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Fristlose Kündigung im Kleinbetrieb scheitert an fehlender Abmahnung

27.02.2023. In Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht, sodass eine ordentliche Kündigung meist ohne besonderen Grund möglich ist.
Eine fristlose Kündigung erfordert nach §626 BGB jedoch einen wichtigen Grund, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Im vorliegenden Fall nahm ein Arbeitnehmer nach einem betrieblichen Grillfest nicht verbrauchtes Grillgut offen und in Absprache mit Kollegen mit.
Weder das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt noch das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sahen darin einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Entscheidend war, dass kein heimliches oder vorsätzliches Fehlverhalten vorlag und der Arbeitnehmer glaubte, rechtmäßig zu handeln. Eine vorherige Abmahnung wäre erforderlich gewesen.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung blieb jedoch wirksam, da das KSchG nicht anwendbar war. So das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG): Hessisches LAG, Urteil vom 04.11.2022, 10 Sa 778/22
Weitere Infomationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04|2023 Hessisches LAG: Unwirksame fristlose Kündigung wegen Mitnahme nicht verbrauchter Lebensmittel
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2025
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