HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 19.11.1997, 5 AZR 21/97

   
Schlagworte: Arbeitnehmer, Dozent, Weisungsrecht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 21/97
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.11.1997
   
Leitsätze: 1. Dozenten in der beruflichen Bildung sind Arbeitnehmer, wenn der Schulträger einseitig den Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit vorgibt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
   

5 AZR 21/97
12 Sa 1178/96 Düssel­dorf

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
19. No­vem­ber 1997

Ur­teil

Clo­bes,
Amts­in­spek­tor
als Ur­kunds­be­am­ter 

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

PP.

hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 19. No­vem­ber 1997 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter Grie­be­ling, die Rich­ter Schlie­mann und Dr. Rei­ne­cke so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Heel und Dittrich für Recht er­kannt:

- 2 -


1. Die Re­vi­si­on des Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf vom 13. No­vem­ber 1996 - 12 Sa 1178/96 - wird zurück­ge­wie­sen.


2. Der Be­klag­te hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob der Kläger Ar­beit­neh­mer oder frei­er Mit­ar­bei­ter ist, nach­dem die Be­klag­te von sich aus die Zu­sam­men­ar­beit be­en­det hat.

Der Kläger war seit Ju­li 1993 als Do­zent für die be­klag­te Tech­ni­sche Aka­de­mie W e.V. (TAW) tätig, ab 1994 im Um­fang
ei­ner Voll­zeit­beschäfti­gung. Er un­ter­rich­te­te in den Fächern Be­triebs­wirt­schafts­leh­re, Rech­nungs­we­sen, Mar­ke­ting, Buch­hal­tung, Kos­ten­recht und Be­triebs­sta­tis­tik. Der Kläger wur­de über­wie­gend im Wei­ter­bil­dungs­zen­trum der Be­klag­ten in Wi, ge­le­gent­lich auch im Wei­ter­bil­dungs­zen­trum C beschäftigt.


Die Be­klag­te führt in ih­ren Wei­ter­bil­dungs­zen­tren nach dem Ar­beitsförde­rungs­ge­setz und an­de­ren Ge­set­zen geförder­te Lehrgänge für Ar­beits­lo­se und Ar­beits­su­chen­de durch. Die Lehrgänge führen hin zu ei­nem Ab­schluß vor der In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer oder an­de­ren In­sti­tu­tio­nen (z.B. Steu­er­be­ra­ter­kam­mer) oder zu ei­nem "haus­ei­ge­nen" Ab­schluß (TAW-Zer­ti­fi­kat). Die Lehrgänge dau­ern un­ter­schied­lich lan­ge, von we­ni­gen Ta­gen bis zu ei­nem Jahr oder zwei Jah­ren. Die Be­klag­te beschäftigt in den Lehrgängen "frei-

- 3 -


be­ruf­li­che Do­zen­ten", die den Un­ter­richt in ih­ren Fächern ta­ge­wei­se er­tei­len. Die Do­zen­ten er­hal­ten Rah­menstoffpläne, die sich ent­we­der aus dem je­wei­li­gen Be­rufs­bild er­ge­ben (z.B. bei Um­schu­lun­gen) oder, bei frei­en Maßnah­men, von der Be­klag­ten ent­wi­ckelt wur­den.


Um die amt­li­che Förde­rung ih­rer Lehrgänge zu er­rei­chen, er­ar­bei­tet die Be­klag­te Kon­zep­te, die sie bei den Förde­rungs­trägern ein­reicht. Nach Ge­neh­mi­gung durch den Träger und nach Be­stim­mung des Lehr­gangs­be­ginns wirbt die Be­klag­te die Lehr­gangs­teil­neh­mer an. Die Be­klag­te er­stellt dann Pläne, ins­be­son­de­re St­un­den­pläne, die so­wohl lehr­gangs­be­zo­gen als auch zeit­be­zo­gen die Un­ter­richts­ta­ge und -fächer und Na­men der Do­zen­ten ent­hal­ten. Die­se Pläne er­fas­sen teil­wei­se ei­ne Wo­che, teil­wei­se aber auch Zeiträume bis zu meh­re­ren Mo­na­ten. Fällt während ei­nes Lehr­gangs ein Do­zent vorüber­ge­hend aus, et­wa we­gen Krank­heit, tritt an sei­nem Un­ter­richts­tag ein an­de­rer Do­zent ein, der dann in ei­ge­nen Fächern un­ter­rich­tet bzw. sei­nen Lehr­stoff vor­zieht.
Die Be­klag­te rich­te­te an den Kläger hin­sicht­lich der ein­zel­nen Lehrgänge, mit de­ren Durchführung er be­traut wur­de, je­weils et­wa gleich­lau­ten­de For­mu­lar­schrei­ben. In dem Schrei­ben vom


