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Abmahnung kann auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb entfernt werden
13.10.2025. Ein Arbeitnehmer war seit 2020 als Standortleitung und Interimseinrichtungsleitung bei einem Betreiber von Pflegeeinrichtungen beschäftigt. Im Juli und August 2023 erhielt er drei Abmahnungen, unter anderem wegen angeblich verweigerter Unterstützung einer Kollegin und einer fehlerhaften Verbuchung. Der Arbeitnehmer kündigte anschließend selbst zum Ende September 2023 und verlangte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Celle wies die Klage zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab dem Arbeitnehmer dagegen Recht. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne ein Anspruch auf Entfernung einer sachlich unberechtigten Abmahnung bestehen.
Entscheidend war unter anderem, dass der Arbeitgeber angekündigt hatte, die Abmahnungen sechs Jahre lang aufzubewahren. Das Gericht hielt es deshalb für möglich, dass die Abmahnungen bei einer späteren Übernahme des Unternehmens einem künftigen Arbeitgeber des Klägers bekannt werden könnten. Der Anspruch folge aus §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB: LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2025, 14 SLa 724/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2024 LAG Niedersachsen: Anspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 15. September 2026
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