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LAG Mün­chen, Be­schluss vom 18.11.2009, 11 TaBV­Ga 16/09

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied, Freistellung, Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 11 TaBVGa 16/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.11.2009
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren verpflichtet werden, einem Betriebsratsmitglied, das wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und mit dem der Arbeitgeber sich in einem Abfindungsvergleich auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung geeinigt hat, für den Rest der Kündigungsfrist ungehinderten - auch nicht durch Mitteilungspflichten eingeschränkten - Zutritt zur Ausübung des Betriebsratsamts zum Betriebsgelände zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung des Zutrittsrechts nicht geltend gemacht worden sind.
Vorinstanzen:
   

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