28. März 1996 heißt es u.a.:
"Do­zen­ten­ver­trag B20 02B 145
Lehr­gang Kauf­mann für GWW
(01.04.-04.04.1996)
...


für den o.g. Lehr­gang ver­ein­ba­ren wir Ih­re Mit­ar­beit gemäß den nach­fol­gen­den und um­sei­tig ge­nann­ten Be­din­gun­gen als Do­zent. Wir bit­ten um Bestäti­gung auf der bei­gefügten Do­zen­ten-Ant­wort in-

- 4 -


ner­halb von 2 Wo­chen nach Zu­gang des Ver­tra­ges an das WBZ Wi

1. Ver­an­stal­tungs­zei­ten und -the­men ent­neh­men Sie bit­te dem bei­gefügten St­un­den­plan
Ge­samt­un­ter­richts­stun­den­zahl 32 = 4 U.-Ta­ge
Ver­an­stal­tungs­ort: WBZ Wi

2. Sie über­neh­men die Er­ar­bei­tung der Ar­beits­un­ter­la­gen un­ter Be­ach­tung der TAW-Richt­li­ni­en.

3. ...

Soll­te die Aus­bil­dungs­maßnah­me durch die zuständi­ge Ver­wal­tung auf­gekündigt wer­den, en­det der ab­ge­schlos­se­ne Do­zen­ten­ver­trag zwi­schen Ih­nen und der TAW zum Kündi­gungs­ter­min der Ver­wal­tung.
...


8. Klau­su­ren sind spätes­tens drei Wo­chen nach Klau­sur­ter­min kor­ri­giert zurück­zu­ge­ben, so­fern kei­ne an­de­re Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wur­de.
...


11. Die TECH­NISCHE AKA­DE­MIE W behält sich die Ent­schei­dung über die Durchführung ei­nes Lehr­gangs vor. Ei­ne Ga­ran­tie für die Durchführung können wir nicht über­neh­men. Im Fal­le der Nicht­durchführung ei­nes Lehr­gangs, gleich aus wel­chen Gründen, er­folgt auch kei­ne Vergütung für die Vor­be­rei­tung des Lehr­gangs.


Bei übe­rein­stim­men­den Stoff­ge­bie­ten be­hal­ten wir die Zu­sam­men­le­gung ver­schie­de­ner Lehrgänge vor.

13. Die An­we­sen­heit der Teil­neh­mer ist von Ih­nen mit Hil­fe der aus­ge­leg­ten Lis­ten täglich zu er­fas­sen. Falls Sie im Hörsaal aus­nahms­wei­se kei­ne Lis­te vor­fin­den, bit­ten wir um Er­stel­lung ei­ner form­lo­sen An­we­sen­heits­lis­te. Wir wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, daß ei­ne Ab­rech­nung der ver­ein­bar­ten Ho­no­ra­re für die ein­zel­nen Un­ter­richts­ta­ge nur dann er­fol­gen kann, wenn die An­we­sen­heits­lis­ten der ent­spre­chen­den Ta­ge von Ih­nen un­ter­zeich­net bei uns ein­ge­gan­gen ist.


14. Wir set­zen Ih­re Be­reit­schaft zur Über­wa­chung der gel­ten­den Re­geln un­se­rer Haus- und La­bo­r­ord­nung vor­aus.


15. Zur or­ga­ni­sa­to­ri­schen Vor­be­rei­tung des Se­mi-

- 5 -


nars ver­wei­sen wir auf die bei­gefügten Formblätter "Do­zen­ten-Ant­wort" und "Do­zen­ten­hin­weis"."


