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Gerichtlicher Vergleich genügt auch ohne Mitwirkung des Gerichts als Befristungsgrund

16.12.2024. Ein Arbeitnehmer klagte gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags. Im schriftlichen Verfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2023 verlängerte – bei voller Freistellung. Später focht der Kläger auch diese Befristung an.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wies die Klage ab. Anders als das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher verlangt hatte, sein auch ein rein parteiinitiierter Vergleich als Sachgrund ausreichend. Alternativ könnte auch die Eigenart der Arbeitsleistung eine solche Befristung rechtfertigen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2024, 10 Sa 818/23
Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 17|2024 LAG Niedersachsen: Gerichtlicher Vergleich als Sachgrund für Befristung auch ohne inhaltliche Mitwirkung des Gerichts
Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
Letzte Überarbeitung: 30. April 2025
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