es sei daher ein Stundensatz von 10,00 € brutto anzusetzen. Damit stehe
der Klägerin für die 35-Stunden-Woche eine Vergütung von 1.522,50 € brutto
monatlich zu; auf den Gesamtbetrag von 9.135,00 € müsse sie sich bereits
ausbezahlte 2.044,35 € brutto anrechnen lassen. Die Rückabwicklung hinsichtlich
der bezogenen Leistungen nach dem SGB II finde zwischen dem Grundsicherungsträger
und der Klägerin statt und sei nicht in Abzug zu bringen. Die Forderung
sei auch nicht verwirkt, da weder für die Verwirklichung des Zeit- noch
des Umstandsmoments Anhaltspunkte ersichtlich seien. Zur Erteilung des Zeugnisses
hat das Arbeitsgericht die Beklagte durch Anerkenntnisurteil verpflichtet.
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| 17 |
Gegen dieses Urteil vom 22.03.2007, der Beklagten zugestellt
am 19.06.2007, richtet sich ihre am 19.06.2007 eingelegte und nach Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist am 17.09.2006 ausgeführte Berufung. |
| 18 |
Die Beklagte hat gerügt, das Arbeitsgericht habe den zu den
von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten geleisteten, weitgehend unstreitigen
Sachvortrag einseitig und ohne hinreichenden Praxisbezug bewertet. Die Klägerin
habe ohne jede konzeptionelle und finanzielle Verantwortung gearbeitet und
ausschließlich unter der fachlichen Anleitung des jeweils Projektverantwortlichen,
die/der die Arbeitsergebnisse geprüft, bewertet, den umsetzbaren Teil herausgefiltert,
sodann vervollständigt und umgesetzt habe. Das vom Arbeitsgericht monierte
Fehlen eines Praktikumsplanes sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
unschädlich, ein Praktikum sei gerade nicht durch systematische Berufsausbildung
gekennzeichnet. Die Beschränkung auf einen Unternehmensteil sei vielmehr
Usus und die Klägerin sei dennoch nicht - wie ein normaler Arbeitnehmer
im ersten Beschäftigungsjahr - nur in einem eng eingegrenzten Bereich beschäftigt
worden. Das Arbeitsgericht habe fälschlich der Beklagten die Beweislast
für den im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck auferlegt und nicht der
Klägerin für den Schwerpunkt als Arbeitsverhältnis. Die fehlende fachliche
Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit als Projektleiterin sei stets substantiiert
bestritten worden. Das Arbeitsgericht habe bei seinen Bewertungen auch nicht
dem Umstand Rechnung getragen, dass es zwischenzeitlich üblich sei, an Examina
ein Praktikum anzuschließen, zu einem hohen Prozentsatz sogar ohne jede
Bezahlung. Die Bewerbungschancen erhöhten sich dadurch erheblich, insbesondere
bei einem fachfremden Praktikum, wie es vorliegend der Fall gewesen sei.
Die Annahme der Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede sei unzutreffend,
da entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts keine Zwangslage der
Klägerin vorgelegen habe. |
| 19 |
Die Beklagte beantragt: |
| 20 |
Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts
Stuttgart vom 22.03.2007, 35 Ca 9620/06, wird die Klage abgewiesen. |
| 21 |
Die Klägerin beantragt, |
| 22 |
Zurückweisung der Berufung. |
| 23 |
Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen
verteidigt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Auf die mangelnde
Entscheidungsbefugnis der Klägerin komme es nicht an, da deren Vorhandensein
nicht das Arbeitsverhältnis von einem Praktikum abgrenze und unabhängig
davon keine Ausbildung, sondern die praktisch zu leistende Arbeit einer
Sachbearbeiterin/Sekretärin eindeutig im Vordergrund gestanden habe. |
| 24 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
und des sonstigen Vorbringens der Parteien wird gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 08.02.2008 Bezug
genommen. |
| Entscheidungsgründe |
| 25 |
A Die gem. § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im übrigen zulässig (§§ 64 Abs.
