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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 10.04.2008, 5 Sa 1836/07

   
Schlagworte: Diskriminierung: Religion, Kopftuch
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 5 Sa 1836/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.04.2008
   
Leitsätze:

1. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW statuierte Bekundungsverbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW und kann deswegen abgemahnt werden.

2. § 57 SchG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit.

3. § 57 Abs. 4 SchG NW steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK.

4. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmütze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007, 12 Ca 175/07
   

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