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Hes­si­sches LSG, Be­schluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

   
Schlagworte: CGZP, Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Equal pay
   
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 1 KR 95/12 B ER
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.04.2012
   
Leitsätze:

Werden aufgrund einer Betriebsprüfung Beiträge nacherhoben, muss nicht zunächst der vorher ergangene Beitragsbescheid aufgehoben werden. Dies gilt jedenfalls, soweit die Bescheide unterschiedliche Sach- oder Rechtsfragen betreffen.

Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es unbeachtlich, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) nicht über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit entschieden hat.

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts stellt keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, die einer rückwirkenden Anwendung aus Gründen des Vertrauensschutz entgegensteht.

Vorinstanzen: Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2012, S 13 KR 26/12 ER
   

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