6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat,
ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. |
| 26 |
B Die Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die
Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als
Arbeitnehmerin tätig war und nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte
und geleistete Vergütung von 375,00 € brutto monatlich lohnwucherisch und
die Abrede damit nichtig ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des
§ 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Vergütung von 1.522,50 € brutto steht
der Klägerin auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zu. |
| 27 |
I. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen,
dass die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde
vom 25.11.2005 nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren
ist. |
| 28 |
1. In richtiger Anwendung der Grundsätze höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses einerseits
und eines Praktikantenverhältnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung
hier zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht
festgestellt, dass die Klägerin in Vollzeit ausschließlich in einer Abteilung
der Beklagten weisungsabhängig tätig war, mit Aufgaben im Rahmen der Organisation
von Veranstaltungen betraut wurde, damit für den Betrieb notwendige Arbeit
geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat. |
| 29 |
2. Entgegen den Angriffen der Berufung spricht nicht gegen
die Arbeitnehmereigenschaft, dass die Klägerin keine konzeptionelle und
finanzielle Verantwortung trug und dass sie spezifische Fachkenntnisse nicht
besaß, die sie zur Projektverantwortlichen befähigten. Entscheidend ist
vielmehr, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung Anlage BK 1 (Bl. 44 der
Akte 2. Instanz) aufgelisteten Aufgaben durchgeführt wurden, dass deren
Abarbeitung den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bildete und dass nicht
der Ausbildungszweck im Vordergrund stand, dessen nur nebensächlicher Ausfluss
die erzielten praktischen Arbeitsergebnisse waren. |
| 30 |
a) Die Parteien wollten nach übereinstimmender Darstellung
im Termin der Berufungsverhandlung von vornherein ausschließlich den Einsatz
der Klägerin in der Abteilung GKT. Sämtliche von der Beklagten aufgezählten
Bereiche ihres Verlages, etwa in Redaktion, Lektorat und Vertrieb, also
die verlagsspezifischen Aufgaben und Tätigkeiten sollte die Klägerin überhaupt
nicht kennenlernen, das Vertragsverhältnis war von Anfang an beschränkt
auf die Abteilung GKT und damit fest umrissen und wesentlich eingeschränkter
als dies bei Durchlaufen sämtlicher Bereiche des Betriebes oder zumindest
mehrerer Abteilungen der Fall wäre. Wie die Klägerin unwidersprochen dargelegt
hat, lag der Grund hierfür in ihren Erfahrungen mit der Organisation von
Veranstaltungen im Bereich der Fachhochschule und in der Thematik ihrer
Diplomarbeit, die nicht in einem Entwurf bestanden hatte, sondern sich mit
Kommunikation im Bauwesen befasst. Das Verlagswesen an sich war hingegen
für die Klägerin völlig fachfremd, sollte ihr aber auch nach dem Willen
beider Parteien gar nicht nähergebracht werden. |
| 31 |
Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht für ein
Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung verlangt, es
muss aber der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen (BAG, Urteil vom 13.03.2003,
6 AZR 564/01, Rn. 35 - Juris). Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegenüberstellung
der Anteile „Ausbildungszweck“ und „für den Betrieb erbrachte Leistungen
und Arbeitsergebnisse“ das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
deutlich überwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung
unter 2.2 ausführt, so sein, dass Praktika häufig nur auf einen Unternehmensteil
beschränkt werden und Praktikanten üblicherweise nicht in den Genuss kommen,
in jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen
sämtlicher Abteilungen eines unter Umständen größeren oder zumindest vielschichtigen
Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck - selbst
wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse produziert
werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabläufe,
in betriebsorganisatorische Zusammenhänge ist und je mehr Ansprechpartner
es gibt, die für ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre Praxiserfahrung
weitergeben, desto klarer lässt sich der Ausbildungszweck erkennen. Vorliegend
