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BAG, Ur­teil vom 27.03.1987, 7 AZR 527/85

   
Schlagworte: Betriebsübung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 527/85
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.03.1987
   
Leitsätze:

1. Ein - gesetzliches oder gewillkürtes - konstitutives Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen oder -ergänzungen verhindert auch das Entstehen einer betrieblichen Übung.


2. Ein gewillkürtes Schriftformerfordernis kann zwar auch durch eine betriebliche Übung formlos abbedungen werden. Ein dahingehender objektiver Erklärungswert der Betriebsübung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn es gerade Sinn des Schriftformerfordernisses war, auch das Entstehen abweichender betrieblicher Übungen zu verhindern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der einschlägige Tarifvertrag ein konstitutives Schriftformerfordernis vorsieht und das einzelvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis auch den Sinn hatte, eine unterschiedliche Rechtsstellung der tarifgebundenen und der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer zu verhindern.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9.2.1984 - 12 Ca 20/83
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.4.1985 - 6 Sa 76/84
   

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