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EuGH, Ur­teil vom 23.09.2008, C-427/06 - Bartsch

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-427/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.09.2008
   
Leitsätze: Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens - durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist.
Vorinstanzen: Vorabentscheidungsersuchen Bundesarbeitsgericht - Deutschland
   

„Gleich­be­hand­lung in Beschäfti­gung und Be­ruf – Art. 13 EG – Richt­li­nie 2000/78/EG – Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­re­ge­lung, die den Ru­he­geld­an­spruch des über­le­ben­den Ehe­gat­ten aus­sch­ließt, wenn die­ser über fünf­zehn Jah­re jünger ist als der ver­stor­be­ne ehe­ma­li­ge Ar­beit­neh­mer – Dis­kri­mi­nie­rung aus Gründen des Al­ters – An­knüpfung an das Ge­mein­schafts­recht“

In der Rechts­sa­che C‑427/06 be­tref­fend ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Art. 234 EG, ein­ge­reicht vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (Deutsch­land) mit Ent­schei­dung vom 27. Ju­ni 2006, beim Ge­richts­hof ein­ge­gan­gen am 18. Ok­to­ber 2006, in dem Ver­fah­ren Bir­git Bartsch ge­gen Bosch und Sie­mens Haus­geräte (BSH) Al­tersfürsor­ge GmbH

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