tritt der Ausbildungszweck demgegenüber deutlich in den Hintergrund, weil
die Klägerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei Ansprechpartner
hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Klägerin in der Durchführung
der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat. |
| 32 |
aa) Die Klägerin hat über einen Zeitraum von sechs Monaten
eine einzige Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und
ausgerichtet werden. Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis
F., Roadshow, Workshop in S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht
aufgezeigt, dass jeweils umfassend zunächst eine Vermittlung praktisch notwendigen
Wissens stattgefunden hätte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass
die Klägerin eingewiesen, angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse
auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit hin überprüft wurden, liegt in
der Natur der Sache sowohl bei einem Berufsanfänger als auch bei einem neu
eingestellten (erfahreneren) Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer
Zusammenarbeit stets, inwieweit vorhandene Fähigkeiten und gestellte Erwartungen
und Anforderungen sich decken. |
| 33 |
bb) Die Beklagte hat nicht in einem überwiegenden zeitlichen
Umfang der Klägerin praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare
Zusammenhänge vermittelt, sondern hat die von der Klägerin in ihrem Studium
bereits erworbenen Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die
Klägerin zugearbeitet hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin
als zeitaufwendig empfunden habe mögen, reicht ebenfalls nicht aus, dies
als Ausbildung im weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleichermaßen wäre diese
Belastung auch in einem Probearbeitsverhältnis gegeben - dessen Dauer üblicherweise
auch sechs Monate beträgt. |
| 34 |
b) Auch die fehlende Projektverantwortung der Klägerin in
konzeptioneller und finanzieller Hinsicht ändert hieran nichts - Verantwortungszuwachs
und Steigerung der Aufgabenkomplexität sind typische Kennzeichen einer Fortentwicklung
in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat der Klägerin nach sechs Monaten
die Stelle einer Projektleiterin (also mit Entscheidungsvollmacht) angeboten,
was durchaus üblich ist nach positivem Verlauf einer Probezeit. Dass, wie
die Beklagte in ihrem Berufungsvorbringen betont, die fachliche Eignung
hierfür zu Beginn der Vertragsbeziehung nicht vorlag, zeigt eine gute Einarbeitung
der Klägerin in die Materie, wie ihr aber die anfangs fehlende Eignung betreffend
die künftig zu tragende Verantwortung beigebracht worden sein sollte und
dass eben diese Ausbildung den Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses bildete,
konnte die Kammer nicht erkennen. |
| 35 |
3. Zu Unrecht hat die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht
die Beweislast unzutreffend festgelegt habe. In der schriftlichen Vereinbarung
der Parteien sind keinerlei den Ausbildungszweck charakterisierende Regelungen
festgehalten, wohl aber solche, die üblicherweise ein Arbeitsverhältnis
kennzeichnen, nämlich die regelmäßige betriebliche tägliche Arbeitszeit
und die Übertragung allgemeiner Aufgaben aus dem Bereich der Beklagten.
Der ergänzend hier heranzuziehende Tätigkeitsnachweis (Anlage BK 1, Bl.
44 der Akte 2. Instanz) enthält die Bestätigung der Durchführung allgemein
üblicher Aufgaben einer Sachbearbeiterin oder einer Sekretärin. Diese Arbeiten
hätten bei Nichtbeschäftigung eines Praktikanten von einer anderen Person
erledigt werden müssen, da sie notwendig waren und sie hätten auch erhebliche
Kapazitäten gebunden, da die Klägerin vollzeitig damit befasst war. Es hätte
angesichts dessen auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Beklagten
oblegen, den Anteil an Ausbildung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
zu schildern und in Beziehung zu setzen zu dem zeitlichen Umfang praktischer
Arbeit. Nur damit wäre die üblicherweise notwendige Einweisung in die zu
leistenden Tätigkeiten von einem im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck
zu unterscheiden gewesen. Immerhin handelt es sich hier um einen Zeitraum
von sechs Monaten, in dem auch eine Verfestigung und Verstetigung einmal
erworbener Kenntnisse eintritt, die umgehend der Tätigkeit selbst wieder
zugute kommen. Insoweit bedeutet der eingeschränkte Einsatzrahmen für den
Betrieb einen wesentlich höheren Ertrag aus den zu Beginn der Zusammenarbeit
dort erlernten Abläufen, die dann letztlich ähnlich bleiben. Bei kürzerer
