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BVerfG, Be­schluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04

   
Schlagworte: Berufsfreiheit, Honorarvereinbarung
   
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 1 BvR 2576/04
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.12.2006
   
Leitsätze: Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Vorinstanzen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2004, AnwSt (B) 11/03,
Sächsischer Anwaltsgerichtshof, Urteil vom 20.06.2003, AGH 25/02 (I),
Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaat Sachsens, Urteil vom 08.10.2002, SAG II 24/01 - EV 4/00
   

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