In den meis­ten Ver­trags­schrei­ben wa­ren die Un­ter­richts­zei­ten nicht fest­ge­legt. Auch St­un­den­pläne wa­ren nicht bei­gefügt. Die Schrei­ben der Be­klag­ten tra­gen durch­weg ein - zum Teil nur ei­nen oder we­ni­ge Ta­ge - vor dem Lehr­gangs­be­ginn lie­gen­des Da­tum. Ver­ein­zelt ist das Da­tum zeit­gleich mit dem Lehr­gangs­be­ginn oder liegt nach die­sem Zeit­punkt. Die Schrei­ben wur­den erst nach Auf­nah­me der Do­zen­tentätig­keit ver­sandt. Ei­ne Be­ant­wor­tung durch den Kläger war nicht üblich. Die Vergütung wur­de nach der im Ver­trags­schrei­ben ge­nann­ten Ho­no­rar­re­ge­lung ab­ge­rech­net und ge­zahlt.

Die un­ter Num­mer 15 der For­mu­lar­schrei­ben ge­nann­ten "Do­zen­ten-Hin­wei­se" lau­ten aus­zugs­wei­se:


"In der Ergänzung des mit Ih­nen ab­ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges gel­ten fol­gen­de Re­ge­lun­gen für die Lehrtätig­keit in un­se­rem Wei­ter­bil­dungs­zen­trum ..., um de­ren Ein­hal­tung wir sie bit­ten:

...

3. Un­ter­richts- und Pau­sen­zei­ten


Die Un­ter­richts­zeit in den Voll­zeit­maßnah­men ist von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die für Sie ver­bind­li­chen Un­ter­richts- bzw. Übungs­zei­ten ent­neh­men Sie bit­te dem St­un­den­plan. ...


5. Ein­hal­tung der Haus- und La­bo­r­ord­nung


Auf den vor­han­de­nen EDV-An­la­gen darf nur die li­zen­sier­te Soft­ware der TAW ein­ge­setzt wer­den. Das Mit­brin­gen ei­ge­ner Soft­ware so­wie von Spiel­pro­gram­men ist nicht ge­stat­tet. Bei Zu­wi­der­hand­lun­gen ha­ben Sie da­ge­gen ein­zu­schrei­ten und den Teil­neh­mer dem Lei­ter des Wei­ter­bil­dungs­zen­trums zu mel­den. ... Über tech­ni­sche Störun­gen ist der je­wei­li­ge Lehr­gangs­be­treu­er zu verständi­gen, da­mit die­ser die er­for­der­li­chen Schrit­te ver­an­las­sen kann.
 


- 6 -


6. Klau­su­ren


Für die Vor­be­rei­tung, Durchführung und Aus­wer­tung von Klau­su­ren ist der Do­zent ver­ant­wort­lich, so­weit dies ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Bei Durchführung und Be­auf­sich­ti­gung der Klau­su­ren wird dem Do­zen­ten pro Ka­len­der­stun­de das ver­ein­bar­te St­un­den­ho­no­rar vergütet."


Der Kläger wur­de auch als Ver­tre­ter ein­ge­setzt. Er wirk­te fer­ner bei Pro­jek­ten der Be­klag­ten mit. Am 30. No­vem­ber 1995 wur­de er mit der Er­stel­lung ei­ner Me­di­en­stu­die be­auf­tragt. Er ar­bei­te­te wei­ter mit an der Aus­schrei­bung zur Er­rich­tung ei­ner kaufmänni­schen Übungs­fir­ma. Die Mit­ar­beit des Klägers an die­ser Aus­schrei­bung und an dem Pro­jekt "Lau­sitz-TV" wur­de nicht vergütet. Der Kläger ver­dien­te im Durch­schnitt 8.163,00 DM pro Mo­nat.


Zu­letzt un­ter­rich­te­te der Kläger am 4. April 1996. Da­nach wur­de er nicht mehr beschäftigt. Mit Schrei­ben vom 11. April 1996 teil­te die Be­klag­te ihm mit, daß, wie be­reits te­le­fo­nisch mit­ge­teilt, er so­fort nicht mehr wei­ter als frei­be­ruf­li­cher Do­zent ein­ge­setzt wer­de.

