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BAG, Ur­teil vom 13.05.2020, 4 AZR 489/19

   
Schlagworte: Tarifvertrag, unmittelbare Wirkung, Günstigkeitsprinzip
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 489/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.05.2020
   
Leitsätze: Die Tarifvertragsparteien können Ansprüche aus den zwischen ihnen vereinbarten tariflichen Inhaltsnormen nicht davon abhängig machen, das die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien eine vertragliche Bezugnahme auf die für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifverträge vereinbaren. Eine solche „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ von Tarifverträgen als Anspruchsvoraussetzung umgeht die gesetzlich angeordnete unmittelbare Wirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG sowie das in § 4 Abs. 3 TVG verankerte Günstigkeitsprinzip und ist daher unwirksam.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 70.12.2018, 10 Ca 342/16,
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2019, 5 Sa 404/18
   

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