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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 29.01.2002, 7 Sa 836/01

   
Schlagworte: Zielvereinbarung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 Sa 836/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.01.2002
   
Leitsätze: 1. Ein variabler Gehaltsanteil, der von der Erfüllung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgegebener Ziele abhängt, wird bei Zielerreichung fällig. Ist der Inhalt des vorgegebenen Zieles wegen unklarer Formulierung ungewiss, kommen dem Arbeitnehmer Erleichterungen der Darlegungslast zu Gute nach dem Rechtsgedanken des § 5 AGBG (a. F.) und des §2 Absatz 1 Nachweisgesetz . Den Arbeitnehmer trifft keine Pflicht, den Arbeitgeber zur Klarstellung des unklar formulierten Zieles zu veranlassen.
2. Wenn der Arbeitgeber kein Ziel vorgibt, kann der Arbeitnehmer nur dann Ansprüche aus §615 BGB oder §325 BGB a. F. geltend machen, wenn er darlegt, welche Ziele der Arbeitgeber hätte festlegen müssen und dass er selbst diese Ziele auch erreicht hätte.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2001, 13 Ca 5845/00
   

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