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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 13.08.1998, 7 Sa 425/98

   
Schlagworte: Kündigung: verhaltensbedingt, Wiedereinstellung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Sa 425/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.08.1998
   
Leitsätze: 1. Ein (Dekanats-)Kantor gehört als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes nicht zu dem Personenkreis, für den gem. Art. 5 Abs. 2 der Grundordnungdes kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO)vom 22.09.1993 gesteigerte Loyalitätsforderungen gelten.
2. Erweist sich der für eine -nach § 19 Abs. 1 S. 2 MAVO für ein Mitgliedder Mitarbeitervertretung zugelassene - fristgerechte Kündigung aus kir-chenspezifischen Gründen vorgebrachte Sachverhalt als nicht ausreichend,so kann allein auf diesen Sachverhalt ein Auflösungsantrag des kirchlichenArbeitgebers nicht gestützt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 09.12.1997, 6 Ca 2708/97
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.1999, 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015, 9 AZR 743/14
   

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