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LAG Köln, Be­schluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09

   
Schlagworte: Auszubildender, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Ta 350/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.11.2009
   
Leitsätze: Ein Beschäftigungsanspruch aufgrund einer tarifvertraglichen Übernahmeverpflichtung eines Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptverfahren mit einer einstweiligen Verfügung nur durchgesetzt werden, wenn der Vertragseingehungsanspruch des ehemaligen Auszubildenden offensichtlich begründet ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 3 Ga 136/09
   

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