Mit sei­ner am 19. April 1996 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat sich der Kläger ge­gen die Be­en­di­gung des Rechts­verhält­nis­ses ge­wandt, das er für ein Ar­beits­verhält­nis hält. Er hat vor­ge­tra­gen: Die Be­klag­te ha­be die St­un­den­pläne ein­sei­tig oh­ne Ab­stim­mung mit ihm und an­de­ren Do­zen­ten ver­fasst. Erst dem je­wei­li­gen St­un­den­plan hätten sie ih­ren Ein­satz und Un­ter­richt ent­neh­men können. Die Un­ter­richts­zeit sei durch münd­li­che An­wei­sun­gen wei­ter kon­kre­ti­siert wor­den. Auch hin­sicht­lich der Un­ter­richtstätig­keit und de­ren Verände­rung so­wie der Über­nah­me von Krank­heits-
 


- 7 -


ver­tre­tun­gen sei er ein­sei­ti­gen Wei­sun­gen der Be­klag­ten aus­ge­setzt ge­we­sen. Im übri­gen zei­ge sich sei­ne Ein­bin­dung in die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on der Be­klag­ten auch in der Her­an­zie­hung zu den ver­schie­de­nen Pro­jek­ten. Die Be­klag­te ha­be ihm sämt­li­che er­for­der­li­chen Ar­beits­mit­tel (Schreib­mit­tel, EDV-An­la­ge, Un­ter­richts­ma­te­ria­li­en, Lehrbücher) ge­stellt.

Der Kläger hat be­an­tragt,

1. fest­zu­stel­len, daß zwi­schen den Par­tei­en ein Ar­beits­verhält­nis be­steht,

2. fest­zu­stel­len, daß das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht durch Kündi­gung der Be­klag­ten vom 1. April 1996 und 11. April 1996 verändert oder be­en­det wird, son­dern fort­be­steht.

Der Be­klag­te hat - nur in der I. In­stanz - die Zulässig­keit des Rechts­wegs zu den Ar­beits­ge­rich­ten gerügt und be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Er hat vor­ge­tra­gen: Der Kläger sei frei­er Mit­ar­bei­ter ge­we­sen. Es sei in je­dem Ein­zel­fall ei­ne Fra­ge der Ab­stim­mung der Par­tei­en ge­we­sen, für wel­che Lehr­ver­an­stal­tun­gen sich der Kläger als Do­zent an­bie­ten wol­le. Der Kläger ha­be aus­drück­lich dar­auf be­stan­den, sich für ein­zel­ne Lehr­aufträge ma­xi­mal in ei­nem zeit­li­chen Um­fang von ei­nem Mo­nat zu bin­den. Auch die St­un­den­pläne sei­en im­mer wie­der ak­tu­ell auf­grund von Ver­hand­lun­gen mit den Do­zen­ten er­stellt wor­den. Der Kläger ha­be als Do­zent frei agie­ren können. Nur die The­men der ver­schie­de­nen Kur­se hätten fest­ge­stan­den. Nicht er, der Be­klag­te, ha­be dem Kläger die Mit­ar­beit an den Pro­jek­ten be­foh­len, son­dern um­ge­kehrt ha­be der Kläger ihm sei­ne Mit­ar­beit auf­ge­drängt. Da­her ha­be er dafür teil­wei­se auch kei­ne Vergütung ge­zahlt.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen, den Fest­stel­lungs­an­trag zu 2) mit der Be­gründung, der Be­klag­te ha­be gar nicht gekündigt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat dem Fest­stel­lungs­an­trag zu 1) statt­ge­ge­ben und die Be­ru­fung des Klägers ge­gen die Ab­wei­sung des Fest­stel­lungs­an­trags zu 2) als un­zulässig ver­wor­fen, letz­te­res mit der Be­gründung, der Kläger ha­be ge­gen die in­so­weit zu­tref­fen­de kla­ge­ab­wei­sen­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts, es lie­ge kei­ne Kündi­gung vor, nichts vor­ge­bracht. Mit der Re­vi­si­on will der Be­klag­te er­rei­chen, daß es auch hin­sicht­lich des Fest­stel­lungs­an­tra­ges zu 1) bei dem kla­ge­ab­wei­sen­den Ur­teil des Ar­beits­ge­richts bleibt.


Ent­schei­dungs­gründe:

Die Re­vi­si­on ist nicht be­gründet. Der Kläger steht in ei­nem un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis zum Be­klag­ten als Do­zent für die Fächer, in de­nen er bis­lang un­ter­rich­tet hat. Die­se Fest­stel­lung be­trifft den Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt.


A. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend aus­geführt, daß es über die Rechts­weg­zuständig­keit nicht vor­ab durch Be­schluß zu ent­schei­den hat­te. Das Ar­beits­ge­richt hat zwar trotz der von dem Be­klag­ten er­ho­be­nen Rüge über die Rechts­weg­zuständig­keit ent­ge­gen 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG nicht vor­ab durch Be­schluß, son­dern durch kla­ge­ab­wei­sen­des Sa­chur­teil ent­schie­den.

