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EuGH, Be­schluss vom 14.07.2005, C-52/04 - Per­so­nal­rat der Feu­er­wehr Ham­burg

   
Schlagworte: Mehrarbeit, Arbeitszeit, Freizeitausgleich
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-52/04
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 14.07.2005
   
Leitsätze:

Artikel 2 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind wie folgt auszulegen:

– Die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien, so dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist;

– eine Überschreitung dieser Obergrenze ist jedoch möglich, wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen wie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten; auch in einer solchen außergewöhnlichen Situation müssen jedoch die Ziele der Richtlinie 89/391 weitestmöglich gewahrt werden.

Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2002, 2 VG Fl 12/01
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20.01.2003, 8 Bf 266/02
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2003, 6 P 7.03
   

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