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Verzugszinsen sind aus dem Bruttolohn zu berechnen
Verzugszinsen sind keine Peanuts.
03.05.2001. Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung von Lohn bzw. Gehalt in Verzug, hat der Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Er kann eine Abmahnung wegen des Zahlungsverzugs aussprechen, bei höheren Rückständen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. bis zur Zahlung die Arbeit verweigern, und er kann natürlich auch Lohnklage erheben.
Bei einer Lohnklage und bei vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen steht es dem Arbeitnehmer frei, entweder den Nettolohn oder den Bruttolohn einzufordern. Der Bruttolohn beinhaltet den Nettolohn, d.h. den an den Arbeitnehmer an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Betrag, und darüber hinaus die Lohnsteuer und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Sozialversicherungsbeitrag. Da die Höhe des Nettolohns schwieriger zu berechnen ist als die des Bruttolohns, sind die meisten Lohnklagen auf Zahlung des Bruttolohns gerichtet, und das ist auch aus Arbeitnehmersicht vernünftig.
Fraglich und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte umstritten ist die Frage, ob der Arbeitnehmer die ihm nach dem Gesetz zustehnden Verzugszinsen aus dem Bruttolohn berechnen kann (was zu höheren Zinsforderungen führt) oder nur aus dem Nettolohn.
Da man als Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den eigenen Anteil am Sozialbeitrag im Normalfall, d.h. bei korrekter Lohnabrechnung und Zahlung des Nettolohns durch den Arbeitgeber, „nicht sieht“, könnte man der Meinung sein, dass dem Arbeitnehmer auch nur die Verzugszinsen zustehen, die auf den Nettolohn berechnet sind. Denn in der Tat: Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber ja direkt an das Finanzamt abführen und die Sozialbeiträge an die Krankenkasse, d.h. das Geld, das den Unterschied zwischen Brutto und Netto ausmacht, soll letztlich nicht dem Arbeitnehmer zufließen.
Dagegen spricht aber, dass der Arbeitnehmer unbestritten einen Anspruch auf den vollen Bruttolohn hat, d.h. es ist "sein Geld" bzw. sein Zahlungsanspruch. Und außerdem kann es ziemlich kompliziert sein, den korrekten Nettolohn als Arbeitnehmer auszurechnen, insbesondere bei monatlich schwankender Lohnhöhe, z.B. aufgrund von Provisionen oder Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, da die Lohnhöhe den Lohnsteuersatz beeinflusst. Außerdem können sich Beitragssätze der Krankenkassen ändern und/oder die Steuermerkmale des Arbeitnehmers. Hätte der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, seine Verzugszinsen aus dem Nettolohn zu berechnen, wäre das ein erhebliches praktisches Hindernis, Verzugszinsen effektiv beizutreiben.
Bei alledem muss man auch bedenken, dass es gar nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers ist, eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen und mit ihr ausgehend vom Bruttolohn das richtige Netto auszurechnen, sondern dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht (Großer Senat) in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass der Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, die ihm zustehenden Verzugszinsen aus dem Bruttolohn zu berechnen (Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00).
Fazit: Die Klarstellung des Großen Senats des BAG kann zwar auf Seiten des säumigen Arbeitgebers zu doppelten finanziellen Belastungen infolge des Zahlungsverzugs führen, da ja auch die Krankenkassen und das Finanzamt Säumnis- und Verspätungszuschläge verlangen können, ist aber letztlich die richtige Vorgehensweise, da sie eine unkomplizierte Beitreibung offener Lohnforderungen ermöglicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/121 Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/060: Lohnklage - Einwand der unterbliebenen Arbeitsleistung
Letzte Überarbeitung: 26. Januar 2014
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