- 9 -


Die Be­klag­te hat aber in zwei­ter In­stanz die­se Rüge nicht mehr auf­recht er­hal­ten.


Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Zulässig­keit der Kla­ge zu Recht be­jaht. Der Kläger hat ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on ein recht­li­ches In­ter­es­se dar­an, sein Rechts­verhält­nis durch rich­ter­li­che Ent­schei­dung als­bald fest­stel­len zu las­sen (5 256 Abs. 1 ZPO). Wird ein Ar­beits­verhält­nis fest­ge­stellt, sind die zwin­gen­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten an­zu­wen­den, die ein Ar­beits­verhält­nis ge­stal­ten. Das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist nicht schon des­halb zu ver­nei­nen, weil sich der An­trag auf die­se Sta­tus­fra­ge be­schränkt und mögli­cher­wei­se strei­tig wer­den­de Ein­zel­fra­gen aus dem Ar­beits­verhält­nis un­geklärt blei­ben. Das ent­spricht der ständi­gen Recht­spre­chung des Se­nats (Ur­teil vom 20. Ju­li 1994 - 5 AZR 169/93 AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977). Die Re­vi­si­on zeigt hier­zu kei­ne neu­en Ge­sichts­punk­te auf.


B. Das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist mit dem Lan­des­ar­beits­ge­richt zu be­ja­hen.

I.1. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist von den Grundsätzen aus­ge­gan­gen, die der Se­nat zur Ab­gren­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses von dem Rechts­verhält­nis des frei­en Mit­ar­bei­ters ent­wi­ckelt hat. Bei­de un­ter­schei­den sich durch den Grad der persönli­chen Abhängig­keit, in der sich der zur Dienst­leis­tung Ver­pflich­te­te be­fin­det. Ar­beit­neh­mer ist, wer sei­ne Dienst­leis­tung im Rah­men ei­ner von Drit­ten be­stimm­ten Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on er­bringt. Wer in ei­ne frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert ist, ist - an­ders als der selbständi­ge Un­ter­neh­mer - ty­pi­scher­wei­se auf die An­wen-



- 10 -

dung ar­beits­recht­li­cher Vor­schrif­ten an­ge­wie­sen. Die Ein­glie­de­rung in die frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on zeigt sich ins­be­son­de­re dar­in, daß der Beschäftig­te ei­nem Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers un­ter­liegt. Das Wei­sungs­recht kann In­halt, Durchführung, Zeit, Dau­er und Ort der Tätig­keit be­tref­fen. Die fach­li­che Wei­sungs­ge­bun­den­heit ist al­ler­dings für Diens­te höhe­rer Art häufig nicht ty­pisch. Die Art der Tätig­keit kann es mit sich brin­gen, daß dem Mit­ar­bei­ter ein ho­hes Maß an Ge­stal­tungs­frei­heit, Ei­gen­in­itia­ti­ve und fach­li­cher Selbständig­keit ver­blei­ben muß. Die ein­sei­ti­ge Auf­stel­lung von Dienst- oder St­un­den­plänen spricht für das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Der Ein­ord­nung ei­nes Ver­tra­ges als Ar­beits­verhält­nis steht nicht ent­ge­gen, daß die Par­tei­en das Ver­trags­verhält­nis als frei­es Mit­ar­bei­ter- oder Dienst­verhält­nis be­zeich­net ha­ben (BAG Ur­teil vom 12. Sep­tem­ber 1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Leh­rer, Do­zen­ten, auch zur Veröffent­li­chung in der Amt­li­chen Samm­lung vor­ge­se­hen).

