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BAG, Be­schluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18

   
Schlagworte: Einstellung, Vorgesetzter, Weisungsrecht, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Einstellung: Mitbestimmung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 5/18
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12.06.2019
   
Leitsätze: Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2017, 15 BV 58/17,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017, 12 TaBV 66/17
   

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