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Anspruch auf Ausstattung des Betriebsrats

01.02.2024. Der Betriebsrat eines Textilhändlers forderte drei Tabletts oder Notebooks für virtuelle Sitzungen, da das vorhandene Büro nur über einen stationären PC ohne Kamera und Mikrofon verfügte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Das Arbeitsgericht (ArbG) München wies den Antrag ab, doch das Landesarbeitsgericht (LAG) München hob die Entscheidung auf und verpflichtete den Arbeitgeber zur Bereitstellung der Geräte. Es betonte, dass der Betriebsrat selbst über digitale Sitzungen entscheidet: LAG München, Beschluss vom 07.12.2023, 2 TaBV 31/23
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02|2024 LAG München: Laptops für den Betriebsrat für Betriebsratssitzungen per Videokonferenz
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 21. März 2025
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