2. Zu Un­recht rügt die Re­vi­si­on in die­sem Zu­sam­men­hang die Ver­let­zung der §§ 278, 139 ZPO. Sie rügt, im Hin­blick auf die vom Ar­beits­ge­richt zum Aus­druck ge­brach­te Über­zeu­gung, daß ei­ne sach­ge­rech­te Or­ga­ni­sa­ti­on der von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Wei­ter-bil­dungs- und Um­schu­lungs­se­mi­na­re aus­sch­ließlich durch den Ein­satz frei­be­ruf­li­cher Do­zen­ten möglich sei, ha­be das Lan­des­ar­beits­ge­richt kei­nes­falls oh­ne ei­nen aus­drück­li­chen recht­li­chen Hin­weis oder ei­ne Be­weis­er­he­bung von der ge­gen­tei­li­gen An­nah­me aus­ge­hen dürfen. Das trifft nicht zu. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richt ge­folgt. Das Ar­beits­ge­richt ist von ihr oh­ne Be­gründung ab­ge­wi­chen. Ei­nes Hin­wei­ses be­durf­te es al­so nicht, zu­mal der Kläger in sei­ner Be­ru­fung auf die ständi­ge Recht­spre­chung hin­ge­wie­sen hat­te.

II. Die dar­ge­stell­ten Grundsätze gel­ten auch für Un­ter­richtstätig­kei­ten. Ent­schei­dend ist, wie in­ten­siv die Lehr­kraft in den Un­ter­richts­be­trieb ein­ge­bun­den ist und in wel­chem Um­fang sie den Un­ter­richts­in­halt, die Art und Wei­se sei­ner Er­tei­lung, die Ar­beits­zeit der Lehr­kraft und die sons­ti­gen Umstände der Dienst­leis­tung ge­stal­ten kann.

Für Lehr­kräfte außer­halb von Uni­ver­sitäten und Hoch­schu­len hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt die­se Grundsätze wie folgt kon­kre­ti­siert: Die­je­ni­gen, die an all­ge­mein­bil­den­den Schu­len un­ter­rich­ten, sind in der Re­gel Ar­beit­neh­mer, auch wenn sie ih­ren Un­ter­richt ne­ben­be­ruf­lich er­tei­len. Da­ge­gen können Volks­hoch­schul­do­zen­ten, die außer­halb schu­li­scher Lehrgänge un­ter­rich­ten, als freie Mit­ar­bei­ter beschäftigt wer­den, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ih­rem Un­ter­richt um auf­ein­an­der ab­ge­stimm­te Kur­se mit vor­her fest­ge­leg­ten Pro­gram­men han­delt. Glei­ches gilt für Lehr­kräfte an Mu­sik­schu­len. Volks­hoch­schul­do­zen­ten, die außer­halb schu­li­scher Lehrgänge un­ter­rich­ten, und Mu­sik­schul­leh­rer sind nur dann Ar­beit­neh­mer, wenn die Par­tei­en dies ver­ein­bart ha­ben oder im Ein­zel­fall fest­zu­stel­len­de Umstände vor­lie­gen, aus de­nen sich er­gibt, daß der für das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses er­for­der­li­che Grad der persönli­chen Abhängig­keit ge­ge­ben ist. Der Se­nat hat in sei­nem Ur­teil vom 12. Sep­tem­ber 1996 (aa0) aus­geführt, daß auch Lehr­kräfte, die im Rah­men von schu­li­schen Kur­sen des zwei­ten Bil­dungs­wegs un­ter­rich­ten, re­gelmäßig Ar­beit­neh­mer des Schulträgers sind. Dar­auf wird ver­wie­sen.
 


- 12 -

III. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft des Klägers mit zwei Be­gründun­gen be­jaht.

Es hat aus­geführt: Do­zen­ten, die in Wei­ter­bil­dungs­in­sti­tu­ten Fach­un­ter­richt in länger­fris­ti­gen Lehrgängen er­teil­ten, die die Er­lan­gung ei­nes staat­lich an­er­kann­ten oder in­sti­tuts­ei­ge­nen Ab­schlus­ses be­zweck­ten, sei­en re­gelmäßig Ar­beit­neh­mer. Der Bil­dungs­träger un­ter­lie­ge dann vor­ge­ge­be­nen oder selbst ge­setz­ten Sach­zwängen, die ih­rer­seits die Or­ga­ni­sa­ti­on des Lehr­be­trie­bes be­stimm­ten und re­gelmäßig zu Or­ga­ni­sa­ti­ons­for­men führ­ten, in de­nen die Do­zen­ten ih­re Lehrtätig­keit in persönli­cher Abhängig­keit und be­trieb­li­cher Ein­glie­de­rung leis­te­ten. Sie müßten sich in­halt­lich an den Rah­menstoff an­leh­nen oder an Richt­li­ni­en aus­rich­ten und hätten er­heb­li­che Ne­ben­ar­bei­ten zu leis­ten, nämlich die Vor­be­rei­tung des Un­ter­richts, die Über­prüfung des Leis­tungs­stan­des der Kurs­teil­neh­mer, die Er­stel­lung von Un­ter­la­gen usw. Sie hätten auch die An­we­sen­heit der Lehr­gangs­teil­neh­mer zu kon­trol­lie­ren und die­se zu be­auf­sich­ti­gen. Die Durchführung sol­cher Lehrgänge be­din­ge die Bin­dung so­wohl der Lehr­gangs­teil­neh­mer als auch der Do­zen­ten an vor­ge­ge­be­ne Un­ter­richts­ta­ge und -stun­den. Der Schulträger könne die bei länger­fris­ti­ger Lehr­gangs­dau­er im­mer wie­der er­for­der­li­chen zeit­li­chen, räum­li­chen und in­halt­li­chen An­pas­sun­gen nur vor­neh­men, wenn ihm ein Wei­sungs­recht ge­genüber den Lehr­kräften zu­ste­he.


Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat da­mit letzt­lich die Grundsätze, die der Se­nat für Lehr­kräfte in schu­li­schen Kur­sen des zwei­ten Bil­dungs­wegs auf­ge­stellt hat, auf Lehr­kräfte, die in Wei­ter­bil­dungs­in­sti­tu­ten Fach­un­ter­richt er­tei­len, über­tra­gen. Ob dem in
 


- 13 -

die­ser All­ge­mein­heit zu fol­gen ist, kann hier da­hin­ste­hen. Denn in je­dem Fall er­weist sich die zwei­te vom Lan­des­ar­beits­ge­richt ge­ge­be­ne Be­gründung als zu­tref­fend. Da­nach er­gibt sich die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft des Klägers im Streit­fall dar­aus, daß die Be­klag­te über die Ar­beits­kraft des Klägers ab Ja­nu­ar 1994 in mehr­fa­cher Hin­sicht verfügte, nämlich durch Vor­ga­be des Un­ter­richts­ge­gen­stands und von Zeit und Ort der Tätig­keit.

IV. Im ein­zel­nen gilt fol­gen­des: Be­reits aus den an den Kläger ge­rich­te­ten For­mu­lar­schrei­ben des Be­klag­ten in Ver­bin­dung mit den von ihm for­mu­lier­ten "Do­zen­ten-Hin­wei­sen" ist auf das Be­ste­hen ei­nes Wei­sungs­rechts zu schließen, das mit ei­nem frei­en Mit­ar­bei­ter­verhält­nis nicht ver­ein­bar ist. Es heißt dort un­ter Num­mer 3, daß die für die Do­zen­ten "ver­bind­li­chen" Un­ter­richts- bzw. Übungs­zei­ten "dem St­un­den­plan zu ent­neh­men sei­en". Von ei­ner Ver­ein­ba­rung ist dort nicht die Re­de. Ent­ge­gen dem Wort­laut der For­mu­lar­schrei­ben la­gen die­sen die St­un­den­pläne nicht bei.

Der Be­klag­te ist auch ent­spre­chend ver­fah­ren. Er hat darüber hin­aus auch ein Wei­sungs­recht hin­sicht­lich des Un­ter­richts­ge­gen­stan­des und des Ar­beits­or­tes aus­geübt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat fest­ge­stellt, daß der Be­klag­te den Kläger von Ja­nu­ar 1994 bis An­fang April 1996 voll­zei­tig als Do­zent ein­setz­te, in­dem er St­un­den­pläne er­stell­te, in de­nen Un­ter­richts­ge­gen­stand, Zeit und Ort sei­nes Un­ter­richts für Zeiträume, die zwi­schen ei­ner Wo­che bis zu meh­re­ren Mo­na­ten reich­ten, fest­legt wur­den. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat wei­ter fest­stellt, daß die­se St­un­den­pläne für den Kläger ver­bind­lich wa­ren. Er wur­de zu­dem nicht nur in Wi
 


- 14 -

ver­tre­tungs­wei­se. Der Be­klag­te hat selbst nicht be­haup­tet, daß darüber vor­her je­weils Ver­ein­ba­run­gen ab­ge­schlos­sen wur­den.


