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BAG, Ur­teil vom 20.01.2016, 6 AZR 601/14

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Massenentlassung, Massenentlassungsanzeige, Kündigung, Unwirksamkeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 601/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.01.2016
   
Leitsätze:

Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der
Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2013 - 25 Ca 3150/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.8.2014 - 4 Sa 12/14
   

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