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Fehlende Stellenausschreibung kein Indiz für Diskriminierung
23.02.2025. Die unterbliebene Ausschreibung einer Beförderungsstelle begründet nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf für sich genommen kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Eine gesetzliche Pflicht zur Stellenausschreibung besteht in der Privatwirtschaft grundsätzlich nicht.
Ein Senior Manager hatte Entschädigung wegen angeblicher geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Besetzung mehrerer Abteilungsleiterstellen verlangt. Er machte geltend, die Positionen seien bewusst nicht ausgeschrieben worden, um Frauen zu bevorzugen und männliche Bewerber auszuschließen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Umstand der fehlenden Ausschreibung sei geschlechtsneutral und betreffe alle potenziellen Bewerber gleichermaßen. Auch die Tatsache, dass drei von vier Führungspositionen mit Frauen besetzt wurden, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG zu begründen.
Ebenso könne eine unternehmensweite Frauenförderstrategie keine Indizwirkung entfalten, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Benachteiligung vorliegen: LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2024, 3 SLa 223/24
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02|2025 LAG Düsseldorf: Stellenbesetzung ohne Ausschreibung ist kein Indiz für Diskriminierung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung – Erlaubte Benachteiligungen
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Letzte Überarbeitung: 24. Juni 2026
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