Zu Un­recht meint der Be­klag­te, es sei­en über je­den Kur­sus neue Verträge ab­ge­schlos­sen wor­den. Die "Ver­trags­schrei­ben" wur­den zum Teil erst nach dem Be­ginn des je­wei­li­gen Kur­ses ver­faßt. Sie wur­den zu­dem nach den Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts erst ver­sandt, nach­dem die Do­zen­ten ih­re Tätig­keit be­reits be­gon­nen hat­ten. Ent­ge­gen dem Wort­laut der For­mu­lar­schrei­ben wur­de ei­ne Bestäti­gung we­der er­war­tet noch ab­ge­ge­ben. Zu Recht hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt hier­aus ge­fol­gert, daß nicht im vor­aus die Do­zen­tentätig­keit und de­ren je­wei­li­ge Mo­da­litäten ver­ein­bart wur­den, son­dern der Be­klag­te erst im Ver­lauf des Ein­sat­zes durch die Ver­trags­schrei­ben den Ver­such un­ter­nahm, ih­re ein­heit­li­che Rechts­be­zie­hung als ei­ne Viel­zahl von von­ein­an­der un­abhängi­gen Ein­zel­verträgen er­schei­nen zu las­sen.


Daß der Kläger frei­er Mit­ar­bei­ter ist, er­gibt sich auch nicht aus den Num­mern 3, 11 der Ver­trags­schrei­ben. Da­nach ga­ran­tier­te der Be­klag­te nicht für die Durchführung der Kur­se. Durch die Überwälzung des Un­ter­neh­mer­ri­si­kos auf den Beschäftig­ten kann die Ar­beit­neh­mer­ei­gen­schaft nicht aus­ge­schlos­sen wer­den (LAG Düssel­dorf Be­schluß vom 20. Ok­to­ber 1987 - 16 TaBV 83/87 - DB 1988, 293).


V. Der Kläger verstößt nicht ge­gen Treu und Glau­ben (§ 242 BGB), wenn er sich auf das Be­ste­hen ei­nes Ar­beit­neh­mer­verhält­nis­ses be­ruft. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat den Vor­trag des Be­klag-
 


- 15 -

ten, der Wunsch nach feh­len­der Bin­dung sei vom Kläger aus­ge­gan­gen und die­ser ha­be im­mer wie­der erklärt, er wol­le sich ma­xi­mal in ei­nem Um­fang von ei­nem Mo­nat bin­den, zu Recht als un­sub­stan­ti­iert an­ge­se­hen. Der Kläger hat be­strit­ten, sich je­mals so geäußert zu ha­ben. Der Be­klag­te hätte da­her sei­nen Vor­trag nach Zeit, Ort und Umständen sub­stan­ti­ie­ren müssen. Das hat er nicht ge­tan. Er hat kein ein­zi­ges Gespräch be­zeich­nen können, in dem der Kläger das ge­sagt ha­ben soll. Ob und un­ter wel­chen Umständen der ein- oder mehr­fach geäußer­te Wunsch nach Selbständig­keit ei­ner Be­ru­fung auf den Ar­beit­neh­mer­sta­tus ent­ge­gen steht, be­darf hier al­so kei­ner Ent­schei­dung.


VI. Aus den vor­ste­hen­den Ausführun­gen folgt zu­gleich, daß die Par­tei­en in ei­nem Dau­er­ar­beits­verhält­nis ste­hen und nicht et­wa auf ein­zel­ne Kur­se oder die je­wei­li­gen (un­ter­schied­li­chen) St­un­den­plan­pe­ri­oden be­fris­te­te Rechts­verhält­nis­se zu­stan­de ge­kom­men sind. Der Kläger wur­de über Jah­re hin­weg voll­zei­tig in ei­ner Viel­zahl von Kur­sen ein­ge­setzt. Die­se wur­den nicht hin­ter­ein­an­der, son­dern ne­ben­ein­an­der durch­geführt. Der Kläger un­ter­rich­te­te al­so je­weils in ein­zel­nen Wo­chen oder Mo­na­ten in ver­schie­de­nen Kur­sen, die sich über­schnit­ten. Der Be­klag­te be­stimm­te ein­sei­tig, wel­che Un­ter­richts­in­hal­te der Kläger wo und wann zu un­ter­rich­ten hat­te. Die An­nah­me ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses schei­det da­mit aus.


Grie­be­ling 

Schlie­mann 

Rei­ne­cke

Heel 

Dittrich

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 5 AZR 21/97