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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 21.11.2007, 12 Sa 1311/07

   
Schlagworte: Kündigungsfrist: Diskriminierung, Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 Sa 1311/07
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 21.11.2007
   
Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000? (Rn.101)

b) Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein - durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes - betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird?

2. Wenn die Frage zu 1. a) bejaht und die Frage zu 1. b) verneint wird: Hat das Gericht eines Mitgliedsstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht explizit entgegenstehende Gesetzesregelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfenen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die inkriminierte oder eine im Wesentlichen ähnliche Regelung eintritt?

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.06.2007, 7 Ca 84/07
Nachgehend Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07
   

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