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LAG Köln, Ur­teil vom 17.08.2010, 12 Sa 513/10

   
Schlagworte: Arbeitszeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 12 Sa 513/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.08.2010
   
Leitsätze: Erfüllt der Arbeitgeber seine aus § 9 TzBfG resultierende Pflicht, den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, schuldhaft nicht, steht die anderweitige Besetzung der Stelle dem Aufstockungsverlangen nicht entgegen. Die Pflicht zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens folgt dann aus seiner Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber trotz Fehlens arbeitsplatzbezogener Gesichtspunkte zu Unrecht generell die Einrichtung von Vollzeitstellen ablehnt bzw. abgelehnt hat.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.02.2010, 10 Ca 3300/09
   

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