Verweildauer eines Praktikanten in einzelnen Unternehmensbereichen hingegen
ist ein solcher Ertrag entweder geringer oder gar nicht vorhanden. |
| 36 |
So hat die Beklagte lediglich ausgeführt, die Projektverantwortlichen
hätten den „umsetzbaren Anteil“ aus der geleisteten Tätigkeit der Klägerin
herausgefiltert, vervollständigt und in die Umsetzung gebracht. Diese pauschale
Behauptung erlaubt keinerlei Rückschluss auf den diesbezüglichen Umfang
und ist auch ohne konkrete Nennung von Beispielen nicht einlassungsfähig
für die Klägerin gewesen. |
| 37 |
Gerade das Vertrautwerden mit den betrieblichen Abläufen
und den Anforderungen, die an die Klägerin im Rahmen ihrer Zuarbeit für
die Projektleiter gestellt wurden, sind vorliegend ein maßgebliches Kriterium,
das gegen einen im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck und für ein Arbeitsverhältnis
spricht. |
| 38 |
II. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
dass es sich bei der monatlichen Vergütung von 375,00 € brutto um Lohnwucher
im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB handelt, die Vergütungsregelung deshalb nichtig
ist und an ihre Stelle die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB
zu treten hat. |
| 39 |
1. Die Berufung hat lediglich beanstandet, dass das Arbeitsgericht
unzutreffend eine Zwangslage der Klägerin und damit ein subjektives Moment
angenommen habe, das vorliegend nicht gegeben sei. Da die Klägerin erst
wenige Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen habe,
sei angesichts der Gesamtumstände die Annahme einer Zwangslage nicht gerechtfertigt. |
| 40 |
2. Das Arbeitsgericht hat nicht nur den Bezug der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an sich als die Zwangslage
der Klägerin begründend erachtet, sondern insbesondere die von der Klägerin
vorgetragene und von der Beklagten nicht bestrittene Bemerkung des Redaktionsleiters
D. gegenüber der Klägerin, es finde sich immer wieder jemand, der sich darauf
einlasse (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts). Deutlicher
kann kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitgeber, der für sechs
Monate über die Fähigkeiten einer diplomierten Fachhochschulabsolventin
verfügen kann, die wirtschaftlich schwächere Lage des Vertragspartners zu
seinem Vorteil nutzt unter Hinweis auf den Zwang der Verhältnisse. Auch
ein Bezugszeitraum von wenigen Monaten von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes vermag das Bild eines erfolgreichen akademischen curriculum
vitae zu stören. Daher war für die Klägerin wegen einer erheblichen Bedrängnis
ein zwingender Bedarf gegeben, diesen ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt
mindernden Zustand zu beenden. Der Klägerin ist außerdem ein reguläres Arbeitsverhältnis
für die Zeit nach dem Praktikum in Aussicht gestellt worden. Es kommt nicht
darauf an, dass die Klägerin dieses Angebot letztendlich ausgeschlagen hat
und damit das Vorhandensein einer Zwangslage selbst widerlegt hat, wie die
Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint. Dass die Klägerin gegen Ende
des Praktikums - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Betrieb der Beklagten
weiterhin tätig sein wollte, vermag die sechs Monate zuvor bestehende Zwangslage
nicht zu entkräften. Im übrigen hatte die Klägerin nunmehr praktische Berufserfahrung
vorzuweisen und konnte sich nach Beendigung der Tätigkeit bei der Beklagten
auch in der Tat bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt versprechen. Dass dies
ein aus einem Praktikantenverhältnis hervorgehender positiver und nützlicher
Begleitumstand ist, ändert jedoch nichts an den zutreffenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts zum Tatbestand des Lohnwuchers im übrigen. Diese Ausführungen
des Arbeitsgerichts hatte die Berufung nicht angegriffen, so dass die Berufungskammer
sich hiermit auch nicht auseinanderzusetzen hatte. |
| 41 |
III. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung
zu tragen gem. § 97 Abs. 1 ZPO. |
| 42 |
IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil
die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. |
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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008
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Arbeitsrecht 14tägig:
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Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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